876 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 1658/A der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Anlässlich der jüngsten Gewalttaten an Frauen in Österreich soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Sicherheitsbehörden gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 personenbezogene Daten an Interventionsstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nach § 25 Abs. 3 übermitteln dürfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.

Wird die Sicherheitsbehörde etwa aufgrund einer Anzeige zum Schutz vor Gewalt oder beharrlicher Verfolgung im Sinne des § 25 Abs. 3 tätig, ist regelmäßig anhand einer Gefährdungseinschätzung zu beurteilen, ob neben den kriminalpolizeilichen auch sicherheitspolizeilichen Maßnahmen ergriffen werden sollen.

Wird aufgrund der vorgenommenen Gefährdungseinschätzung ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a angeordnet, hat – wie bisher – die Übermittlung der Dokumentation (§ 38a Abs. 6) samt den darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Interventionsstellen zu erfolgen. Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass bei einem konkreten Sachverhalt mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet werden kann, sind die für die Gefährdungseinschätzung relevanten – und damit einer Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 vergleichbaren – Informationen an die Interventionsstellen zu übermitteln, wobei es sich hierbei regelmäßig um Auszüge aus der Niederschrift handelt.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Interventionsstellen zum Schutz gefährdeter Menschen im Falle einer Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), selbst wenn kein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet werden kann, über die notwendigen Daten für eine proaktive Kontaktierung des Opfers verfügen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Meri Disoski die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Christian Ries und Sabine Schatz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Meri Disoski einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu § 38a Abs. 1:

Durch die Änderung in Abs. 1 soll deutlich gemacht werden, dass der zu erwartende gefährliche Angriff regelmäßig und in den meisten Fällen in der Wohnung des gefährdeten Menschen droht. Es kann sich aber in Ausnahmefällen ergeben, dass sich die prognostizierte Gefahr nicht ausdrücklich auf die Wohnung der gefährdeten Person bezieht, aber ein dortiger Angriff aus einer gesamthaften Betrachtung der Nahebeziehung der Betroffenen und des Verhältnisses der Betroffenen zueinander nicht ausgeschlossen werden kann. Diesem Umstand soll durch den Einschub Rechnung getragen werden. An der Intention und am Schutzzweck der Norm, der gefährdeten Person einen gesicherten Rückzugsort und ausreichend Zeit für die Beantragung weitergehender Schutzmaßnahmen, etwa Einstweiliger Verfügungen zum Schutz vor Gewalt, zu bieten, wird durch diesen Einschub nichts geändert.

Zu 38a Abs. 8:

Nachdem § 25 Abs. 4 SPG idF BGBl. I Nr. 144/2020 ab 1. September 2021 festlegt, dass die Gewaltpräventionsberatung mindestens sechs Beratungsstunden umfassen soll, ist in § 38a Abs. 8 klarzustellen, dass zumindest der erste Beratungstermin innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden hat.

Zu § 56 Abs. 1 Z 3:

Anlässlich der jüngsten Gewalttaten an Frauen in Österreich soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Sicherheitsbehörden gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 personenbezogene Daten an Interventionsstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nach § 25 Abs. 3 übermitteln dürfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.

Wird die Sicherheitsbehörde etwa aufgrund einer Anzeige zum Schutz vor Gewalt oder beharrlicher Verfolgung im Sinne des § 25 Abs. 3 tätig, ist regelmäßig anhand einer Gefährdungseinschätzung zu beurteilen, ob neben den kriminalpolizeilichen auch sicherheitspolizeilichen Maßnahmen ergriffen werden sollen.

Wird aufgrund der vorgenommenen Gefährdungseinschätzung ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a angeordnet, hat – wie bisher – die Übermittlung der Dokumentation (§ 38a Abs. 6) samt den darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Interventionsstellen zu erfolgen. Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass bei einem konkreten Sachverhalt mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet werden kann, sind die für die Gefährdungseinschätzung relevanten – und damit einer Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 vergleichbaren – Informationen an die Interventionsstellen zu übermitteln, wobei es sich hierbei regelmäßig um Auszüge aus der Niederschrift handelt.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Interventionsstellen zum Schutz gefährdeter Menschen im Falle einer Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), selbst wenn kein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet werden kann, über die notwendigen Daten für eine proaktive Kontaktierung des Opfers verfügen.

Zu § 58c Abs. 1:

Zur Gewährleistung des bundesweiten Vollzugs von mit einem Betretungsverbot gemäß § 38a SPG zwingend verbundenen Annäherungsverboten ist es erforderlich, auch die Namen und Erreichbarkeitsdaten von gefährdeten Personen in der zentralen Gewaltschutzdatei zu speichern. Die Verfügbarkeit dieser Daten ist für die Überprüfung und Durchsetzung des bundesweit geltenden Annäherungsverbots essentiell, da im Anlassfall, etwa bei Kontaktaufnahme der gefährdeten Person mit der örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Annäherungsverbot, die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anhand dieser Daten sofort das Bestehen eines Annäherungsverbots verifizieren und die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen ergreifen können.

Zu § 94 Abs. 51a:

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Meri Disoski einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 02

                              Mag. Meri Disoski                                                                Karl Mahrer

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann