Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Verkehr und Infrastruktur eine Öffi-Milliarde für den Nahverkehr zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehr vor. Damit sollen vor allem der Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in und um Ballungsräume vorangetrieben werden. Dazu gehören Ausbau und Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Abhängigkeit von der Mobilitätsnachfrage sowie die Stärkung der Schiene als „Rückgrat“ für den öffentlichen Verkehr, insbesondere durch den Ausbau von Stadtregionalbahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen sollen nunmehr Regionalbahnen im städtischen Bereich mit stadtgrenzenüberschreitender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen nachhaltig ausgebaut werden.

Gemäß § 2 F–VG 1948 haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jenen Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung wird vom Verfassungsgerichtshof so interpretiert, dass vom Grundsatz, wonach jede Gebietskörperschaft ihren Aufwand selbst zu tragen hat, auch durch zwischen Bund und Ländern abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abgewichen werden kann. Denn der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Geschäftszahl A 1/2017 vom 9. Oktober 2018 (VfSlg. 20.284/2018) klargestellt, dass in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG auch Regelungen über die Kostentragung im Sinne des § 2 F-VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begründen.

Die Regelung der Finanzierung der „Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz“ soll in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich erfolgen.

Die Planung dieser Stadtregionalbahnprojekte ist im Zeitraum von 2021 bis 2026 vorgesehen. Die Gesamtkosten in Höhe von 26.571.443 € sollen zu 50 % vom Bund sowie zu 50 % vom Land Oberösterreich getragen werden. Konkret bedeutet dies für das Land Oberösterreich und den Bund einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von jeweils 13.285.722 €.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel dient der Klärung der wesentlichen Ziele dieser Projekte.

Zu Art. 2:

Das Vorhaben wird konkret definiert, siehe dazu insbesondere auch die Anlagen 1, 2 und 3. Das Vorhaben baut unmittelbar auf dem „Mobilitätsleitbild für die Region Linz“ (herausgegeben 2018 und von den Gremien des Landes Oberösterreich am 24. September 2018 und von der Landeshauptstadt Linz am 20. September 2018 genehmigt) auf.

Zu Art. 3:

Die Plankosten des Vorhabens werden konkret definiert (Beträge, Preisbasis und Vorausvalorisierung).

Zu Art. 4:

Die Finanzierungsbeiträge von Bund und Land Oberösterreich sowie wesentliche Punkte der diesbezüglichen Zahlungsabwicklung werden festgelegt. Der Bund verpflichtet sich (nur) gegenüber dem Land Oberösterreich, diesem den näher geregelten Finanzierungsanteil an den Gesamtkosten zu ersetzen; die Rechtsbeziehungen gegenüber dem Betreiber insbesondere hinsichtlich der Übernahme der Projektkosten betreffen demgegenüber nur das Verhältnis zwischen dem Land Oberösterreich und dem Betreiber.

Zu Art. 5:

Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss eingerichtet, dessen Mitglieder jeweils zur Hälfte von Bund und Land Oberösterreich ernannt werden. Ferner werden die zentralen Aufgaben dieses Ausschusses, grundsätzliche Fragen seiner Arbeitsweise sowie verpflichtende Berichte an diesen Ausschuss festgelegt.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel klärt, welche Kosten im Rahmen dieser Vereinbarung verrechnet werden können. Ferner wird der Termin für die Schlussabrechnung festgelegt.

Zu Art. 7:

Zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten finanziellen Mittel wird eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit durch die Vertragsparteien vereinbart. Darüberhinaus wird für allfällige Einnahmen aus der Umsetzung des Vorhabens sowie für nicht verrechenbare Ausgaben eine Refundierungspflicht festgelegt.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.