934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 1653/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU­Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 3:

Um Förderwerbern das Auffinden der Richtlinien zu erleichtern soll gleichlautend zum Garantiegesetz 1977 für die Abwicklungsstellen die Verpflichtung bestehen die Richtlinien im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu § 14a:

Der Verweis auf das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz dient der Klarstellung.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Hörl die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Erwin Angerer sowie die Bundesministerin für Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Zu § 7 Abs. 2a:

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 34/06, ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu § 7 Abs. 2c:

Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation wurden von der AWS und der ÖHT Haftungen für Finanzierungen übernommen, mit welchen das Kreditrisiko vollständig abgedeckt wird (100%-Garantien) und die abstrakt, unbedingt, unwiderruflich und auf erstes Anfordern zahlbar sind. Werden von Unternehmen Zahlungen im Zusammenhang mit 100% garantierten Krediten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet, können die kreditgewährenden Institutionen die Haftung der AWS bzw. der ÖHT sofort in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung der Unternehmen zur sofortigen Zahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages im Wege des Regresses der in Anspruch genommenen Haftungsgeber würde viele Unternehmen in erneute Liquiditätsschwierigkeiten bringen. Um diese Liquidität den Unternehmen weiterhin bereitzustellen werden mit dem neuen Abs. 2c die auf die AWS bzw. ÖHT übergegangenen Forderungen bis 31. Dezember 2021 gesetzlich gestundet.

Diese Regelung soll die betroffenen österreichischen Unternehmen bei ihrer wirtschaftlichen Regeneration unterstützen, jedoch schließt dies nicht aus, dass bereits vor dem 31. Dezember 2021 eine vorzeitige ganze oder teilweise Tilgung der gegenüber AWS oder ÖHT bestehenden Schuld erfolgen kann.

Darüber hinaus sollen im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen verrechnet werden. Die Stundung ist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingt.

Zu § 7 Abs. 3a:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Haftungsübernahme für Veranstaltungen und Kongresse auf § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a basiert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Zu § 1 Abs. 2a:

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2021/C 34/06, ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu § 1 Abs. 2c:

Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation wurden von der AWS Haftungen für Finanzierungen übernommen, mit welchen das Kreditrisiko vollständig abgedeckt wird (100%-Garantien) und die abstrakt, unbedingt, unwiderruflich und auf erstes Anfordern zahlbar sind. Werden von Unternehmen Zahlungen im Zusammenhang mit 100% garantierten Krediten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet, können die kreditgewährenden Institutionen die Haftung der AWS sofort in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung der Unternehmen zur sofortigen Zahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages im Wege des Regresses der in Anspruch genommenen Haftungsgeber würde viele Unternehmen in erneute Liquiditätsschwierigkeiten bringen. Um diese Liquidität den Unternehmen weiterhin bereitzustellen werden mit dem neuen Abs. 2c die auf die AWS übergegangenen Forderungen bis 31. Dezember 2021 gesetzlich gestundet. Diese Regelung soll die betroffenen österreichischen Unternehmen bei ihrer wirtschaftlichen Regeneration unterstützen, jedoch schließt dies nicht aus, dass bereits vor dem 31. Dezember 2021 bzw. auch nach Bewilligung einer beantragten Stundung durch die AWS eine vorzeitige ganze oder teilweise Tilgung der gegenüber AWS bestehenden Schuld erfolgen kann.

Darüber hinaus sollen im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen verrechnet werden. Die Stundung ist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 14

                                     Franz Hörl                                                               Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann