Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorliegende Novelle vereint folgende Themenbereiche in sich:

-       Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen;

-       Änderungen im Bereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten;

-       Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen;

-       Modernisierung von Lehrplanbestimmungen;

-       Verlängerung der COVID-19-Regelungen.

Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen

An höheren Schulen wird für mündliche Prüfungen im Rahmen von abschließenden Prüfungen die Möglichkeit geschaffen, für fremdsprachige Prüfungsgebiete, dh. „Lebende Fremdsprache“ sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegende Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, eine alternative Prüfungsform vorzusehen. Hierbei findet im dialogischen Prüfungsteil ein Gespräch zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten statt. Die Festlegung dieser alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.

Der bisher im Schulversuch geführte Aufbaulehrgang für Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe soll in das Regelschulwesen überführt werden. Die Ausbildung an der Fachschule soll, ergänzt durch den Aufbaulehrgang, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik führen.

Änderungen im Bereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Durch den Entfall des § 16 Abs. 2a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, soll im Lehrplan der Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache die getrennte Führung der Pflichtgegenstände „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Slowenisch, Lesen, Schreiben“ ermöglicht werden.

Weiters soll gesetzlich verankert werden, dass neben der bereits bestehenden zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt eine zweisprachige einjährige Fachschule und eine zweisprachige höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe geführt werden können.

Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

Durch Verankerung einer Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, für abschließende Prüfungen mit Verordnung festzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang die in einem Unterrichtsgegenstand erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher der Unterrichtsgegenstand zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, bei der gesamthaften Betrachtung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.

Modernisierung von Lehrplanbestimmungen

Die gesellschaftlichen Herausforderungen und damit die Anforderungen an Bildung und Schule haben sich in den letzten beiden Jahrzehnten verändert. Der Wandel in Technologie, Ökologie, Medien und Arbeitswelt fordert von den Bildungssystemen, auf diese gesellschaftlichen Veränderungen adäquat und zeitnah zu reagieren. Schülerinnen und Schüler sollen in der Lage sein, ihr Wissen und Können auch in neuen Kontexten anzuwenden, kritisch zu denken und sich den Anforderungen in Schule, Beruf und Alltag zu stellen. Lehrpläne sind die Grundlage eines qualitätsvollen Unterrichts, der den vielseitigen Anforderungen unserer Zeit entspricht. Vor dem Hintergrund der heutigen, einem ständigen Wandel unterworfenen, globalisierten und digitalisierten Wissensgesellschaft ist eine Überarbeitung und Aktualisierung dieses für den Unterricht maßgeblichen Bezugspunktes daher erforderlich.

Aufgrund der unterschiedlichen Entstehungszeit der bestehenden Lehrpläne der Primar- und Sekundarstufe weisen diese weder ein gemeinsames inhaltliches noch strukturelles Gefüge auf. Unabdingbar ist dabei die konsequente Fortsetzung des bereits eingeleiteten Wandels vom lehrstofforientierten hin zum kompetenzorientierten Unterricht.

Kompetenzorientierter Unterricht setzt kompetenzorientierte Lehrpläne voraus, die konkret angeben, an welchen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im Unterricht zu arbeiten ist. Sie informieren darüber, über welche Kompetenzen alle Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahres bzw. eines mehrjährigen Bildungsganges verfügen sollen. Sie ermöglichen dadurch eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation zwischen den Beteiligten über den Unterricht, die zu erwerbenden und tatsächlich erworbenen Kompetenzen und erbrachten Leistungen und damit letztlich auch über die Leistungsbeurteilung.

Damit schließt die Lehrplanentwicklung sowohl an internationale als auch an nationale Entwicklungen zu verstärkter Kompetenzorientierung in Unterricht sowie bei Leistungsmessungen an. Auf nationaler Ebene sind als aktuelle Entwicklungen zu verstärkter Kompetenzorientierung ua. die Bildungsstandards, sowie die standardisierte Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung zu nennen. Auf internationaler Ebene knüpft die Lehrplanentwicklung an die Strategie der Europäischen Kommission 2018 EU Key competences for lifelong learning, den Sustainable Development Goals der UN sowie an aktuelle Lehrplan-Entwicklungen (s. Fadel/Bialik/Trilling 2015, OECD 2019) an.

 

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie auf § 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 [Änderung des Schulorganisationsgesetzes]

Zu Z 1 und 3 (§ 6 Abs. 2 und § 8 lit. r):

Es wird die Kompetenzorientierung, über das für die semestrierte Oberstufe verpflichtend vorgesehene Ausmaß, auf alle Lehrpläne als Möglichkeit ausgeweitet.

Im Interesse der Rechtssicherheit soll der Begriff „Kompetenz“ in den Begriffsbestimmungen definiert werden. Dadurch soll eine eindeutige Festlegung für den Begriffskern, der im Bildungswesen in verschiedenen Bereichen in unterschiedlichen Ausprägungen enthaltenen Kompetenzen getroffen werden.

Der Verweis der Bestimmung auf Art. 14 Abs. 5a B-VG soll klarstellen, dass der Kompetenzbegriff und die Attribute zu seiner Beschreibung im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag zu verstehen und auszulegen sind.

Die Wendung „verantwortungsbewusst zu lösen“ soll einerseits auf die Fähigkeit vorhandenes, erworbenes Wissen einzusetzen abstellen und gleichzeitig vorgeben den in Art. 14 Abs. 5a B-VG normierten Bildungsauftrag Kinder und Jugendliche zu befähigen „Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen“ in kompetenzorientierte Lehrpläne aufzunehmen. Der Begriff „Verantwortung für sich selbst“ schließt die Erziehung zum „selbstständigen Bildungserwerb“ gemäß § 2 Abs. 1 SchOG ein. Im Begriff „Verantwortung für (…) Mitmenschen“ soll zum Ausdruck kommen, dass die Ausübung von Rechten, einschließlich der Grundrechte, deren diesen immanenten Schranken unterliegt. Ebenso reicht der Begriff „Verantwortung für (…) Umwelt“ über die Staatszielbestimmung umfassender Umweltschutz hinaus, soll daher auch, aber nicht nur, unter diesem Gesichtspunkt gesehen werden. Er umfasst auch das Umfeld der Schülerinnen und Schüler, da die Erwähnung in Art. 14 Abs. 5a ansonsten nicht erforderlich wäre.

Der Begriff der „motivationalen Bereitschaft“ soll auf die Verankerung der intrinsischen Motivation als Ziel der Kompetenzen in den Lehrplänen abstellen. Die „soziale Bereitschaft“ stellt auf die Ziele und Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit der Befähigung zur Teilnahme „am Wirtschafts- und Kulturlebens Österreichs“ ab.

Die Leistungsbeurteilung bleibt davon unberührt. Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung, insbesondere gemäß § 18 oder § 20, und für die Entscheidungen über Berechtigungen, insbesondere zum Aufsteigen, haben wie bisher die Forderungen des Lehrplans an das „erforderliche Wissen und Können“ (§ 2 SchOG) zu sein. Das Verhalten von Schülerinnen und Schülern, einschließlich des sozialen Verhaltens, ist ausschließlich gemäß § 21 SchUG zu beurteilen. Ein Einbeziehen von Meinungen, Haltungen oder Wertungen von Schülerinnen und Schülern in die Leistungsbeurteilung wäre ein Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, stünde im Widerspruch zur Befähigung zum selbstständigen Urteilen, und wäre geeignet, gegen das Indoktrinationsverbot des Staates zu verstoßen.

Zu Z 2 (§ 8 lit. p):

Durch das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, wurde in § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, hinsichtlich der ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibung in der Mittelschule geregelt, dass diese Schülerinnen und Schülern in der 8. Schulstufe zusätzlich zur Schulnachricht auszustellen ist. In § 22 Abs. 1a SchUG wurde verankert, dass in der Mittelschule für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe mit Ausnahme der 8. Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen ist. Es handelt sich um eine Klarstellung in der Legaldefinition der ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibung, dass diese in der 8. Schulstufe der Schulnachricht und nicht dem Jahreszeugnis beizufügen ist.

Zu Z 4 bis 8 (§ 10 Abs. 1 bis 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 1a):

Es handelt sich um eine Änderung von Gegenstandsbezeichnungen und eine Erweiterung der Unterrichtsgegenstände im Zusammenhang mit der Modernisierung von Lehrplänen. Damit wird die Umsetzung des Projekts „Lehrplan 2020“ vorbereitet. Zudem soll der letzte Satz des bisherigen § 10 Abs. 3 entfallen. Aus diesem Grund soll die Bestimmung erst mit 1. September 2023 in Kraft treten. Diese Vorbereitungszeit ist erforderlich, da für einen neuen Lehrplan in dieser Größenordnung umfangreiche Vorbereitungsarbeiten (vgl. § 14 SchUG) erforderlich sind.

Zu Z 9 und 10 (§ 79 Abs. 1 Z 1b und Abs. 2 – Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen, Aufbaulehrgang für Absolventen einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe):

Die Ausbildung an der „Fachschule für pädagogische Assistenzberufe“ (verankert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, in § 63b Abs. 1 SchOG) soll durch einen Aufbaulehrgang ergänzt zur vollen Qualifikation analog zur höheren Ausbildung einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik führen. Der erste Jahrgang der Fachschule schließt zum Haupttermin 2022 ab. Ein Aufbaulehrgang beginnend mit dem Schuljahr 2022/23 ermöglicht eine anschlussfähige Ausbildung für den ersten Abschlussjahrgang dieser Fachschule. Dadurch erfolgt gleichzeitig eine Überführung des bisherigen Schulversuchs „Aufbaulehrgang (AUL)“, der bisher an der BAfEP Wien 7 und BAfEP Wien 19 durchgeführt wird.

Durch die Verankerung eines Aufbaulehrgangs als Sonderform der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik soll für Absolventinnen und Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen, insbesondere von Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe, die Möglichkeit geschaffen werden, höhere elementarpädagogische Bildung sowie jene Berufsgesinnung und jenes Berufswissen und Berufskönnen, welches für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich ist, zu erwerben. Der Ausbildungsgang dauert drei Jahre (sechs Semester) und wird mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen, welche einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gleichwertig ist. Dieser Aufbaulehrgang kann auch als Schule für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Die Führung des Aufbaulehrgangs soll ab dem Schuljahr 2022/23 möglich sein.

Zu Z 11 (§ 130b):

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde § 7 des Schulorganisationsgesetzes BGBl. I Nr. 242/1962 – SchOG (Schulversuche) neu gefasst. Die vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung bereits geführten Schulversuche enden gemäß § 130b SchOG mit dem in der Bewilligung des Schulversuchs vorgesehenen Zeitpunkt oder spätestens mit Ablauf des 31. August 2025. Nach erfolgreicher Durchführung der Schulversuche sollen diese in das Regelschulwesen überführt werden. Diese Übergangsfrist hinsichtlich des Auslaufens der „alten“ – vor der Neufassung des § 7 SchOG geführten – Schulversuche soll bis 31. August 2027 verlängert werden. Dies ist erforderlich, da es trotz zahlreicher Überführungen von Schulversuchen, die auch teilweise Gegenstand des vorliegenden Vorhabens sind, aufgrund der COVID-19-Pandemie und des damit verbundenen außerordentlichen Arbeitsanfalles noch nicht für alle Schulversuche, die übergeführt werden sollen, möglich war, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten abzuschließen.

Zu Z 12 (§ 131 Abs. 45 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Z 13 (§ 132c):

Die Möglichkeit, Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden. Dies ist erforderlich, da ansonsten einige Maßnahmen mit Rechtswirkungen im folgenden Schuljahr nicht mehr gesetzt werden könnten. Weiters kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Möglichkeiten (zB ortungebundener Unterricht) für gesundheitsbehördlich geschlossene Bildungsanstalten genutzt werden sollten.

Zu Artikel 2 [Änderung des Schulunterrichtsgesetzes]

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 2):

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Bestimmung des § 8 lit. h SchOG auch im Schulunterrichtsgesetz verankert werden.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 2):

Die Bestimmung, wonach Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder während Ferienzeiten erarbeitet werden müssten, nicht aufgetragen werden dürfen (mit Ausnahme von lehrgangsmäßigen Berufsschulen), wird um die Herbstferien ergänzt.

Zu Z 3 und 5 (§ 22a Abs. 8, § 30a Abs. 1)

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll anstelle des Austausches der Schulnachricht gegen ein Semesterzeugnis ein Vermerk auf der Schulnachricht über deren Rechtswirkung angebracht werden.

Zu Z 7, 9, 10 und 14 (§ 37 Abs. 1a, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 und § 64 Abs. 2 Z 2 – Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen – alternative Prüfungsform der mündlichen Prüfung):

In den lebenden Fremdsprachen wird an allgemein bildenden höheren Schulen seit 2008 erfolgreich der Schulversuch „Standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung in den lebenden Fremdsprachen – mündlich alternativ“ durchgeführt, der eine geänderte Form der mündlichen Prüfung vorsieht. Der bisherige Schulversuch wurde kontinuierlich seit 2014/15 evaluiert und soll nunmehr, aufgrund seiner erfolgreichen Durchführung, in das Regelschulwesen überführt und an allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden höheren Schulen im Rahmen der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung Anwendung finden.

An höheren Schulen soll die Möglichkeit geschaffen werden, für die mündliche Prüfung im Rahmen von abschließenden Prüfungen eine alternative Prüfungsform festzulegen. Diese alternative Prüfungsform kann für fremdsprachige Prüfungsgebiete, zB „Lebende Fremdsprache“ sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegende Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorgesehen werden. Darunter sind nach den derzeitig geltenden Bestimmungen der Prüfungsordnungen die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ sowie „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ zu verstehen.

Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und kann für Klassen oder einzelne Sprachgruppen erfolgen.

Der Fertigkeitsbereich Sprechen im Rahmen der mündlichen Prüfung unterteilt sich in die Teilkompetenzen „Zusammenhängendes Sprechen“ (= monologischer Teil) und „An Gesprächen teilnehmen“ (= dialogischer Teil). Zur Feststellung der Kompetenzen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in beiden Teilfertigkeiten werden zwei getrennte Aufgaben (zu zwei unterschiedlichen Themenbereichen) gestellt. Der dialogische Teil der mündlichen Prüfung findet in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten statt. Ziel dieser Prüfungsform ist es, eine möglichst treffsichere Diagnose der Sprechkompetenz zu erhalten.

Die Verankerung detaillierter Bestimmungen betreffend die alternative Prüfungsform erfolgt in den entsprechenden Prüfungsordnungen.

Zu Z 8 (§ 37 Abs. 2 Z 3):

Korrespondierend zur Änderung von Art. II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990 (siehe Art. 7 des Entwurfs) erfährt § 37 Abs. 2 Z 3 (betreffend die standardisierte Klausurprüfung des Prüfungsgebietes Slowenisch) eine Ergänzung.

Zu Z 11 (§ 38 Abs. 4):

Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister soll durch Verordnung festlegen können, inwiefern die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe in die Leistungsbeurteilung der mündlichen Prüfungen einfließen, sodass schließlich eine gesamthafte Betrachtung bei der Beurteilung der Leistungen der mündlichen Prüfung erfolgen kann.

Zu Z 16 (§ 82 Abs. 19 – Inkrafttreten):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Z 18 (§ 82f):

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde § 78 SchUG (Schulversuche) neu gefasst. Die vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung bereits geführten Schulversuche enden gemäß § 82f SchUG mit dem in der Bewilligung des Schulversuchs vorgesehenen Zeitpunkt oder spätestens mit Ablauf des 31. August 2025. Diese Übergangsfrist hinsichtlich des Auslaufens der „alten“ – vor der Neufassung des § 78 SchUG geführten – Schulversuche soll bis 31. August 2027 verlängert werden.

Dies ist erforderlich, da es trotz zahlreicher Überführungen von Schulversuchen, die auch teilweise Gegenstand des vorliegenden Vorhabens sind, aufgrund der COVID-19-Pandemie und des damit verbundenen außerordentlichen Arbeitsanfalles noch nicht für alle Schulversuche, die übergeführt werden sollen, möglich war, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten abzuschließen.

Zu Z 19 (§ 82k):

Die Regelung soll sicherstellen, dass für alle Kandidatinnen und Kandidaten in Ausnahme zur Beibehaltung der beim Erstantritt geltenden Prüfungsregelungen aufgrund vergleichbarer Anforderungen die gesamthafte Betrachtung der Leistungen gilt.

Zu Z 20 und 21 (§ 82l und § 82m):

Die Möglichkeit, Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 3 [Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge]

Zu Z 2, 3, 8 und 9 (§ 34, § § 39 Abs. 2 Z 10, § 42 Abs. 6 Z 3)

Dabei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen und Zitatanpassungen.

Zu Z 4 bis 7 und 11 (§ 37 Abs. 1a, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 und § 58 Abs. 2 – Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen – alternative Prüfungsform der mündlichen Prüfung):

In den lebenden Fremdsprachen wird an allgemein bildenden höheren Schulen seit 2008 erfolgreich der Schulversuch „Standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung in den lebenden Fremdsprachen – mündlich alternativ“ durchgeführt, der eine geänderte Form der mündlichen Prüfung vorsieht. Der bisherige Schulversuch wurde kontinuierlich seit 2014/15 evaluiert und soll nunmehr, aufgrund seiner erfolgreichen Durchführung, in das Regelschulwesen überführt und an allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden höheren Schulen im Rahmen der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung Anwendung finden.

An höheren Schulen soll die Möglichkeit geschaffen werden, für die mündliche Prüfung im Rahmen von abschließenden Prüfungen eine alternative Prüfungsform festzulegen. Diese alternative Prüfungsform kann für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegende Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorgesehen werden. Darunter sind nach den derzeitig geltenden Bestimmungen der Prüfungsordnungen die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ sowie „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ zu verstehen.

Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und kann für Klassen oder einzelne Sprachgruppen erfolgen.

Der Fertigkeitsbereich Sprechen im Rahmen der mündlichen Prüfung unterteilt sich in die Teilkompetenzen „Zusammenhängendes Sprechen“ (= monologischer Teil) und „An Gesprächen teilnehmen“ (= dialogischer Teil). Zur Feststellung der Kompetenzen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in beiden Teilfertigkeiten werden zwei getrennte Aufgaben (zu zwei unterschiedlichen Themenbereichen) gestellt. Der dialogische Teil der mündlichen Prüfung findet in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten statt. Ziel dieser Prüfungsform ist es, eine möglichst treffsichere Diagnose der Sprechkompetenz zu erhalten.

Die Verankerung detaillierter Bestimmungen betreffend die alternative Prüfungsform erfolgt in den entsprechenden Prüfungsordnungen.

Zu Z 12 (§ 69 Abs. 19 – Inkrafttreten):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Z 13 (§ 72b):

Die Möglichkeit, Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 4 [Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes]

Zu Z 1, 2, 4 und 5 (§ 5 Abs. 2, § 7 Z 10, § 40 und § 42 samt Überschrift):

Dabei handelt es sich um Bestimmungen zur Harmonisierung des höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens mit Novellierungen im Bereich des SchOG und des SchUG (vgl. Art. 1 und Art. 2).

Zu Z 3 (§ 21 samt Überschrift):

Die Regelung soll das Bildungscontrolling für das höhere land- und forstwirtschaftliche Schulwesen im Kontext der Behördenzuständigkeit des § 32 regeln.

Zu Artikel 5 [Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985]

Zu Z 1 und 2 (§ 16 Abs. 1 und Abs. 7):

Die Erfahrungen des vergangenen (2019/20) und des laufenden Schuljahres (2020/21) haben gezeigt, dass mit dem im Gesetz vorgesehenen Zeitrahmen nicht das Auslangen gefunden werden. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass ausreichend Zeit zur Abklärung möglicher Schulpflichtverletzungen zur Verfügung steht und kein Anlassfall wegen Datenlöschung nicht weiter bearbeitet werden kann.

Zu Z 3 (§ 28b):

Die Möglichkeit, Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 6 [Änderung des Schulzeitgesetzes 1985]

Zu Z 2 (§ 16e):

Die Möglichkeit Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 7 [Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten]

Zu Z 1 (Entfall des § 16 Abs. 2a):

§ 16 Abs. 2a in der geltenden Fassung sieht vor, dass im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ (nach dem aktuellen Lehrplan „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“) zusätzlich die Beurteilung in „Deutsch, Lesen“ (nun „Deutsch, Lesen, Schreiben“) gesondert auszuweisen ist. Beim Übertritt der Schülerinnen und Schüler zweisprachiger Volksschulen in eine allgemein bildende höhere Schule ist dadurch gewährleistet, dass diese Schülerinnen und Schüler bei der Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (§ 40 Abs. 1 SchOG) und hier konkret bei der geforderten Beurteilung in „Deutsch, Lesen, Schreiben“, nicht benachteiligt werden. Nun ist aus pädagogischen Erwägungen geplant, im Lehrplan eine Trennung des Pflichtgegenstandes „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“ in die Pflichtgegenstände „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Slowenisch, Lesen, Schreiben“ vorzunehmen. Dazu bestehen bereits Schulversuche (seit dem Schuljahr 2009/10, derzeit sechs Standorte mit 30 Klassen), die sich bewährt haben. Da einer solchen Trennung nun § 16 Abs. 2a auf gesetzlicher Ebene entgegensteht, soll dieser entfallen. Eine Weitergeltung für den Zeitraum, in dem noch der derzeit geltende Lehrplan zur Anwendung gelangt, soll in den Inkrafttretensbestimmungen vorgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 31 lit. c):

Die Regelung zur Schulaufsicht ist aufgrund der Erweiterung um eine zweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und eine zweisprachige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu ergänzen.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2f):

Die Änderungen im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Davon abweichend soll die Bestimmung zum Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen weiterhin zur Anwendung gelangen, solange im Lehrplan der zweisprachigen Volksschule die Trennung des Pflichtgegenstandes „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“ noch nicht vollzogen ist.

Zu Z 4 (§ 36 Abs. 2):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986.

Zu Artikel 8 [Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990]

Zu Z 1 (Art. II):

Im Jahr 1990 erfolgte die Gründung der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt auf Basis des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 geändert wurde. Der Gesetzgeber statuierte dahingehend wie auch schon zuvor hinsichtlich des Bundesgymnasiums für Slowenen eine Verpflichtung des Bundes zur Errichtung der betreffenden Schule.

Darüber hinaus besteht seit dem Schuljahr 1989/90 in Kärnten die zweisprachig geführte Private höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe des Konvents der Schulschwestern in St. Peter bei St. Jakob im Rosental (HLW St. Peter). Mangels gesetzlicher Regelungen im Minderheiten-Schulgesetz erfolgte die zweisprachige Führung bisher mittels Schulversuch. Weiters wird am selben Standort eine zweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe geführt. In den letzten Jahren besuchten konstant 130 oder mehr Schülerinnen und Schüler den Unterricht an der zweisprachigen HLW St. Peter, was eine Übernahme in das Regelschulwesen geboten erscheinen lässt.

Zu Z 2 (Art. III):

Hier erfolgt hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung von Jahreszeugnissen bzw. Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch eine Ergänzung hinsichtlich Z 1.