Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Überführung von Schulversuchen

-       Modernisierung von Lehrplanbestimmungen

-       Änderung von Fristen zur Schulpflichtmatrik

-       Einführung eines Bildungsmonitorings im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesen

-       Verlängerung der COVID-Regelungen

-       gesamthafte Betrachtung bei abschließenden Prüfungen mündlich

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Überführung des Schulversuches „Schüler-Schüler-Gespräch“ im Rahmen der mündlichen Prüfung in „Lebenden Fremdsprachen“ im Rahmen der Reifeprüfung in das Regelschulwesen

-       Übernahme eines Schulversuches zu Schulen für wirtschaftliche Berufe in das Minderheitenschulgesetz für Kärnten

-       Entfall der gesonderten Ausweisung Deutsch Lesen im Minderheitenschulgesetz für Kärnten

-       Übernahme des Aufbaulehrganges für Absolventen der Fachschule für Assistenzberufe in das Regelschulwesen

-       Erstreckung der Frist für das Auslaufen von Schulversuchen

-       Modernisierung von Lehrplanbestimmungen

-       Änderung von Fristen zur Schulpflichtmatrik

-       Einführung von Qualitätsmanagement und Ressourcencontrolling im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesen

-       Verlängerung der COVID-Regelungen

-       gesamthafte Betrachtung bei abschließenden Prüfungen mündlich

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Maßnahmen sollen durch Verbesserungen im Bildungssystem dazu beitragen den verfassungsrechtlichen Auftrag gemäß Art. 14a Abs. 5 B-VG zu erfüllen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Aus den Vorhaben ergeben sich keine Erfordernisse gemäß Art. 35 DSGVO.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1) Überführung von Schulversuchen

Die Regelung des § 130b sieht ein Auslaufen aller bisher geführten Schulversuche mit 31. August 2025 vor. Daher sollen ergänzend zu den bereits erfolgten schulrechtlichen Änderungen weitere Schulversuche in das Regelschulwesen übernommen werden. Da aufgrund der COVID-19-Pandemie zusätzliche umfangreiche Arbeiten erforderlich waren, konnten die Vorbereitungen für die Überführung einiger Schulversuche noch nicht abgeschlossen werden. Daher soll die Frist um zwei Jahre verlängert werden.

1.1) alternative Prüfungsform der mündlichen Prüfung ("Schüler-Schüler-Gespräch")

1.2) berufsbildende mittlere und höhere Schulen im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten

1.3) Entfall der gesonderten Ausweisung Deutsch Lesen im Minderheitenschulgesetz für Kärnten

1.4) Erstreckung der Frist für das Auslaufen von Schulversuchen

1.5) Aufbaulehrgang für Absolventen der Fachschule für Assistenzberufe

 

2) Modernisierung von Lehrplanbestimmungen und redaktionelle Änderungen

3) Verlängerung der COVID-Regelungen

4) gesamthafte Betrachtung bei abschließenden Prüfungen mündlich

5) Änderung von Fristen zur Schulpflichtmatrik

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es würde der jeweils beschriebene Ausgangszustand beibehalten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Evaluierungszeitraum entspricht der Dauer eines Bildungsganges. Die Erhebung von über die Verwaltungsdaten hinausreichenden Informationen ist nicht erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Überführung von Schulversuchen

 

Beschreibung des Ziels:

Aufgrund der Bestimmungen der §§ 7 und 130b SchOG sind Schulversuche zeitlich befristet. In der Vergangenheit wurden bereits bewährte Schulversuche in das Regelschulwesen übernommen. Nunmehr sollen weitere, teilweise seit vielen Jahren bestehende, Schulversuche in das Regelschulwesen übergeführt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schulversuche, die Abweichungen von schulrechtlichen Normen enthalten, laufen aus.

Die schulrechtlichen Abweichungen sind in das Regelschulwesen übergeführt.

 

Ziel 2: Modernisierung von Lehrplanbestimmungen

 

Beschreibung des Ziels:

- Sicherung eines nachhaltigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzerwerbs als Basis für den Bildungserfolg

- Verbesserung der Durchlässigkeit im österreichischen Bildungssystem und des Übergangs von Schüler/innen von Primar- zu Sekundarstufe I

- Anpassung der Gegenstandsbezeichnungen an aktuelle methodisch-didaktische und fachlich-inhaltliche Entwicklungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Lehrpläne enthalten nur teilweise Kompetenzen und Kompetenzorientierungen. Einige Gegenstandsbezeichnungen entsprechen nicht mehr den Zielsetzungen.

Die rechtliche Grundlage für die Umstellung der Lehrpläne der Primarstufe und der Sekundarstufe I auf kompetenzorientierte Lehrpläne und moderne Gegenstandsbezeichnungen liegen vor.

 

Ziel 3: Änderung von Fristen zur Schulpflichtmatrik

 

Beschreibung des Ziels:

Es sollen alle als mögliche Schulpflichtverletzungen aufscheinende Meldungen geklärt werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durch die Übernahme der Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht im Wege der Schulpflichtmatrik hat sich das Problem ergeben, dass innerhalb von zwei Monaten alle in einem Bundesland auftretenden Fälle bearbeitet werden müssen. Es gelingt dabei nicht immer alle Fälle einer Klärung vor dem Ende der Löschung zuzuführen.

Alle auftretenden Fälle können geklärt werden.

 

Ziel 4: Einführung eines Bildungsmonitorings im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesen

 

Beschreibung des Ziels:

Für das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulwesen soll ein dem berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesen entsprechendes Qualitätsmanagement eingerichtet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der geteilten Zuständigkeit für das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulwesen sind die Regelungen des berufsbildenden Schulwesens für das Qualitätsmanagement des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesens nicht anwendbar. Es besteht daher derzeit nur ein informelles Qualitätsmanagement.

Das Qualitätsmanagement für das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulwesen ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten eingerichtet.

 

Ziel 5: Verlängerung der COVID-Regelungen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Rechtsgrundlagen für das Erlassen von Verordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen COVID-19-Pandemie sollen für das Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Rechtsgrundlagen für das Erlassen von Verordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen COVID-19-Pandemie laufen mit 31. August 2021 aus. Ab diesem Zeitpunkt stehen als Instrumente zur Krisenbewältigung nur mehr die Regelungen über Schulschließungen nach dem Epidemiegesetz und dem Schulzeitgesetz zur Verfügung. Diese sehen keine Möglichkeiten für ortsungebundenen Unterricht oder Verlegungen oder Erstrecken von Fristen uä. vor.

Die derzeit im Schulrecht bestehenden Instrumente zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie stehen auch für das Schuljahr 2021/22 zur Verfügung.

 

Ziel 6: gesamthafte Betrachtung bei abschließenden Prüfungen mündlich

 

Beschreibung des Ziels:

Die gesamthafte Betrachtung der Leistungen von Kandidatinnen und Kandidaten von abschließender Prüfung und Leistungen im letzten Schuljahr soll auf mündliche Prüfungen Anwendung finden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei schriftlichen Klausurprüfungen im Rahmen abschließender Prüfungen werden die Leistungen des letzten Schuljahres berücksichtigt, bei mündlichen Prüfungen nicht.

Bei allen Prüfungsgebieten im Rahmen abschließender Prüfungen erfolgte eine gesamthafte Betrachtung der Leistungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Überführung des Schulversuches „Schüler-Schüler-Gespräch“ im Rahmen der mündlichen Prüfung in „Lebenden Fremdsprachen“ im Rahmen der Reifeprüfung in das Regelschulwesen

Beschreibung der Maßnahme:

An höheren Schulen soll die Möglichkeit geschaffen werden, für die mündliche Prüfung im Rahmen von abschließenden Prüfungen eine alternative Prüfungsform festzulegen. Diese alternative Prüfungsform kann für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorgesehen werden. Der dialogische Teil der mündlichen Prüfung findet in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten statt. Ziel dieser Prüfungsform ist es, eine möglichst treffsichere Diagnose der Sprechkompetenz zu erhalten.

Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und kann für Klassen oder einzelne Sprachgruppen erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Prüfung kann nur durch einen Prüfer erfolgen.

Der dialogische Teil der mündlichen Prüfung kann in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten stattfinden.

 

Maßnahme 2: Übernahme eines Schulversuches zu Schulen für wirtschaftliche Berufe in das Minderheitenschulgesetz für Kärnten

Beschreibung der Maßnahme:

Es sollen die Schulversuche einer zweisprachigen einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und einer zweisprachigen höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe durch eine Übernahme in das Minderheitenschulgesetz für Kärnten in das Regelschulwesen übergeführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der bestehende Schulversuch wäre trotz Bewährung einzustellen.

Es können eine zweisprachige Fachschule und eine zweisprachige höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten geführt werden.

 

Maßnahme 3: Entfall der gesonderten Ausweisung Deutsch Lesen im Minderheitenschulgesetz für Kärnten

Beschreibung der Maßnahme:

Im Lehrplan soll eine Trennung des Pflichtgegenstandes „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“ in die Pflichtgegenstände „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Slowenisch, Lesen, Schreiben“ erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Trennung des Pflichtgegenstandes „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“ in die Pflichtgegenstände „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Slowenisch, Lesen, Schreiben“ ist derzeit nicht möglich.

Es ist ein Lehrplan mit den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Slowenisch, Lesen, Schreiben“ verordnet.

 

Maßnahme 4: Übernahme des Aufbaulehrganges für Absolventen der Fachschule für Assistenzberufe in das Regelschulwesen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Verankerung eines Aufbaulehrgangs als Sonderform der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik soll für Absolventinnen und Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen, insbesondere von Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe, die Möglichkeit geschaffen werden, höhere elementarpädagogische Bildung sowie jene Berufsgesinnung und jenes Berufswissen und Berufskönnen, welches für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind, zu erwerben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht für Absolventen der Fachschule keine Möglichkeit eines berufseinschlägigen höheren Abschlusses.

Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen, insbesondere von Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe, haben die Möglichkeit, eine höhere elementarpädagogische Bildung abzuschließen.

 

Maßnahme 5: Erstreckung der Frist für das Auslaufen von Schulversuchen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Frist für das Auslaufen von Schulversuchen soll um zwei Jahre erstreckt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Reihe von Schulversuchen, insbesondere zur Organisation des Unterrichts ab der 9. Schulstufe, müssten beendet werden.

Die Schulversuche zur Organisation des Unterrichts ab der 9. Schulstufe können strukturiert in das Regelschulwesen übergeführt werden.

 

Maßnahme 6: Modernisierung von Lehrplanbestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

- Sicherung eines nachhaltigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzerwerbs als Basis für den Bildungserfolg

- Verbesserung der Durchlässigkeit im österreichischen Bildungssystem und des Übergangs von Schüler/innen von Primar- zu Sekundarstufe I

- Anpassung der Gegenstandsbezeichnungen an aktuelle methodisch-didaktische und fachlich-inhaltliche Entwicklungen

Volksschule

Die Lehrpläne der Volksschule werden kompetenzorientiert formuliert und zeitgemäß an die aktuellen Anforderungen angepasst. Sie sind inhaltlich kohärent und gut aufeinander abgestimmt und erleichtern dadurch einen fließenden Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Der Gegenstand „Lebende Fremdsprache“ wird in der Grundstufe II Pflichtgegenstand und damit beurteilungsrelevant. Die Gegenstandsbezeichnungen Verkehrs- und Mobilitätsbildung (Verkehrserziehung), Deutsch (Deutsch, Lesen, Schreiben), Kunst und Gestaltung (Bildnerische Erziehung), Technik und Design (Technisches Werken, Textiles Werken) und Musik (Musikerziehung) lösen die alten Gegenstandsbezeichnungen ab, um den inhaltlichen sowie methodisch-didaktischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Mittelschule

Die Lehrpläne der Mittelschule werden kompetenzorientiert formuliert und zeitgemäß an die aktuellen Anforderungen angepasst. Sie sind inhaltlich kohärent und gut aufeinander abgestimmt. Die unverbindliche Übung Informatik wird vom Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung abgelöst. Die Systematik der autonomen Stundentafeln an Mittelschulen wird angepasst. Die autonomen Stundentafeln an Mittelschulen weisen zukünftig Mindest-Jahreswochenstundenzahlen ohne Deckelung auf. Die Verpflichtung der Erfassung von zwei Niveaus in den Lehrplänen Deutsch, Mathematik und Englisch fällt weg, da für AHS und MS im Sinne der Durchlässigkeit inhaltlich idente Lehrpläne zu erstellen sind.

Die Gegenstandsbezeichnungen Kunst und Gestaltung (Bildnerische Erziehung), Technik und Design (Technisches Werken, Textiles Werken), Musik (Musikerziehung), Bildungs- und Berufsorientierung (Berufsorientierung), Geografie und wirtschaftliche Bildung (Geographie und Wirtschaftskunde), Biologie und Umweltbildung (Biologie und Umweltkunde), Geschichte und Politische Bildung (Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung) lösen die alten Gegenstandsbezeichnungen ab, um den inhaltlichen sowie methodisch-didaktischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

 

Allgemeinbildende höhere Schule, Sekundarstufe I

Die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schule werden kompetenzorientiert formuliert und zeitgemäß an die aktuellen Anforderungen angepasst. Sie sind inhaltlich kohärent und gut aufeinander abgestimmt. Die autonomen Stundentafeln an allgemeinbildenden höheren Schulen weisen zukünftig Mindest-Jahreswochenstundenzahlen ohne Deckelung auf. Die Gegenstandsbezeichnungen Kunst und Gestaltung (Bildnerische Erziehung), Technik und Design (Technisches Werken, Textiles Werken), Musik (Musikerziehung), Bildungs- und Berufsorientierung (Berufsorientierung), Geografie und wirtschaftliche Bildung (Geographie und Wirtschaftskunde), Biologie und Umweltbildung (Biologie und Umweltkunde), Geschichte und Politische Bildung (Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung) lösen die alten Gegenstandsbezeichnungen ab, um den inhaltlichen sowie methodisch-didaktischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Lehrpläne für die Primar- und Sekundarstufe I sind teilweise kompetenzorientiert formuliert und adressieren überfachliche Kompetenzen. Fächerübergreifende Themen werden bisher in Form der sogenannten Unterrichtsprinzipien in den Lehrplänen nur rudimentär behandelt. Diese bieten jedoch wichtige Anknüpfungspunkte zur Lebensrealität der Schüler/innen und damit die Möglichkeit das eigene Denken auf der Grundlage neu erworbener Kenntnisse über gesellschaftliche Herausforderungen zu reflektieren und neue Wege zu erproben

Entsprechend nationaler und internationaler Entwicklungen der letzten Jahrzehnte ist der eingeleitete Wandel vom lehrstofforientierten hin zum kompetenzorientierten Unterricht durch Weiterentwicklung der Lehrpläne umgesetzt. Sie ermöglichen eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation zwischen den Beteiligten über den Unterricht, die zu erwerbenden und tatsächlich erworbenen Kompetenzen und erbrachten Leistungen. Schüler/innen erwerben fachliche und überfachliche Kompetenzen und können diese in unterschiedlichen Kontexten anwenden und für ihre Lebensbewältigung nutzbar machen.

 

Maßnahme 7: Änderung von Fristen zur Schulpflichtmatrik

Beschreibung der Maßnahme:

Erweiterung des Bearbeitungszeitraumes zur Feststellung von potentiellen Schulpflichtverletzungen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Feststellung von Schulpflichtverletzungen sind enge zeitliche Grenzen gesetzt, die nicht in jedem Fall eine ausreichende Feststellung des Sachverhaltes ermöglichen.

Bei allen potentiellen Schulpflichtverletzungen kann der Sachverhalt so festgestellt werden, dass eine Subsumption möglich ist.

 

Maßnahme 8: Einführung von Qualitätsmanagement und Ressourcencontrolling im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesen

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll ein dem berufsbildenden Schulwesen entsprechendes Qualitätsmanagement für das höhere Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen institutionell etabliert werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht ein Qualitätsmanagement für das höhere Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Zuständigkeiten.

Es besteht ein dem berufsbildenden Schulwesen entsprechendes Qualitätsmanagement für das höhere Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen im Zusammenwirken der zuständigen Schulbehörden.

 

Maßnahme 9: Verlängerung der COVID-Regelungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die derzeit bestehenden Möglichkeiten sollen um ein Jahr verlängert werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ab Beginn des Schuljahres 2020/21 bestehen keine Möglichkeiten einer flexiblen Reaktion auf sich ändernde Sachlagen.

Die Möglichkeiten flexibel auf sich rasch ändernde Sachlagen zu reagieren bestehen im Ausmaß des laufenden Schuljahres.

 

Maßnahme 10: gesamthafte Betrachtung bei abschließenden Prüfungen mündlich

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll die Einrechnung der Leistungsbeurteilung in abschließende Prüfungen auch für mündliche Prüfungsgebiete eingeführt werden. Die Prüfungsordnungen und Regelungen der Leistungsbeurteilung sind entsprechend anzupassen.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Einrechnung der Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe in die Beurteilung einer abschließenden Prüfung besteht nur für schriftliche Prüfungsgebiete.

Die Einrechnung der Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe in die Beurteilung einer abschließenden Prüfung besteht auch für mündliche Prüfungsgebiete.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Kinder und Jugend

Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive

-       Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder

-       es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 249122714).