Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

              „§ 5.    Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 9.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

 

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

 

 

lit. a

 

lit. b und c

Dienstgradgruppe

 

 

 

Rekruten und Chargen

73,74 vH

 

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

 

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

 

99,58 vH

 

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.“

4. § 5 samt Überschrift lautet:

„Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt

           1. für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes und

           2. während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 15,42 vH des Bezugsansatzes.

(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes, frühestens jedoch ab dem dritten Monat dieses Präsenzdienstes, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.

(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes.“

5. § 6 Abs. 2 sowie § 9 samt Überschrift entfallen.

6. Dem § 9a wird folgender Satz angefügt:

„Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.“

7. Im § 49b wird die Wortfolge „Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage“ durch die Wortfolge „Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage“ ersetzt.

8. Dem § 52 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines Aufschubpräsenzdienstes, der im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet wird, gebührt während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes neben der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 1 das Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2.“

9. Im § 60 wird nach Abs. 2u folgender Abs. 2v eingefügt:

„(2v) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 5, § 3 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 9a, § 49b und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX, treten mit 1. August 2021 in Kraft.“

10. Dem § 60 wird nach Abs. 4g folgender Abs. 4h angefügt:

„(4h) Mit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 9, § 6 Abs. 2 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 47 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch auf eine erhöhte Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 besteht, so ist dieser Bezug in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung dieses Anspruches getroffen wird.“

2. § 52 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder“

3. § 77 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 47 Abs. 3a oder § 52 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen.“

4. § 89 lautet:

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) In der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, sind in Kraft getreten

           1. § 11 Abs. 2 mit 25. Mai 2018 und

           2. § 89 Abs. 1 mit 18. Mai 2018.

(3) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind in Kraft getreten

           1. § 44 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2019 und

           2. das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3 mit 9. Juli 2019.

(4) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, mit Ablauf des 8. Juli 2019 außer Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 102/2019, sind § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. la, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91 mit 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(6) § 47 Abs. 3a, § 52 Abs. 4 und § 77 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.“