947 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Durchführung“ die Wortfolge „bzw. Umsetzung“ eingefügt; in Z 4 lit. b wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.“

2. In der Überschrift von § 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden wirken“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich wirkt“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt. Die Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „4.“ und „5.“; folgende Z 2 und 3 werden eingefügt:

         „2. das Bundesamt für Wald unverzüglich über

               a) den Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 und

               b) Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

zu informieren,

           3. die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zu überprüfen,“

5. In § 3 erhält Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“. Folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 lit. b die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.“

6. In § 4 Abs. 2 erhalten die Z 1 und 2 die Bezeichnungen „2.“ und „3.“; folgende Z 1 wird eingefügt:

         „1. Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,“

7. § 5 Einleitungsteil lautet:

„Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:“

8. In § 5 Z 2 wird nach der Wortfolge „in Verkehr gebracht werden“ die Wortfolge „oder wurden“ eingefügt.

9. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Kontrollorgane“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „in Verkehr gebracht werden“ die Wortfolge „oder wurden“ eingefügt.

11. In § 10 Abs. 1 erhalten die Z 3 bis 5 die Bezeichnungen „4.“ bis „6.“; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,“

12. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

13. In § 11 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

14. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1, die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte haben einander Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dem Bundesamt für Wald und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse zuzustellen sowie dem Bundesamt für Wald auf Anforderung alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, der in Folge ihrer Anzeigen von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten durchgeführten Verfahren mitzuteilen.“

15. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ und in Z 2 der Ausdruck „§ 20“ durch „Art. 20“ ersetzt.

16. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.“

17. In § 13 lautet der zweite Satz wie folgt und wird folgender dritter Satz angefügt:

         „1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffend

               a) die Prüfung der FLEGT‑Genehmigung vom Einführer,

               b) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und

                c) im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

und

           2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.“

18. In § 14 Abs. 1 erhalten die Z 7 bis 9 die Bezeichnungen „8.“ bis „10.“. Die Z 6 lautet wie folgt und folgende Z 7 wird eingefügt:

         „6. kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

           7. kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,“

19. In § 14 Abs. 2 lauten die Z 1 und 2:

         „1. im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € und

           2. im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €“

20. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „bis zu 30 000 €“ durch die Wortfolge „von 2 000 € bis zu 100 000 €“ ersetzt.

21. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist nicht anzuwenden.“

22. Die Überschrift von § 16 erhält die Bezeichnung „Verordnungsermächtigungen“; der bisherige § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im neuen Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.“

23. In § 17 Z 1 wird die Wortfolge „die Zollbehörden betroffen sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich betroffen ist“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.

24. In § 17 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.

25. In § 17 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

26. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1, die Überschrift von § 3 und dessen Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1 Z 6 bis 10, § 14 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 5, § 16 Abs. 1 und 2 samt Überschrift sowie § 17 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“