Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017:

Der Beschluss (EU. Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, ABl. L 424, S. 1 (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss 2021“), enthält die Vorschriften für die Finanzierung des Jahreshaushalts der Europäischen Union. Der Eigenmittelbeschluss 2021 tritt nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften mit 1. Jänner 2021 rückwirkend in Kraft. Gemäß Art. 23i Abs. 3 erster Satz B-VG bedarf dieser Beschluss der Genehmigung durch den Nationalrat und der Zustimmung des Bundesrates.

Der von Österreich beizutragende Anteil der Eigenmittel wird aus dem Bundeshaushalt an den Gesamthaushalt der EU abgeführt, wobei die traditionellen Eigenmittel (Zölle) nach Einhebung durch die österreichischen Behörden und Abzug der Einhebungsvergütung abgeführt und daher nicht im Bundeshaushalt veranschlagt werden (Durchlaufposten). Die dem Bund erwachsenden Lasten (nationaler EU-Beitrag) werden im Sinne des § 10 Abs. 3 FAG 2017 durch die Länder mitgetragen. Die Änderung der unionsrechtlichen Grundlage (neuer Eigenmittelbeschluss) erfordert eine redaktionelle Anpassung des FAG 2017.

Zur Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996:

Mit der Novelle zum Katastrophenfondsgesetz 1996 BGBl. I Nr. 74/2019 wurden Zuschüsse an die Länder für deren Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer bei bestimmten Katastropheneinsätzen vorgesehen, wobei die Vollziehung dem BMASGK, somit nunmehr dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, zugeordnet wurde. Die Mittelbereitstellung erfolgt allerdings aus dem Katastrophenfonds, somit durch den Bundesminister für Finanzen.

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollen diese Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds an die Länder – wie alle anderen derartige Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds – vom Bundesminister für Finanzen vollzogen und soll die Vollzugsklausel im Katastrophenfondsgesetz daher entsprechend angepasst werden.

Zur Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020:

Die COVID-19 Pandemie hat die Gemeinden unter Druck gebracht und ihre Rolle in der Daseinsvorsorge stark beeinträchtigt. Daher wurde das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 als Unterstützungspaket für die Gemeinden iHv 1.000 Mio. € beschlossen.

Durch die Verbesserung der Konjunktur ist vor allem das Baugewerbe stark ausgelastet, was nachfrageinduzierte Preissteigerungen sowie den Mangel an Baustoffen mit sich bringt. Um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, auf diese Situation flexibel reagieren zu können, soll es zu einer Verlängerung der Fristen für die Einbringung des Antrages, den Beginn des zu unterstützenden Projektes sowie die Endabrechnung um ein Jahr kommen. Dadurch soll es den Gemeinden möglich sein, den vorgesehenen Zweckzuschuss wirtschaftlich und sparsam höchstmöglich ausschöpfen zu können.

Zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012:

Die COVID-19 Pandemie hat zum stärksten globalen Wirtschaftseinbruch der jüngeren Geschichte geführt und damit Österreich und ganz Europa vor große gesundheitliche, gesellschaftliche und ökonomische Herausforderungen gestellt. Aufgrund der außergewöhnlichen wirtschaftlichen und sozialen Lage hat der Europäische Rat im Juli 2020 die Schaffung eines mit rd. 672 Mrd. Euro dotierten EU-Aufbauinstruments mit der Bezeichnung Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (auch „Next Generation EU“) bewilligt. Neben Reformen unterstützt die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität unter anderem Investitionsvorhaben mit Schwerpunkten in Bereich Digitalisierung und Ökologisierung.

Für die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität fordert die Europäische Kommission von den Mitgliedstaaten geeignete Überprüfungssysteme zur Nachverfolgung des Mittelflusses sowie zur Beauskunftung der Empfänger. Um diesen Verpflichtungen nachkommen zu können und gleichzeitig für die eingebundenen Akteure die administrativen Aufwände so gering wie möglich zu halten, soll dabei auf bereits bestehende Instrumentarien zurück gegriffen werden. Als gebietskörperschaftenübergreifende Lösung, die bereits von der Mehrzahl der Abwicklungsstellen angebunden ist, wird daher die Transparenzdatenbank entsprechend erweitert. Dazu sollen alle Leistungen, die über die Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden. Zu diesem Zweck soll ein eigener Abschnitt 7b erlassen werden, der die damit in Zusammenhang stehenden Sonderbestimmungen enthält.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 konkretisiert Vorgaben der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität [VO (EU) 2021/241]. Darüber hinaus besteht kein unmittelbarer europarechtlicher Bezug.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu § 158 Abs. 4 Z 9:

Die Frage, ob und in welcher Höhe Förderungen gewährt worden sind, kann relevant sein für die Abgabenerhebung. Beispielsweise kann eine Förderung selbst ganz oder teilweise steuerpflichtig sein (zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus), oder eine steuerfreie Förderung kann den als Betriebsausgabe abzugsfähigen Aufwand kürzen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988, zB beim Fixkostenzuschuss). Diese Relevanz von Förderungen für die Abgabenerhebung erfordert für einen kostensparenden und effizienten Vollzug eine Abfragemöglichkeit der Transparenzdatenbank.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017)

Zu § 10 Abs. 3:

Der Anteil der Länder am EU-Beitrag wird im FAG 2017 mit 16,835 % der Mehrwertsteuer-Eigenmittel und der Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel normiert, sohin mit 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel, welche – als Durchlaufposten im Bundeshaushalt – keinen Bestandteil des nationalen EU-Beitrags darstellen.

Mit dem neuen Eigenmittelbeschluss 2021 wird ab dem Jahr 2021 u.a. eine signifikante Pauschalkorrektur des Betrags der Eigenmittel für Österreich (in Form eines „Beitragsrabatt“) sowie mit den so genannten „Plastik-Eigenmitteln“ eine neue Kategorie von Eigenmitteln eingeführt, womit nicht nur die bisherigen Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel, sondern im Ergebnis der gesamte EU-Beitrag gegenüber dem Nullszenario – insb. gegenüber dem Inkraftbleiben des geltenden Eigenmittelbeschlusses ohne Beitragsrabatt und ohne Plastik-Eigenmittel – verringert wird.

Die Bestimmungen im FAG 2017 über die Berechnung des Anteils der Länder am EU-Beitrag werden an diese Änderungen auf europäischer Ebene angepasst, wobei rechtstechnisch statt der bisherigen Aufzählung der Eigenmittelkategorien allgemein auf die Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abgestellt wird.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den monatlichen Eigenmittel-Gutschriften (ohne traditionelle Eigenmittel) auf das das für die Bereitstellung der Eigenmittel eingerichtete Konto unter Berücksichtigung von Angleichungen (Beitragsrabatte, jährliche Aktualisierung der Eigenmittel nach Vorlage neuer statistischer Daten sowie der jährlichen Angleichung der Eigenmittel im Falle einer Nicht-Beteiligung an bestimmten Maßnahmen oder Politiken der Union). Das für die Bereitstellung der Eigenmittel eingerichtete Konto wird derzeit in Art. 9 der Bereitstellungsverordnung Nr. 609/2014 (EU, Euratom) geregelt und daher auch als „Artikel 9 Konto“ bezeichnet. Da für die neuen „Plastik-Eigenmittel“ eine gesonderte Bereitstellungsverordnung gelten wird, die gleichzeitig mit dem Eigenmittelbeschluss rückwirkend in Kraft treten wird, wird im Text des § 10 Abs. 3 FAG 2017 als weitere redaktionelle Anpassung die Bezeichnung des „Artikel 9 Kontos“ der Bereitstellungsverordnung Nr. 609/2014 (EU, Euratom) durch eine allgemeinere Bezeichnung („Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos“) ersetzt.

Der Anteil der Länder am Beitragsrabatt wird – nach Abzug des österreichischen Beitrags zur Finanzierung der Rabatte für Deutschland, Dänemark, die Niederlande und Schweden – auf rd. 60 Mio. Euro jährlich, der Anteil der Länder an der Entlastung des österreichischen EU-Beitrags durch Einführung der Plastik-Eigenmittel auf rd. 5 Mio. Euro jährlich geschätzt.

Hinsichtlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zur FAG-Novelle und der finanziellen Auswirkungen wird auf die ausführliche Darstellung in der Regierungsvorlage BlgNR 809 XXVII. GP zum Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, ABl. L 424, S. 1, verwiesen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996)

Zu Z 1 und 2:

Mit der vorgesehenen Anpassung der Vollzugsklausel soll der Vollzug der Bestimmungen über die Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds an die Länder für Entgeltfortzahlungen ab dem 1. Jänner 2022 beim Bundesminister für Finanzen konzentriert werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 und 6):

Die Änderung in § 2 Abs. 4 soll es den Gemeinden ermöglichen, um einen Zweckzuschuss iSd KIG 2020 auch dann ansuchen zu können, wenn das Projekt erst im Jahr 2022 begonnen wird. Durch die Möglichkeit, für Projekte, die erst im Jahr 2022 begonnen werden, einen Zweckzuschuss iSd KIG 2020 zu erhalten, ist es notwendig, in Abs. 6 auch die Frist für die Einreichung von Projekten um ein Jahr auf 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):

Durch die Verlängerung der Fristen für die Einreichung des Antrages sowie den Beginn des Projektes ist es notwendig, auch die Frist für die Einreichung der Endabrechnung um ein Jahr zu verlängern.

Zu Artikel 5 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012)

Zu Z 1 und Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den nachfolgenden Änderungen anzupassen.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1):

Die Änderung in Z 3 soll der sprachlichen Klarstellung dienen, wonach von der Darstellung am Transparenzportal Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f nicht umfasst sind.

Zu Z 4 (§ 2):

Vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission für die Inanspruchnahme der Aufbau- und Resilienzfazilität geeignete Überprüfungssysteme zur Nachverfolgung des Mittelflusses sowie zur Beauskunftung der Empfänger fordert und sich die Transparenzdatenbank dabei als verwaltungsökonomisches Instrument erweist, soll als weiterer Zweck der Kontrollzweck in Form der personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel verankert werden.

Die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung nach § 36b Abs. 2 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen, betroffenen Personen die sie betreffenden und in der Transparenzdatenbank vorliegenden Daten zur Verfügung zu stellen, sofern eine Möglichkeit zur Transparenzportalabfrage für die betroffenen Personen nicht besteht. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Finanzen zur personenbezogenen Abfrage der jeweiligen Daten aus der Transparenzdatenbank berechtigt. Abs. 2, wonach der Personenbezug von Daten in der Transparenzdatenbank derart zu gestalten ist, dass die Identität der betroffenen Personen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann, ist daher überholt und hat ebenso wie die Absatzbezeichnung (1) zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 25 Abs. 3):

Durch die Richtigstellung des Verweises in § 25 Abs. 3 soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 6 (§ 39a Abs. 1):

Um klarzustellen, dass die Begrifflichkeit „COVID-19 – Leistung“ alle Leistungen umfasst, die von staatlicher Seite zur Bewältigung der COVID-19 – Krise aus öffentlichen Mitteln erbracht wurden, soll in Abs. 1 der Klammerausdruck aufgenommen werden. Dass dabei sowohl die „regulären“ Leistungsarten nach § 4 als auch die spezifischen COVID-19 – Leistungsarten nach § 39c Abs. 1 umfasst sind, ergibt sich dabei aus der Formulierung des Abs. 1 („alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden“) sowie aus § 39c Abs. 1 iVm § 4.

Zu Z 7 (§ 40):

Die COVID-19 – Krise stellt die Europäische Union und deren Mitgliedsstaaten vor eine der größten Herausforderungen. Um die negativen Auswirkungen bestmöglich zu bekämpfen und langfristige Folgen weitestgehend hintanzuhalten, hat die Europäische Union ein milliardenschweres, befristetes Aufbauinstrument geschaffen, das unmittelbare coronabedingte Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abfedern soll. Kernaspekt ist die Aufbau- und Resilienzfazilität, von der Österreich Zuschüsse in Höhe von etwa 3 Mrd. Euro zustehen.

Um Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität beanspruchen zu können, müssen die Mitgliedstaaten u.a. Prüfungs- und Kontrollsysteme aufweisen, die zur Verwendungskontrolle der erhaltenen Mittel herangezogen werden können. Dabei erweist sich die Transparenzdatenbank als gebietskörperschaftsübergreifende IT-Anwendung als zweckentsprechendes Instrument zur Nachverfolgung des Mittelflusses und zentralisierten Auskunft über Empfänger.

Abs. 1: Um aus der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VO (EU) 2021/241 finanzierte Leistungen (ARF – Leistungen) in der Transparenzdatenbank abgrenzbar erfassen zu können, ist es erforderlich, dass eigene Leistungsangebote angelegt werden.

Zu Abs. 2: Die abgrenzbare Erfassung erfordert zudem, dass die Bezeichnung aller ARF - Leistungen einheitlich mit „ARF“ beginnt und auch bei Aufstockungen bereits in der Transparenzdatenbank erfasster Leistungen neue Leistungsangebote angelegt werden. Entsprechend der Vorgaben des Art. 34 Abs. 2 VO (EU) 2021/241 soll in die Beschreibung der Leistungen ein Hinweis über die Finanzierung durch die Europäische Union aufgenommen werden.

Zu Z 7 (§ 40a):

Da in der Transparenzdatenbank sämtliche aus ARF – Mitteln finanzierte Leistungen erfasst werden sollen, ist es erforderlich, dass der in § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltene Leistungsbegriff um die in Z 1 bis 6 enthaltenen Leistungsarten ergänzt wird. Zusätzlich zu § 4 Abs. 1 Z 1 umfasst sein sollen Gelddarlehen (Z 1) und übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien (Z 3) und zwar unabhängig davon, ob mit der übernommenen Haftung oder dem gewährten Gelddarlehen ein begünstigendes Element (Ersparnis) in Form eines positiven Bruttosubventionsäquivalentes vorliegt. Auch finanzausgleichsrechtliche Zahlungen sollen als sonstige Geldzuwendung (Z 2) entgegen der allgemeinen Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 3 von der Einmeldepflicht erfasst sein. Dies betrifft Zahlungen an Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände für Ertragsanteile, Zahlungen aufgrund von Kostentragungsbestimmungen und Umlageregelungen sowie für Zweckzuschüsse und Bedarfszuweisungen. Leistungen, denen eine angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht, wie etwa bei einem Werk-, Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, sollen in Form der Leistungsart Beschaffungsvorgang (Z 5) aufgenommen werden. Zudem sollen Sachleistungen (Z 4) sowie alle übrigen Leistungen (Z 6), die aus ARF – Mitteln finanziert werden, in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden. Um die Zahlungsflüsse nicht mehrfach abzubilden, sind - wie es auch schon bisher geübte Praxis ist – entsprechende Abstimmungen zwischen den Förderungs- bzw. Abwicklungsstellen und dem BMF vorzunehmen.

Zu Z 7 (§ 40b):

Zu Abs. 1: Auf alle ARF – Leistungen sind Mitteilungen nach § 25 zu melden. Einschränkungen der allgemeinen Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes, wonach für bestimmte Leistungen keine oder nur reduzierte Mitteilungspflichten bestehen, sollen für ARF-Leistungen nicht gelten. Dementsprechend sollen von den leistenden Stellen Mitteilungen auch dann vorgenommen werden, wenn nach § 23 Abs. 1 eine Abfrage aus den Datenbanken vorgesehen wäre oder die Leistung ein Leistungsverpflichteter erhält. Ebenso sollen entgegen der allgemeinen Einschränkung nach § 25 Abs. 2, wonach für Sachleistungen keine Mitteilungen vorgenommen werden müssen, auch für diese Leistungen Mitteilungen zu tätigen sein. Zudem soll die in § 42 Abs. 2 enthaltene Sonderregelung, wonach der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die aufgrund des TDBG erwachsenden Kosten zu ersetzen hat, hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen dieses Abschnitts nicht gelten.

Zu Abs. 2: Abs. 2 regelt die Bewertung der neu eingeführten Leistungsarten. Gelddarlehen sowie übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien sollen sowohl mit dem Nominalwert als auch mit dem Bruttosubventionsäquivalent gemeldet werden, da für Auswertungs- und Kontrollzwecke beide Größen relevant sind. Angelehnt zum bereits umgesetzten Vorgehen bei COVID-19 – Haftungen soll dabei ein Förderungsfall für den Nominalwert und gleichzeitig als zweiter Förderungsfall für das Bruttosubventionsäquivalent angelegt werden.

Bei Leistungen, aus denen sich Rückzahlungsverpflichtungen (z. B. Gelddarlehen) ergeben können, soll zunächst der volle gewährte bzw. ausbezahlte Betrag in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden. Erfolgt später eine Rückzahlung, soll dies als negative Leistungsmitteilung auf den bereits angelegten Förderungsfall gemeldet werden, sodass der dem Empfänger konkret zu Gute gekommene Umfang der Leistung ersichtlich wird.

Zu Abs. 3: Art. 22 Abs. 2 lit. d iv) VO (EU) 2021/241 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bezogen auf Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplanes sowohl den Gesamtbetrag der insgesamt für ein Investitionsvorhaben aufgewendeten öffentlichen Mittel als auch die auf die Aufbau- und Resilienzfazilität sowie ggf. auf nationale Mittel oder andere Unionsfonds fallende Anteile bereit zu halten haben. Um im Sinne der von der Europäischen Kommission geforderten Prüfungs- und Kontrollsysteme zentralisiert über die jeweiligen Mittelflüsse Auskunft geben zu können, sollen in der Transparenzdatenbank die jeweiligen Anteile dieser Mittel betragsmäßig bei den Mitteilungen (§ 25) erfasst werden. Technisch wird dabei eine standartisierte Struktur zur Verfügung stehen. Zudem werden auf Leistungsangebotsebene Felder zur Verfügung stehen, in denen die Relation der Finanzierung in Form von Prozentsätzen eingetragen werden soll.

Zu Abs. 4: Sachverhalte, die erst nach dem formellen Außerkrafttreten dieses Abschnitts verwirklicht werden, wie z. B. Auszahlungen und Rückzahlungen, sollen jedenfalls auch in die Transparenzdatenbank einfließen.

Zu Z 7 (§ 40c):

Zu Abs. 1: Um die Zahlungsströme aus den ARF – Mitteln möglichst zeitnah zu erfassen, sollen Mitteilungen zu ARF – Leistungen abweichend von der allgemeinen Frist des § 26 immer unverzüglich erfolgen und zur abgrenzbaren Erfassung ausschließlich auf ARF – Leistungen gemeldet werden. Zudem sollen Mitteilungen, die sich auf ARF – Leistungen beziehen, als solche gekennzeichnet werden. Zwecks einer einheitlichen Vorgehensweise wird dabei technisch ein Statusindikator („Flag“) verankert werden, der von den leistenden Stellen zu setzen ist.

Zu Abs. 2: Entsprechend den Vorgaben des Art. 22 Abs. 2 lit. d i und ii) VO (EU) 2021/241 soll bei ARF-Leistungen zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 definierten Attributen der Klarname der Endempfänger sowie der Auftrags- und Unterauftragsnehmer in der Transparenzdatenbank erfasst werden. Zur technischen Umsetzung wird dabei eine Katalogtabelle zur Verfügung stehen. Zudem sollen quantitative Angaben über Wirkungsindikatoren erfolgen. Diese Angaben werden einmalig bei der Anlage des Förderungsfalles im Zuge der Gewährung vorzunehmen sein und vordefinierte Attribute wie z. B. die Treibhausgas (THG)-Reduktion umfassen.

Zu Abs. 3: Um flexibel und zeitnah auf Vorgaben von der Europäischen Union reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen den Umfang der von den leistenden Stellen mitzuteilenden Inhalte mittels Verordnung anpassen können.

Zu Abs. 4: Art. 22 Abs. 2 lit. d iii) VO (EU) 2021/241 sieht vor, dass zum Zweck der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel aus der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität bezogen auf die Endempfänger auch Daten über deren wirtschaftlichen Eigentümer oder Auftragnehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen. Um den Verwaltungsaufwand für die Leistungsabwickler dabei zu minimieren, soll hinsichtlich dieser Daten keine Einmeldeverpflichtung in die Transparenzdatenbank verankert werden, sondern eine Abfrage aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 im Rahmen der Transparenzdatenbank erfolgen.

Zu Abs. 5: Durch Abs. 5 soll klargestellt werden, dass auch Bestimmungen, die sich formalrechtlich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder Mitteilungen nach § 25 beziehen, für die neuen Leistungsarten gemäß § 40a Z 1 bis 6 sowie die im Rahmen der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität zusätzlich mitzuteilenden Datensätze gelten.

Zu Z 7 (§ 40d):

Damit personenbezogene Auswertungen im Rahmen des Kontrollzweckes eindeutig abgrenzbar auf ARF-Leistungen durchführbar sind, ist es erforderlich, dass auch bei bereits erbrachten Leistungen, bei denen nachträglich ARF – Mittel im Sinne einer Zweckwidmung herangezogen werden, eigene ARF - Leistungsangebote angelegt und bereits übermittelte Mitteilungen den neuen ARF - Leistungsangeboten umgehängt sowie entsprechend gekennzeichnet werden. Um sämtliche nach Art. 22 Abs. 2 lit. d VO (EU) 2021/241 erforderliche Informationen automatisiert zur Verfügung stellen zu können, müssen die Mitteilungen zudem um die zusätzlich festgelegten Attribute ergänzt werden.

Zu Z 7 (§ 40e):

Die Teilnahme an der Aufbau- und Resilienzfazilität setzt Prüfungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zur Nachvollziehbarkeit des Mittelflusses und zentralisierten Auskunft über Endbegünstigte voraus. Der Bundesminister für Finanzen soll berechtigt sein, Abfragen und Auswertungen mit Personenbezug über ARF-Leistungen aus der Transparenzdatenbank durchzuführen und die abgefragten Daten an Kontrollorgane der Europäischen Union weiterzuleiten. Dabei wäre etwa an die Europäische Kommission oder den Europäischen Rechnungshof zu denken.

Zu Z 7 (§ 40f):

Eine vollständige Datenbasis ist in Bezug auf ARF-Leistungen unabdingbare Voraussetzung um den von der Europäischen Kommission geforderten Prüfungs- und Kontrollsystemen über die Transparenzdatenbank nachkommen zu können. Aus diesem Grund sollen die Leistenen Stellen dem Bundesminister für Finanzen jeweils zu Quartalsbeginn Vollständigkeitserklärungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass bezogen auf das vorletzte Quartal Mitteilungen vollständig eingemeldet wurden.

Zu Z 8 und 9 (§§ 41 und 41a):

Infolge der Aufnahme des neuen Abschnitts 7b soll die Bezeichnung der derzeitigen §§ 40 bis 41 adaptiert werden.

Zu Z 10 (§ 42 Abs. 4):

Diese Bestimmung enthält die allgemeine Vollziehungsklausel für den Abschnitt 7b.

Zu Z 11 (§ 43 Abs 7):

Vor dem Hintergrund, dass auch 2022 mitunter noch staatliche Leistungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise erbracht werden müssen, soll das Außerkrafttreten des Sonderabschnittes 7a um ein Jahr nach hinten geschoben werden.

Zu Z 12 (§ 43 Abs 8):

Die Regelungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.