907 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1659/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Ausnahme des § 12 Abs. 2a soll infolge der weiterhin unsicheren, schwer planbaren wirtschaftlichen Situation der selbständig Erwerbstätigen bis Jahresende 2021 verlängert werden. Damit werden selbständig Erwerbstätige, die infolge von Betriebsschließungen eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, aber aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für diesen Zeitraum nicht ausscheiden können, vor späteren Rückforderungen geschützt. Die Erwerbstätigkeit muss allerdings für den Zeitraum des Leistungsbezuges eingestellt sein. Da Leistungsbezieher nach dem AlVG (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) von Ansprüchen nach dem Härtefallfonds ausgeschlossen sind, ist eine ‚doppelte‘ Absicherung dieser Personen ausgeschlossen. Die Regelung soll mit Jahresende 2021 wiederum außer Kraft treten.

Die Änderung im AMSG ist eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnungen der Ministerien, die der Ergänzung von weiteren Anpassungen der Kurzarbeitsbestimmungen zugänglich ist.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Mag. Markus Koza, Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Mag. Ernst Gödl, Tanja Graf, Mag. Michael Hammer sowie der Bundesminister für Arbeit Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes):

Zur Z 1 (§ 82 Abs. 5 AlVG):

Zur Vermeidung von Nachteilen für Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, soll die derzeit bestehende Regelung, die Ausnahmen während der Pandemie vorsieht, bis Ende Dezember 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes):

Zu den Z 1 bis 3 und 5 (§ 37b Abs. 2, 7, 9 und § 79 Abs. 4 und 5 AMSG):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Kurzarbeitsbeihilfe ab Juli 2021 an die geänderte epidemiologische Situation angepasst werden. Insbesondere soll der Zugang zur Kurzarbeit für nicht mehr besonders betroffene Betriebe reduziert werden. Die derzeit bestehenden abweichende Berechnungsmethode für die Beihilfenhöhe soll – für eine ökonomische Umsetzung – zwar weiterhin Gültigkeit haben, doch ist die sich ergebende Beihilfenhöhe gegenüber der bisherigen Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern. Weiter soll als Voraussetzung für die Beihilfe ein aliquoter Teil des Urlaubsanspruches während der Phase der Kurzarbeit konsumiert werden, um das Ansparen von Urlauben zu vermeiden. Die näheren Bestimmungen dazu treffen Sozialpartnervereinbarung und Richtlinie. Auch kann  in der Richtlinie festgelegt werden, dass der maximale Arbeitszeitentfall höchstens 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen darf. Nur in Einzelfällen soll hierbei eine Abweichung möglich sein.

Für besonders betroffene Betriebe, für die die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Epidemie (COVID-19) noch andauern, wie z. B. die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie, sollen die bisherigen Regelungen unverändert bis Ende Dezember 2021 weiter gelten. Welche Betriebe weiterhin besonders betroffen sind, soll im Rahmen der Richtlinie gemäß § 37b Abs. 4 AMSG festgelegt werden und sich am Umsatz orientieren. Besonders betroffen wären demnach jene Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent hatten.

Die Regelungen sollen mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit
(dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 09

                          Rebecca Kirchbaumer                                                          Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann