874 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (853 der Beilagen): Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Im Rahmen des Europarates wurde das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. Nr. 133/1988) erarbeitet. Das Übereinkommen wurde von Österreich am 19. August 1985 unterzeichnet und trat in Österreich am 1. April 1988 in Kraft. Hintergrund für den Abschluss des Übereinkommens war die Katastrophe im Brüsseler Heysel-Stadion 1985, bei der durch Ausschreitungen von Hooligans, mangelnde Sicherheitsvorkehrungen und eine umgestürzte Betonmauer 39 Tote zu beklagen waren. Das Übereinkommen sollte nun, 30 Jahre nach seiner Unterzeichnung, an aktuelle Erfordernisse angepasst werden.

Im Rahmen des durch das Übereinkommen geschaffenen Ständigen Komitees wurde daher ein neues Übereinkommen erarbeitet. Als Maxime zur Überarbeitung des Übereinkommens galt, Sicherheitsmaßnahmen im ausreichenden Maß zu schaffen und mit dem primären Ziel umzusetzen, das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und deren berechtigte Erwartung zu wahren, Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu können; umfasst sind sowohl das örtliche und zeitliche Umfeld bei der Veranstaltung selbst als auch die An- und Abreise.

Der wesentliche Inhalt des Übereinkommens betrifft:

–      den Aufbau von nationalen Koordinierungsstrukturen (Art. 4),

–      Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien und dem öffentlichen Raum (Art. 5 und 6),

–      die Erstellung von Eventualfall- und Notfallplänen (Art. 7),

–      die Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung (Art. 8),

–      Polizeistrategien und -einsätze (Art. 9),

–      die Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens (Art. 10) sowie

–      die Einrichtung nationaler Fußballinformationsstellen (Art. 11).

Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (SEV-Nr. 218) wurde am 3. Juli 2016 zur Unterzeichnung aufgelegt. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 14. Februar 2017 (vgl. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 31) wurde eine entsprechende Unterzeichnungsvollmacht eingeholt und das Übereinkommen am 22. Februar 2017 unterzeichnet.

Die verpflichtend vorgesehenen Maßnahmen wurden in Österreich bereits weitestgehend umgesetzt und es entstehen daher keine wesentlichen finanziellen Kosten durch die Umsetzung des gegenständlichen Europaratsübereinkommens. Bei den sonstigen Verbesserungen handelt es sich vor allem um Empfehlungen, an denen bereits (unabhängig vom gegenständlichen Europaratsübereinkommen) gearbeitet wird.

Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Minnich die Abgeordneten Robert Laimer und Douglas Hoyos‑Trauttmansdorff sowie der Bundesminister für Inneres Karl Nehammer, MSc.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (853 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2021 06 02

                               Andreas Minnich                                                                 Karl Mahrer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann