875 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (860 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Am 20. Juni 2019 wurde die Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, beschlossen und findet diese ab dem 2. August 2021 Anwendung. Mit dieser Verordnung werden auf europäischer Ebene insbesondere einheitliche Mindestsicherheitsmerkmale für den Personalausweis festgelegt. Wesentlich ist dabei die Integration eines elektronischen Datenträgers, wie sie bereits für Reisepässe vorgesehen ist. Wie dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2019/1157 zu entnehmen ist, sind Sicherheitsmerkmale notwendig, um ein Dokument auf seine Echtheit hin zu überprüfen und die Identität einer Person festzustellen. Die Festlegung von Mindestsicherheitsstandards und die Aufnahme biometrischer Daten in Personalausweisen sollen die Verwendung dieser Dokumente in der Union sicherer machen. Zudem soll Bürgern gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1157 ab 2. August 2021 ermöglicht werden, vergleichbar mit dem sogenannten Notpass gemäß § 4a einen Personalausweis mit verkürzter Gültigkeitsdauer zu beantragen, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke vorübergehend nicht möglich ist.

Wenngleich diese EU-Verordnung unmittelbare Geltung erlangt, bedarf es jedoch im Bereich des Passgesetzes 1992 auf innerstaatlicher Ebene einiger Anpassungen: Insbesondere soll die Aufbewahrungsdauer der Papillarlinienabdrücke, die für Personalausweise bereits unionsrechtlich geregelt ist, auch für Reisepässe gelten.

Da die aktuell ausgegebenen Reisepässe seit 2006 kaum verändert wurden, wird die gegenständliche Novelle auch zum Anlass genommen, das Sicherheitsniveau der Reisepässe zu verbessern, um auch künftigen Angriffen von Fälschern standzuhalten. Die neuen Reisepässe sollen jedoch erst ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden, da die Neukonzeption aufwändiger und zeitintensiver ist als die Überarbeitung der Personalausweise. Sollten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen wider Erwarten zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen, besteht die Möglichkeit, diesen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen.

Die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten sollen aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des Gebührengesetzes 1957 nicht zu einer Gebührenerhöhung für den Antragsteller führen, sondern werden zur Hälfte zwischen dem Bund einerseits und den ausstellenden Behörden (das sind die Länder und einige Gemeinden) andererseits aufgeteilt.

Darüber hinaus wird diese Novelle zum Anlass genommen, einige Anregungen aus der Vollzugspraxis zu berücksichtigen sowie Anpassungen an andere Bundesgesetze vorzunehmen, die seit der letzten Novelle des Passgesetzes 1992 geändert wurden, sodass insbesondere die Qualifikationsbezeichnung der Ingenieure und die Meistertitel in abgekürzter Form in Reisedokumente eingetragen werden können. Weiters sollen die noch in Geltung stehenden Regelungen zur Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässen entfallen.

Weiters soll die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten an die Passbehörden abgesichert werden und es möglich sein, strafprozessuale Daten für bestimmte Verfahren nach dem Passgesetz 1992 zu verarbeiten.

Mit diesem Bundesgesetz sollen zudem die erforderlichen Adaptierungen des Bundeskriminalamt-Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122, vorgenommen werden. Dabei handelt es sich um geringfügige Anpassungen, welche zwingend erforderlich sind, um die Richtlinie (EU) 2019/1153 hinsichtlich des Aufgabenbereichs der im Bundeskriminalamt eingerichteten Geldwäschemeldestelle umzusetzen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

-       des Artikels 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Passwesen“),

-       des Artikels 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“) und § 7 F­VG 1948 sowie hinsichtlich

-       des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr die Abgeordneten Christian Ries, Ing. Reinhold Einwallner, Hermann Gahr, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff sowie der Bundesminister für Inneres Karl Nehammer, MSc.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (860 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 02

                         Mag. Georg Bürstmayr                                                            Karl Mahrer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann