862 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 6

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 7

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die Bundesministeriengesetz­Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 werden die letzten beide Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“

2. In § 8 lit. p wird nach dem Wort „Schulnachricht“ der Klammerausdruck „(8. Schulstufe)“ eingefügt.

3. In § 8 wird am Ende der lit. q der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt:

              „r) unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B­VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“

4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Verkehrserziehung“ durch die Wendung „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Wendung „Bildnerisches Gestalten“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 lautet:

„(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport;

           2. als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;

           3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

           2. als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.“

6. § 21b Abs. 1 lautet:

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

               a) sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

               b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

                c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

               d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

           2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.“

7. In § 28 Abs. 1 sowie in § 39 Abs. 1a wird das Wort „Berufsorientierung“ jeweils durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.

8. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ und wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“, das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ sowie die Wendung „Musikerziehung, Bildnerische Erziehung“ durch die Wendung „Musik, Kunst und Gestaltung“ sowie die Wendung „Technisches und textiles Werken“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.

9. In § 79 Abs. 1 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt:

      „1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.“

10. In § 79 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „für Inklusive Elementarpädagogik (Abs. 1 Z 1)“ durch die Wendung „und der Aufbaulehrgänge“ ersetzt.

11. In § 130b wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.

12. Dem § 131 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 6 Abs. 2, § 8 lit. p, q und r, § 130b und § 132c samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 79 Abs. 2 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;

           3. § 79 Abs. 1 Z 1b tritt mit 1. September 2022 in Kraft;

           4. § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

13. In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes oder § 7 Z 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.“

2. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Pfingstferien“ die Wortfolge „ , der Herbstferien“ eingefügt.

3. § 22a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 entfällt.

4. In § 25 Abs. 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 wird die Wendung „außer wenn in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe“ jeweils durch die Wendung „außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe“ ersetzt.

5. In § 30a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von § 19 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.“

6. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.“

7. Dem § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform für einzelne Klassen oder Sprachgruppen auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 Abs. 2 Z 2.“

8. In § 37 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „sowie an zweisprachigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten“ eingefügt.

9. In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

10. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“

11. In § 38 Abs. 4 wird die Wendung „das zuständige Regierungsmitglied“ durch die Wendung „den zuständigen Bundesminister“ und die Wendung „des zuständigen Regierungsmitglieds“ durch die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.“

12. In § 39 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wendung „ , des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes“.

13. In § 42 Abs. 4 wird die Wendung „§ 35 Abs. 2 Z 3 und 5“ durch die Wendung „§ 35 Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.

14. In § 64 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Erziehung“ die Wendung „ , der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung sowie der Reife- und Diplomprüfung“ eingefügt.

15. In § 82 Abs. 18 Z 1 entfällt die Wendung „§ 30, § 30a“, wird am Ende der Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. § 30 samt Überschrift und § 30a samt Überschrift treten mit 1. September 2021 in Kraft und“

16. Dem § 82 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 17 Abs. 2, § 22a Abs. 8, § 25 Abs. 10 Z 1 und 2, § 30a Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 4, § 82f, § 82k, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;

           3. § 12 Abs. 2 und § 82e Abs. 7 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“

17. Dem § 82e wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31)

           1. von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;

           2. von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden.“

18. In § 82f wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.

19. Dem § 82k wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“

20. In § 82l wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.

21. In § 82m wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.“

2. In § 34 Abs. 2 Z 1 wird nach lit. b der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand,“

3. In § 34 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „§ 34 Abs. 3 Z. 1 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 33 Abs. 3 Z 1“ ersetzt.

4. In § 34 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.“

5. In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 58 Abs. 2.“

6. In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

7. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“

8. In § 38 Abs. 4 wird die Wendung „das zuständige Regierungsmitglied“ durch die Wendung „den zuständigen Bundesminister“ und die Wendung „des zuständigen Regierungsmitglieds“ durch die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.“

9. In § 39 Abs. 2 Z 10 entfällt die Wendung „ , des Schulleiters oder der Schulleiterin oder des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin“.

10. In § 42 Abs. 6 Z 3 wird die Wendung „§ 34 Abs. 2 Z 3 und 5“ durch die Wendung „§ 34 Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.

11. In § 58 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bildung“ die Wendung „ , der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung,“ eingefügt.

12. Dem § 69 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 34 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 14 Abs. 3 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;

           3. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3 und § 58 Abs. 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

13. In § 72b wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Sätze ersetzt:

„Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ, Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“

2. In § 7 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

      „10. unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B‑VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“

3. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:

„Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling

§ 21. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höhere Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.“

4. In § 40 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.

5. In § 42 wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.

6. Dem § 35 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 5 Abs. 2, § 7 Z 9 und Z 10, § 21 samt Überschrift, § 40 und § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 sowie die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird die Wendung „zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen“ durch die Wendung „bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 7 letzter Satz wird die Wendung „mit Ende des Kalenderjahres“ durch die Wendung „am 31. August des Folgejahres“ ersetzt.

3. In § 28b wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 16 Abs. 1 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;

           2. § 28b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 sowie die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16a wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

2. In § 16e wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten‑Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 sowie die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2a entfällt.

2. In § 31 lit. c wird nach dem Wort „Unterrichtssprache“ die Wendung „ , der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe“ eingefügt.

3. In § 34 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021 geänderten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 31 lit. c sowie § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2a außer Kraft;

           2. § 16 Abs. 2a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2021 ist weiterhin auf Jahreszeugnisse der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen, für die der Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ lehrplanmäßig vorgesehen ist, anzuwenden.“

4. In § 36 Abs. 2 wird nach der Wendung „der Bundesminister für Bildung“ die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 sowie die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. II wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.“

2. In Art. III Abs. 1 wird nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „ , der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe“ eingefügt.