917 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Unterrichtsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (862 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden , hat der Unterrichtsausschuss am 09. Juni 2021 auf Antrag der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger und Mag. Martina Künsberg Sarre mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„An Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen kann festgelegt werden, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren geregelt werden können. Insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Die Formulierung „Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19“ soll durch die aktuellere Formulierung „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ im Sinne der 3-G-Regel: geimpft, getestet, genesen ersetzt werden.

Die Formulierung „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ ist § 15 Abs. 2 Z 5 Epidemiegesetz 1950 entnommen. Was konkret als Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr herangezogen werden kann, kann der jeweils geltenden Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entnommen werden. Derzeit (Ende Mai 2021) ist das beispielweise in der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV geregelt.

Da derzeit nicht vorhersehbar ist, wie sich die COVID-19-Situation im Herbst darstellen wird, soll auch für das Wintersemester 2021/22 die Möglichkeit geschaffen werden, dass Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen solche Regelungen festlegen können.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Nico Marchetti Petra Vorderwinkler, Katharina Kucharowits, Eva Maria Holzleitner, BSc, Klaus Köchl, Rosa Ecker, MBA, Edith Mühlberghuber, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Sibylle Hamann, Mag. Martina Künsberg Sarre sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Nico Marchetti gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 09

                                 Nico Marchetti                                                       Mag. Dr. Rudolf Taschner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann