913 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1652/A der Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Die Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Anpassungen an die aktuelle Fassung des Bundesministeriengesetzes.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Barbara Neßler die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerald Loacker, Bettina Zopf, Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Arbeit Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Neßler einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1a und 1e (§ 3a Abs. 1 und 6):

Seit Kurzem ist die Impfung von Schwangeren gegen COVID-19 zwar möglich, aber nur nach einer individuellen Risiko-Nutzen-Analyse. Daher werden bis Ende Juni 2021 nicht alle werdenden Mütter geimpft sein. Somit muss die Regelung zur Sonderfreistellung nochmals verlängert werden, und zwar bis Ende September 2021.

Zu Z 1b (§ 3a Abs. 3a):

Ist eine werdende Mutter jedoch bereits geimpft und ein voller Impfschutz eingetreten, ist eine Freistellung ausschließlich wegen des Körperkontakts bei der Arbeit nicht mehr notwendig, da das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert wird. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und werden Komplikationen und Todesfälle vermieden.

Ein ausreichender Impfschutz ist erst nach derzeitigen Erkenntnissen gegeben:

‑       8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),

‑       14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,

‑       15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca),

‑       15 Tage nach der Impfung mit Janssen.

Erreicht eine werdende Mutter mit vollem Impfschutz nach dem 1. Juli 2021 die 14. Schwangerschaftswoche, hat sie keinen Anspruch auf Freistellung auf Grundlage des § 3a. Tritt der volle Impfschutz während einer Freistellung ein, endet diese.

Die werdende Mutter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt. Damit wird vermieden, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Impfdatum und Impfstoff erfährt.

Zu Z 1c (§ 3a Abs. 4):

Beim Antrag auf Erstattung an den Träger der Krankenversicherung haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber nunmehr auch zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin keinen vollen Impfschutz hat.

Zu Z 1d (§ 3a Abs. 5):

Da mit 1. Juli 2021 das neue Landarbeitsgesetz 2021 in Kraft tritt, ist das Zitat anzupassen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Neßler mit Stimmenmehrheit
(dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 09

                                Barbara Neßler                                                                Josef Muchitsch

                                 Berichterstatter/in                                                                         Obmann