938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 8a Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes“ durch die Zeile „§ 8a Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes“ ersetzt, wird nach der Zeile „§ 8c Streitbeilegung“ die Zeile „§ 8d Benannte Stellen“ eingefügt, wird nach der Zeile „§ 26 Behörde“ die Zeile „§ 26a Revision“ eingefügt, wird die Zeile „§ 30 Auskünfte aus der Zulassungsevidenz“ durch die Zeile „§ 30 Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und werden danach die Zeilen „§ 30a Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520“ und „§ 30b Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Mautgläubiger hat zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen. Der Mautgläubiger hat im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener EETS-Anbieter zu führen, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.“

3. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520“ ersetzt.

4. In § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mautdienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 haben den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.“

5. § 8a samt Überschrift lautet:

„Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes

§ 8a. (1) Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.

(2) Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.

(3) EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 lit. a, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.“

6. § 8b lautet:

§ 8b. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind.“

7. § 8c Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann der Mautgläubiger oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 5, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.“

8. In § 8c Abs. 7 wird die Wortfolge „Grundsätze und konkreten Vorgehensweisen“ durch die Wortfolge „Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.

9. Nach § 8c wird folgender § 8d samt Überschrift eingefügt:

„Benannte Stellen

§ 8d. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.

(3) Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.“

10. In § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 wird jeweils das Wort „automatisationsunterstützt“ durch das Wort „automationsunterstützt“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „(§ 7 Abs. 1, 3 und 4)“ die Wortfolge „und das Muster für Informationsschreiben (§ 30b Abs. 6)“ eingefügt.

12. In § 15 Abs. 1 Z 18 wird nach dem Ausdruck „(§ 32 Abs. 1)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „und Bestimmungen über die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen“ angefügt.

13. In § 16a Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ angefügt.

14. In § 16a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.“

15. In § 16a Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ angefügt.

16. In § 16a Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.“

17. Dem § 16a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 30a Abs. 2 erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.“

18. In § 19a Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Fälle“ das Wort „erwiesenermaßen“ eingefügt und wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Fälle der Mautprellerei“ die Wortfolge „(einschließlich Verdachtsfälle)“ eingefügt.

19. In § 19a Abs. 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale),“ die Wortfolge „und Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß § 30a Abs. 2 betreffend Fahrzeuge“ eingefügt.

20. In § 19a Abs. 4 wird im letzten Satz nach dem Wort „Verwaltungsstrafe“ die Wortfolge „oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe“ eingefügt.

21. In § 20 Abs. 3 wird nach dem Wort „Fahrzeuges“ die Wortfolge „zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder“ eingefügt und wird nach dem Wort „verursachen“ der Ausdruck „(§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz)“ eingefügt.

22. In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Strafgelder“ die Wortfolge „und der gemäß §§ 20 Abs. 1 und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß § 30b Abs. 3 erster Satz“ eingefügt.

23. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Revision

§ 26a. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln. “

24. In § 29 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG“ durch den Ausdruck „§ 47 Abs. 2 VStG“ ersetzt.

25. In § 29 erhalten Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Die für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß § 49a VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.“

26. Die Überschrift vor § 30 lautet:

„Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz“.

27. In § 30 Abs. 1 wird der Ausdruck „Evidenz“ durch die Wortfolge „zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und wird die Wortfolge „die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten“ ersetzt.

28. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies

           1. für die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 18, § 32 Abs. 1) und

           2. bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4

erforderlich ist.“

29. In § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „Evidenz“ durch die Wortfolge „zentralen Zulassungsevidenz“ ersetzt und die Wortfolge „unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form“ durch die Wortfolge „automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten“ ersetzt.

30. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b samt Überschriften eingefügt:

„Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520

§ 30a. (1) Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(2) Sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht, sind die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die Behörden als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO befugt, unter Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges automationsunterstützte Datenabrufe aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen. Die Datenabrufe in diesen Registern sind im Wege der Nationalen Kontaktstelle durchzuführen, haben unter Verwendung der im Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 angeführten Anfragedaten zu erfolgen und dürfen nur die dort angeführten Auskunftsdaten umfassen.

(3) Die Nationale Kontaktstelle hat den Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützten Abruf von Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, die vom Bundesminister für Inneres als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO geführt wird, nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 sowie des Anhanges I der Richtlinie (EU) 2019/520 zu ermöglichen.

(4) Die Nationale Kontaktstelle hat sicherzustellen, dass ausschließlich Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 erfolgen. Die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 2 darf nur zum Zweck der Feststellung des Zulassungsbesitzers oder des Fahrzeuglenkers, zur Ausfertigung einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 oder zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz vorgenommen werden.

(5) Jeder von einem Abruf gemäß Abs. 3 betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der Nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche Daten einem EU-Mitgliedstaat, in dem eine Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der abrufenden Nationalen Kontaktstelle des EU-Mitgliedstaates.

(6) Die Nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 vorzunehmen, aus der feststellbar ist, welcher Nationalen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder welchem Mitarbeiter der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder Organwalter bei einer Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach in nicht rückführbarer Weise zu löschen.

(7) Der Nationalen Kontaktstelle obliegt die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Zahl der von ihr durchgeführten automationsunterstützten Abrufe von Daten bei Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten, die Zahl der ergebnislosen Abrufe, die Zahl der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und von den Behörden an Zulassungsbesitzer übermittelten Informationsschreiben gemäß § 30b Abs. 1 und die Zahl der Fälle, in denen die Ersatzmaut oder die gemäß § 30b Abs. 3 vorgeschriebene Geldstrafe nicht gezahlt wurde. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Nationale Kontaktstelle die Erhebung der Fallzahlen bei den Behörden in anonymisierter Form durchzuführen. Die Behörden haben auf Anfrage die für die Berichterstattung erforderlichen Daten der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Kosten, die dem Bundesminister für Inneres im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 und allfälliger Änderungen dieser Richtlinie entstehen, zu tragen. Die näheren Regelungen sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu vereinbaren.

Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei

§ 30b. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.

(2) Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.

(3) Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß § 49a VStG und § 29 Abs. 3, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.

(4) Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:

           1. die übermittelnde Stelle gemäß Abs. 1 und das Datum der Ausfertigung;

           2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;

           3. die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;

           4. im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;

           5. im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;

           6. die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.

(5) Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.

(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 28. Februar 2023 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß § 30a Abs. 7 erforderlichen Daten mitzuteilen.“

31. Dem § 33 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 26a und 30 betreffenden Zeilen, § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1 Z 18, § 16a Abs. 2 Z 5, § 16a Abs. 3 Z 4, § 19a Abs. 2, § 19a Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 26a und § 30 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8a, 8d, 30a und 30b betreffenden Zeilen, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 8b, § 8c Abs. 1 und 7, § 8d, § 15 Abs. 1 Z 5, § 16a Abs. 2 Z 7, § 16a Abs. 3 Z 6, § 16a Abs. 4, § 19a Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2 bis 5, § 30a, § 30b, § 35 Abs. 4 bis 6, § 37 und § 38 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. § 26a ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 begangen werden. § 29 Abs. 3 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in §§ 30a und 30b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß § 30b Abs. 6 kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.“

32. In § 35 werden Abs. 4 und 5 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.“

33. § 37 lautet:

§ 37. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356 und die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45 umgesetzt.“

34. In § 38 wird die Z 6 durch folgende Z 6 und 7 ersetzt:

            „ 6. hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           7. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“