863 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (851 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und dessen Eindämmungsmaßnahmen, auch im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres, erfolgte erstmalig in der 2. Republik die Teilmobilmachung des Bundesheeres durch die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Präsenzstandes zum Aufschubpräsenzdienst bzw. von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 101/2020 und 131/2020). Dabei zeigte sich, dass es auf Grund der unterschiedlichen Wehrdienste, zu denen die betreffenden Soldaten herangezogen wurden, zu erheblichen Unterschieden bei den Bezugsansprüchen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) kam. Diese erkannten Probleme sollen mit der vorliegenden Novelle durch eine Harmonisierung der einsatzspezifischen Besoldung weitgehend bereinigt werden. In diesem Zusammenhang sind auch die entsprechenden Formalanpassungen im Heeresdisziplinargesetz 2014 erforderlich.

Des Weiteren soll zur Hebung von freiwilligen Meldungen für Milizübungen von Soldaten im Grundwehrdienst eine Freiwilligenprämie und eine Kaderausbildungsprämie ins Leben gerufen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 und 4 (Inhaltsverzeichnis zu § 5, Überschrift zu § 5 und § 5 Abs. 2 und 3):

Das Bundesheer ist nach Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Milizsystems bilden Milizübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen (§ 21 WG 2001). Zu Milizübungen können Wehrpflichtige entweder auf Grund einer Verpflichtung oder einer freiwilligen Meldung (letztere ist nach § 39 Abs. 2a WG 2001 auch für Frauen möglich) herangezogen werden.

Um den Anteil an Freiwilligen zu erhöhen, soll mit der in Rede stehenden Bestimmung eine Freiwilligenprämie für die Abgabe einer freiwilligen Meldung zu Milizübungen geschaffen werden (§ 5 Abs. 2), sofern der betroffene Wehrpflichtige auf Grund seiner Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfs für eine Heranbildung zu irgendeiner Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommt. Diese Bestimmung ist dem § 21 Abs. 4 WG 2001 über die Einteilung von Wehrpflichtigen zu einer vorbereitenden Milizausbildung nachgebildet und wird daher auch entsprechend auszulegen sein. Die Beurteilung des in Rede stehenden Bedarfs bzw. der Eignung wird dabei dem nach der Heeresorganisation jeweils für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando obliegen. In Zweifelsfällen wird auf die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides durch das Heerespersonalamt (vgl. § 51 Abs. 1 HGG 2001) verwiesen.

Die in Rede stehende Freiwilligenprämie soll ab dem dritten Monat des Grundwehrdienstes (d.h. nach Ende des ersten Ausbildungsabschnittes) gebühren, sofern spätestens vor Ablauf des dritten Monates des Grundwehrdienstes eine freiwillige Meldung zu Milizübungen abgegeben wurde. Erfolgt die Abgabe einer freiwilligen Meldung zu Milizübungen nach dem dritten Monat während des Grundwehrdienstes, so gebührt die Freiwilligenprämie erst ab diesem entsprechenden Monat. Mit dieser Maßnahme sollen im Sinne des Beschlusses der Bundesregierung vom 26. Oktober 2020 (35a/9) speziell Grundwehrdienst leistende Soldaten auf freiwilliger Basis für Milizübungen gewonnen werden.

Darauf aufbauend soll als weitere Attraktivierungsmaßnahme im Sinne des oben zitierten Beschlusses der Bundesregierung zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie für jene Soldaten geschaffen werden, die nach Abgabe einer freiwilligen Meldung zu Milizübungen eine Milizkaderausbildung während des Grundwehrdienstes beginnen (Abs. 3). Diese Soldaten können daher schon während des Grundwehrdienstes integrierte Ausbildungsabschnitte der Milizkaderausbildung absolvieren; in weiterer Folge stünden diese Soldaten für Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen in der Einsatzorganisation zur Verfügung.

Die Freiwilligenprämie und die Kaderausbildungsprämie sollen an die Stelle der bisherigen Erfolgsprämie für den erfolgreichen Abschluss der vorbereitenden Milizausbildung (derzeitiger § 5 Abs. 2) treten.

Zu Z 2 bis 6 und 8 (Inhaltsverzeichnis zu § 9, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 9a und § 52):

Die grundlegende rechtspolitische Zielsetzung des Heeresgebührengesetzes 2001 ist die umfassende Sicherstellung der materiellen Bedürfnisse der Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Anspruchsberechtigte). Diese gesetzlichen Ansprüche umfassen

-       Bezüge (2. Hauptstück),

-       Sachleistungen und Aufwandersatz (3. Hauptstück),

-       Leistungen bei Erkrankungen oder Verletzungen sowie im Falle des Todes (4. Hauptstück),

-       Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (5. Hauptstück) und

-       Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge (6. Hauptstück).

Die in Rede stehenden Änderungen betreffen ausschließlich Bezüge der Anspruchsberechtigten nach dem 2. Hauptstück. Auf Grund der verschiedenen Möglichkeiten und Verpflichtungen zur Leistung eines Präsenzdienstes (Grundwehrdienst, Milizübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, Wehrdienst als Zeitsoldat Einsatzpräsenzdienst, Aufschubpräsenzdienst, außerordentliche Übungen, Auslandseinsatzpräsenzdienst) oder eines Ausbildungsdienstes sind auch die jeweiligen Bezüge unterschiedlich. So gibt es Bezüge, die jedem Anspruchsberechtigten zustehen (Monatsgeld, Dienstgradzulage und Fahrtkostenvergütung), die Anerkennungsprämie, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nur in besonderen Fällen gewährt wird, sowie Bezüge, die nur für bestimmte Präsenzdienstarten bzw. im Ausbildungsdienst gebühren. Schließlich bestehen gesetzliche Ansprüche auf Bezüge, die nur während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 (Einsatz zur militärischen Landesverteidigung und Assistenzeinsätze) zum Tragen kommen. In diesem Zusammenhang sind das Einsatzmonatsgeld, die Einsatzvergütung und die Einsatzprämie zu erwähnen (die Besoldung im Auslandseinsatz erfolgt auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen; dabei sind insbesondere das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz zu nennen). Sämtliche Geldleistungen sind in „dynamisierter“ Form ausgestaltet. Als Bezugsansatz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (dzt. 2.732,30 €). Die konkrete Höhe der jeweiligen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 werden als Hundertersatz des Bezugsansatzes festgelegt, wobei es sich hiebei nach § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, um Nettobeträge handelt.

Die nachfolgende Tabelle soll die geltende Rechtslage im 2. Hauptstück HGG 2001 überblicksmäßig darstellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die „Einsatzbesoldung“ nicht an die Stelle der „normalen Besoldung“ tritt, sondern dass es sich dabei um Bezüge, die zusätzlich zur „normalen Besoldung“ im Einsatz gebühren, handelt:

 

 

 

„Normale Besoldung“

 

„Einsatzbesoldung“

Monatsgeld für alle Anspruchsberechtigten

 

Erhöhung des Monatsgeldes (Einsatzmonatsgeld) für alle Anspruchsberechtigten

Dienstgradzulage für alle Anspruchsberechtigten ab dem Dienstgrad Gefreiter

 

Einsatzvergütung für Personen im Ausbildungsdienst und Zeitsoldaten

Fahrtkostenvergütung für alle Anspruchsberechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen

 

Einsatzprämie für Personen, die freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten

Grundvergütung für Grundwehrdienst Leistende

 

 

Erfolgsprämie für Grundwehrdienst Leistende oder Personen im Ausbildungsdienst

 

 

Monatsprämie für Personen im Ausbildungsdienst und Zeitsoldaten

 

 

Ausbildungsprämie für Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

 

 

Journaldienstvergütung für Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

 

 

Milizprämie während einer Milizübung

 

 

Auslandsübungszulage während einer Auslandsübung

 

 

Anerkennungsprämie für alle, aber kein Rechtsanspruch

 

 

 

Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) wurden Soldaten im Rahmen verschiedener Wehrdienste zum Assistenzeinsatz herangezogen. Dabei musste beobachtet werden, dass die Höhe der Bezüge im Einsatz zum Teil gravierend unterschiedlich waren (insbesondere im Vergleich zwischen Aufschubpräsenzdienst, freiwilligen Waffenübungen und Einsatzpräsenzdienst), obwohl die betreffenden Soldaten zum Teil idente Funktionen ausgeübt haben. Dieser Umstand wurde auch in der Erklärung der Bundesministerin für Landesverteidigung im Rahmen der 40. Sitzung des Nationalrates am 30. Juni 2020 (9/RGER, XXVII.GP) angesprochen und eine grundlegende Überarbeitung der Entlohnung der Milizsoldaten angekündigt.

Der vorliegende Entwurf sieht dementsprechend vor, die „Einsatzbesoldung“ (weitestgehend) zu vereinheitlichen. Damit soll jeder Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldat einschließlich solche im Aufschubpräsenzdienst, jedoch mit Ausnahme des Grundwehrdienstes, innerhalb seiner jeweiligen Dienstgradgruppe dieselbe zusätzliche Geldleistung während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 a bis c WG 2001 bekommen. Dies soll durch eine Erhöhung des Einsatzmonatsgeldes (§ 3 Abs. 2) um den Betrag der dzt. Einsatzprämie verwirklicht werden, wobei eine Unterscheidung in verschiedene Dienstgradgruppen (Rekruten und Chargen, Unteroffiziere und Offiziere) wie bisher erforderlich erscheint, da mit den jeweiligen Dienstgradgruppen in der Regel auch unterschiedliche Funktionen und Verantwortlichkeiten verbunden sind. Diese Unterscheidung in Dienstgradgruppen entspricht im Übrigen auch der derzeitigen Technik bei der Berechnung der Einsatzvergütung (§ 6 Abs. 2) und der Einsatzprämie (§ 9), die beide auf Grund der beabsichtigten Erhöhung des Einsatzmonatsgeldes ersatzlos entfallen sollen.

Hinsichtlich der Grundwehrdienst leistenden Soldaten ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Präsenzdienstart durch verschiedene begleitende Maßnahmen derzeit einer umfassenden Neubeurteilung unterzogen wird. So ist zB vorgesehen, Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu keinen längerdauernden Assistenzeinsätzen heranzuziehen, sondern diese Einsätze künftig aus Angehörigen des Milizstandes sowie fallweise mit Soldaten im Dienstverhältnis abzudecken. Der sechsmonatige Grundwehrdienst soll künftig in erster Linie für die Ausbildung der Soldaten für eine Verwendung in der Einsatzorganisation zur Verfügung stehen, womit auch den Grundsätzen eines Milizsystems im Sinne des Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG besser entsprochen werden kann. Kurzfristig erforderliche Einsätze von kurzer Dauer (zB Assistenzeinsätze im Katastrophenfall nach § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001) sollen jedoch auch für den Grundwehrdienst leistende Soldaten prinzipiell offenbleiben. Da jedoch die Zeit des Grundwehrdienstes vorwiegend für die Ausbildung genutzt werden soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, auch für diese (künftig selteneren) Fälle die in Rede stehende neue Einsatzbesoldung vorzusehen; vielmehr ist für diese Personengruppe eine Anhebung der nur für sie gebührenden Grundvergütung geplant (§ 5 Abs. 1). Jedoch sollen Soldaten, die aus dem Grundwehrdienst in den Aufschubpräsenzdienst wechseln und zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 a bis c WG 2001 herangezogen werden, aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen (ein Wechsel in den Aufschubpräsenzdienst ist auch aus anderen Präsenzdienstarten heraus möglich, wie zB aus der Milizübung) ebenfalls das (neue) Einsatzmonatsgeld erhalten (§ 52).

Soldaten, die eine Milizübung leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes nach dem 2. Hauptstück HGG 2001 zusätzlich eine Milizprämie. Nach § 41 Abs. 2 WG 2001 können auch diese Personen während dieses Präsenzdienstes ebenfalls zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 bis c WG 2001 herangezogen werden und haben dann künftig Anspruch auf das Einsatzmonatsgeld. Da diese Personen während der Zeit ihrer Heranziehung zu einem Einsatz aber nicht gleichzeitig an einer Milizübung teilnehmen können und um neuerliche besoldungsmäßige Ungleichbehandlungen im Einsatz zu vermeiden, soll der Anspruch auf eine Milizprämie während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes entfallen (§ 9a).

Wechselt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst, dem Wehrdienst als Zeitsoldat, einer Milizübung, einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes in den Aufschubpräsenzdienst, so gebühren ihnen nach geltender Rechtslage dieselben Ansprüche, wie für jenen Präsenzdienst, den sie unmittelbar vorher geleistet haben Dies betrifft die „normale Besoldung“ (siehe oben, zB Monatsprämie oder Grundvergütung), aber auch das Einsatzmonatsgeld, das somit alle Soldaten, die aus den genannten Präsenzdienstarten in den Aufschubpräsenzdienst wechseln, quasi „mitnehmen“. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen soll dies auch für Soldaten, die aus dem Grundwehrdienst in den Aufschubpräsenzdienst wechseln, möglich sein. Auch sie sollen zusätzlich zu ihrer „normalen Besoldung“ (im Wesentlichen die Grundvergütung) zusätzlich das Einsatzmonatsgeld erhalten, wenn sie in den Aufschubpräsenzdienst wechseln. Aus diesen Erwägungen ist die in Rede stehende Sonderbestimmung in § 52 erforderlich.

Zu Z 7 (§ 49b):

Auf Grund der in der gegenständlichen Novelle vorgesehenen Änderungen der Bezüge sind die adäquaten Formalanpassungen in der gegenständlichen Bestimmung erforderlich.

Zu Z 8 (§ 52):

Siehe die Erläuterungen zu Z 2 bis 6.

Zu Z 9 und 10 (§ 60 Abs. 2v und 4h):

Auf Grund des geplanten Inkrafttretens der in Rede stehenden Novelle am XX.XXX.XXXX sind entsprechende In- und Außerkrafttretensbestimmungen erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014):

Zu Z 1 bis 4 (§ 47 Abs. 3a, § 52 Abs. 4 Z 1, § 77 Abs. 1 und § 89 Abs. 6):

Auf Grund des geplanten Entfalles der Einsatzvergütung und der Einsatzprämie in Verbindung mit der entsprechenden Erhöhung des Einsatzmonatsgeldes sowie der geplanten Erhöhung der Grundvergütung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (siehe Artikel 1 der in Rede stehenden Novelle) sind die entsprechenden Anpassungen erforderlich.

 

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 01. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten Nurten Yılmaz, Lukas Brandweiner, David Stögmüller, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff und die Bundesministerin für Landesverteidigung Mag.a Klaudia Tanner sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Elisabeth Köstinger und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhard Eugen Bösch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer und David Stögmüller einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die beabsichtigten materiellen Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001 und im Heeresdisziplinargesetz 2014 sollen mit 1. August 2021 in Kraft treten.

Im Rahmen der letzten Novelle des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 102/2019, kam es im Rahmen des parlamentarischen Legislativprozesses auf Grund eines Redaktionsversehens in den Novellierungsanordnungen dazu, dass nunmehr verschiedene Inkrafttretensbestimmungen redundant angeführt sind. Dieser Umstand soll mit der Neuerlassung des § 89 HDG 2014 bereinigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer und David Stögmüller einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 01

                       Mag. Friedrich Ofenauer                                             Dr. Reinhard Eugen Bösch

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann