871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (848 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (20. FSG-Novelle)

Die in § 7 FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Das Fehlen oder der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit stellt einen Grund für die Nicht-Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung dar. Die in § 7 Abs. 3 FSG beispielsweise aufgezählten Gründe für Verkehrsunzuverlässigkeit enthalten auch diverse Gerichtsdelikte, die nicht unbedingt im direkten Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen müssen, jedoch erkennen lassen, dass es sich bei dieser Person um keine mit den rechtlichen Werten verbundene Person handelt. Überdies ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Kraftfahrzeugen für einen (potentiellen) Täter eine Erleichterung bei der Begehung solcher Taten darstellt, was zu unterbinden ist. Die Liste der in § 7 Abs. 3 FSG aufgezählten Delikte wird um die terroristischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches erweitert. Obwohl die Aufzählung der Delikte in § 7 Abs. 3 nur demonstrativ, d.h. nicht als abschließend zu betrachten ist, kommt der ausdrücklichen Nennung der Delikte eine gewichtige Rolle im Hinblick auf eine einheitliche Vollziehung zu.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich diese Novelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Georg Bürstmayr, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Dietmar Keck, Ing. Reinhold Einwallner, Dr. Christian Stocker, Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Inneres Karl Nehammer, MSc.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (848 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 02

                          Mag. Wolfgang Gerstl                                                             Karl Mahrer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann