903 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (812 der Beilagen): Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V

Österreich ist 1987 dem Antarktis-Vertrag (BGBl. Nr. 39/1988 idF BGBl. III Nr. 6/2020) beigetreten und hat das in dessen Rahmen ausgearbeitete Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag am 4. Oktober 1991 unterzeichnet (vgl. Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 24 des Beschlusses der Bundes­regierung vom 18. Juni 1991). Das Umweltschutzprotokoll ergänzt den Antarktis-Vertrag und verpflichtet die Vertragsparteien zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie deren Ökosysteme. Österreich unterstützte nicht zuletzt aufgrund der friedenssichernden Funktion des antarktischen Vertragssystems das Zustandekommen des Umweltschutzprotokolls. Dabei war die Position Österreichs insbesondere durch das Anliegen bestimmt, mit der Konstituierung eines die gesamte Antarktis umfassenden Naturreservats eine dauerhafte Grundlage für das Verbot des Abbaus der antarktischen mineralischen Ressourcen (Art. 7 des Protokolls) zu schaffen. Die Ratifikation des Umweltschutzprotokolls wird auch Erleichterungen und eine verbesserte Beteiligung von österreichischen Forschern in dem aufgrund Art. 11 des Protokolls eingerichteten Ausschuss für Umweltschutz zur Folge haben. Das Umweltschutzprotokoll trat am 4. Jänner 1998 in Kraft und wurde bisher von 41 Staaten, darunter 14 EU-Mitgliedstaaten, ratifiziert.

Integraler Bestandteil des Umweltschutzprotokolls sind ein Anhang über Schiedsverfahren und fünf bislang in Kraft getretene Anlagen. Anlage I regelt Umweltverträglichkeitsprüfungen, Anlage II den Schutz der antarktischen Fauna und Flora, Anlage III die Abfallbeseitigung, Anlage IV Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags und Anlage V Schutzgebiete. Die Anlage VI zu Haftungsfragen ist noch nicht in Kraft getreten und soll daher von Österreich auch nicht ratifiziert werden.

Für die innerstaatliche Umsetzung des Protokolls wird ein eigenes Bundesgesetz erforderlich sein, das unter anderem die im Protokoll vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung regeln wird und eventuell notwendige straf- und verwaltungsstrafrechtliche Anpassungen enthalten könnte. Da in näherer Zukunft keine von Österreich durchgeführten Tätigkeiten in der Antarktis geplant sind, wird das österreichische Umsetzungsgesetz nicht mit der Ratifikation des Protokolls, sondern erst bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

 

 

Der Staatsvertrag ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch.

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung ins Deutsche zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Hörl die Abgeordnete Dr. Astrid Rössler.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Umweltausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.     Der Abschluss des Staatsvertrages: Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V (812 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.     Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2021 06 09

                                     Franz Hörl                                                                     Lukas Hammer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann