Entwurf Dienstrechts-Novelle 2021

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

–      Anpassung der Regelungen zur Telearbeit vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Krisensituation gemachten Erfahrungen

–      Berücksichtigung der für den Bereich der Privatwirtschaft vorgenommenen Änderungen für Arbeiten im Homeoffice

–      Vereinfachung und Verkürzung des mit der Besetzung von Planstellen in Verbindung stehenden Verwaltungsprozesses durch Entfall der Verpflichtung für die zuständigen Dienststellen, die Planstelle vorab ressortintern und bundesintern bekannt machen zu müssen

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, VBG, AusG und B-BSG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Zu Art. 1 Z 1, 2 und 3 (§ 36a Abs. 1, 2 und 4 bis 7 BDG 1979):

Die Regelungen betreffend Telearbeit im Bundesdienst haben sich grundsätzlich bewährt. Vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Krisensituation gemachten Erfahrungen sowie aufgrund der kürzlich erfolgten Neuregelungen bezüglich Arbeit im Homeoffice für die Privatwirtschaft (BGBl. I Nr. 52/2021 und BGBl. I Nr. 61/2021) werden auch die für Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen zur Telearbeit überarbeitet.

Abs. 1 sieht vor, dass Homeoffice eine Form der Telearbeit ist, bei der bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen von der oder dem Bediensteten im Einvernehmen bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung verrichtet werden. Der Begriff der Verrichtung bestimmter dienstlicher Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) umfasst nicht nur die Dienstverrichtung in der privaten Wohnung der oder des Bediensteten, sondern auch jene in einem Wohnhaus, in einer Wohnung (einem Wohnhaus) in einem weiteren Wohnsitz (Nebenwohnsitz) oder in einer Wohnung (einem Wohnhaus) einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen oder einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten. Nicht umfasst vom Begriff der Verrichtung bestimmter dienstlicher Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) – jedoch umfasst vom Begriff der Telearbeit – ist hingegen etwa die Dienstverrichtung in einem öffentlichen Coworking Space oder in einer sonstigen von der oder dem Bediensteten selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit. Beiden Arbeitsformen der Telearbeit ist somit inhärent, dass von der Anwesenheitspflicht an einer zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit abgewichen wird. Unverändert bleibt, dass die Telearbeit – wie bereits bisher – nur tageweise möglich ist.

In Abs. 1 Z 3 wird klargestellt, dass eine Verpflichtung zum Treffen erforderlicher Vorkehrungen nicht nur im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit besteht, sondern generell im Hinblick auf Verschwiegenheitspflichten.

Aufgrund der in Abs. 4 nunmehr ausdrücklich festgehaltenen Möglichkeit, vom Grundsatz der Zurverfügungstellung der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel durch den Bund abzuweichen, wird in Abs. 2 Z 5 vorgesehen, dass in der Anordnung oder Vereinbarung nach Abs. 1 unter anderem die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel zu regeln ist. Unter technischer Ausstattung sind die erforderliche IT-Hardware und Software und erforderlichenfalls ein Diensthandy zu verstehen.

In Abs. 4 wird neben dem Grundsatz, dass die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel der oder dem Bediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen sind, nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass davon für die Dauer der angeordneten oder vereinbarten Telearbeit im Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten abgewichen werden kann, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

In Abs. 5 wird ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Zurverfügungstellung der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung durch die oder den Bediensteten dieser oder diesem der Ersatz eines notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes entsprechend den Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung nach § 20 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, gebührt.

Mit der Änderung in Abs. 6 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, beziehungsweise Abs. 6 Z 1 lit. a Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, erfolgt lediglich eine sprachliche Klarstellung zwecks Verständlichkeit.

Im Hinblick auf die Ergänzung der neuen Z 5 in Abs. 2 erfolgt in Abs. 6 Z 2 BDG 1979 beziehungsweise Abs. 6 Z 1 lit. b VBG eine Zitatanpassung.

Aufgrund der in Abs. 4 nunmehr ausdrücklich festgehaltenen Möglichkeit der Abweichung vom Grundsatz der Zurverfügungstellung der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel durch den Bund wird in Abs. 6 Z 5 vorgesehen, dass im Falle des Zurückziehens der Zustimmung durch die Beamtin oder den Beamten gemäß Abs. 4 zweiter Satz die Anordnung von Telearbeit zu widerrufen ist beziehungsweise im Falle des Zurücktretens der oder des Vertragsbediensteten durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Abs. 4 zweiter Satz die Vereinbarung von Telearbeit durch Erklärung des Dienstgebers endet. Eine neuerliche Anordnung beziehungsweise Vereinbarung von Telearbeit ist – beispielsweise unter Zurverfügungstellung der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel durch den Bund – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen möglich.

Aufgrund des neuen Abs. 5 ist eine Umbenennung des bisherigen Abs. 6 in Abs. 7 erforderlich.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 284 Abs. 110 BDG 1979):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 2 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Zu Art. 2 Z 1, 2 und 3 (§ 5c Abs. 1, 2 und 4 bis 7 VBG):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 2 und 3.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 100 Abs. 96 VBG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 3 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):

Zu Art. 3 Z 1 (§§ 5 Abs. 4 und 23 Abs. 1 AusG):

Diese Änderung stellt die Bezeichnung „Jobbörse der Republik Österreich“ klar.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 20 samt Überschrift AusG):

Aufgrund der demografischen Situation im Bundesdienst ist davon auszugehen, dass in den kommenden 13 Jahren annähernd 50% der Bediensteten in Pension gehen. Der Vorschlag dient der Beschleunigung des Nachbesetzungsprozesses. Die aufnehmende Dienststelle entscheidet nunmehr selbst, ob die erforderlichen Veröffentlichungen ressortintern, bundesintern oder gleich extern erfolgen. Geeignete bundesinterne Bewerberinnen und Bewerber können weiterhin auch in öffentlichen Ausschreibungen entsprechend berücksichtigt werden (§§ 25 Z 4 und 5, 26 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 3, 28 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989). Im Zuge verstärkter Ausschreibungen und Bekanntmachungen kann die Karrieredatenbank wegfallen. Dadurch wird eine wesentliche, den ressortspezifischen Erfordernissen angepasste Verfahrensvereinfachung erzielt.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 90 Abs. 17 AusG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 4 (Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 89 Abs. 1 B-BSG):

Im Rahmen der kürzlich erfolgten Neuregelungen bezüglich Arbeit im Homeoffice für die Privatwirtschaft (durch BGBl. I Nr. 52/2021 und BGBl. I Nr. 61/2021) wurde unter anderem in § 4 Abs. 10 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, ausdrücklich normiert, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice besitzt. Nach der bisherigen Rechtslage ist im Bundes-Bedienstetenschutz gemäß § 89 Abs. 1 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, lediglich ein ausdrückliches Betretungsrecht der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Bezug auf Dienststellen (vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 B-BSG) vorgesehen. Der neue letzte Satz des § 89 Abs. 1 B-BSG dient daher bloß als Klarstellung. Zu beachten gilt es, dass Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren mit ausdrücklicher Zustimmung bzw. auf Wunsch der jeweiligen Bediensteten deren Privatwohnungen zur Besichtigung des Arbeitsplatzes betreten dürfen.

Im Hinblick auf die bisherige Regelung des § 89 Abs. 5 B-BSG, wonach Organe der Arbeitsinspektion bestimmte Maßnahmen in Arbeitsstätten und – hier von Relevanz – auf auswärtigen Arbeitsstellen (vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 7 B-BSG) selbst treffen können, wird ergänzend klargestellt, dass auch in diesem Kontext der letzte Satz des zu novellierenden § 89 Abs. 1 B-BSG zu beachten ist.

Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 107 Abs. 16 B-BSG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.