883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1662/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Hinweise für eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Sofern dieser Vermerk mit Unterschrift und Stampiglie der substituierenden Ärztin/des substituierenden Arztes versehen ist, ersetzt der Vermerk für die Dauer der notwendigen Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte („physical distancing“), zum anderen eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Die Geltungsdauer dieser Bestimmung wurde zu Jahresbeginn bereits um ein halbes Jahr verlängert. Sie würde somit mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten. Da sich sowohl die Mitglieder des Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k SV-Ausschuss) als auch die Mitglieder des Bundesdrogenforums für eine neuerlich befristete Verlängerung der COVID-19-bedingten Ausnahmeregelung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 31. Dezember 2021 verschoben werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):

Zu Z 1 (§ 5c Abs. 1):

Die in § 5c Abs. 1 enthaltene Verordnungsermächtigung zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen Betreiber und Veranstalter zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu verpflichten wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 13):

Die Geltung von § 28a Abs. 1b, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Mitwirkung zur Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz), zur Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und zur Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) ermächtigt, wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Zu Artikel 3 (Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1):

Nachdem über den 30. Juni hinweg Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden, wird die Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Clemens Stammler, Mag. Christian Drobits, Dr. Werner Saxinger, MSc, Mag. Gerald Loacker, Gabriele Heinisch-Hosek und Ing. Josef Hechenberger sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 08

                             Ralph Schallmeiner                                                      Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann