Zweites Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 28. Mai 2001 in Seoul unterzeichneten Protokolls

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea werden gegenwärtig durch das am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 486/1987, in der Fassung des am 28. Mai 2001 in Seoul unterzeichneten Protokolls, BGBl. III Nr. 68/2002, geregelt. Dieses Abkommen entspricht nicht dem aktuellen Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018, wurde zwar am 7. Juni 2017 von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea keine Anwendung. Daher ist das Abkommen teilweise revisionsbedürftig. Es wurde keine vollständige Revision in der Form eines Voll-Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durchgeführt, sondern nur eine Teilrevision in der Form eines Abänderungsprotokolls. Durch das Protokoll soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den OECD-Standard umgesetzt werden.

 

Ziel(e)

1) Umsetzung des OECD-Standards betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard)

 

Die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung stellen eine ernste Bedrohung für die Steuereinnahmen, die Steuerhoheit der Staaten und die Steuergerechtigkeit dar. Multinationale Unternehmen nutzen oft Differenzen zwischen den nationalen Bestimmungen und Lücken in den internationalen Standards aus, um ihre Steuerschuld deutlich zu reduzieren oder sogar zu beseitigen. Die BEPS-Maßnahmen, welche durch das neue Abkommen umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw nach Möglichkeit zu verhindern.

 

2) Umsetzung des OECD-Standards betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft

 

Staaten sind wegen der ständig enger werdenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer mehr am gegenseitigen Austausch von Informationen zur Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze interessiert. Aufgrund der aktuellen Bestimmung zum Informationsaustausch besteht ein Hindernis für den Zugang zu umfassenden Informationen, welche allerdings sowohl zur Durchführung des Abkommens als auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.

 

3) Umsetzung des OECD-Standards auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern

 

Eine effektive Steuererhebung erfordert nach der Ermittlung des Sachverhalts die Festsetzung und Durchsetzung des Steueranspruchs. Sofern die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner nicht freiwillig leistet, kommt eine zwangsweise Vollstreckung in Betracht. Die Wirkung eines österreichischen Vollstreckungstitels endet aber an der Staatsgrenze, da auf fremdem Staatsgebiet keine Hoheitsgewalt ausgeübt werden kann. Von großer Bedeutung ist daher – neben der internationalen Ermittlungsamtshilfe – auch die grenzüberschreitende Vollstreckungsamtshilfe. Das gegenwärtige Abkommen enthält keine Bestimmung, die eine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern ermöglicht.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Vermeidung von Abkommensmissbrauch

 

Zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch enthält das Protokoll eine neue Präambel (Artikel 1 des Protokolls), sowie eine ausdrückliche Bestimmung zur Beschränkung der Abkommensvergünstigungen (Principle-Purpose-Test) (Artikel 6 des Protokolls). Die neue Präambel, welche der Präambel des OECD Musterabkommens 2017 nachgebildet ist, hält ausdrücklich fest, dass durch das Abkommen nicht die Schaffung von Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung beabsichtigt wird. Der „Principal Purpose Test“, welcher Artikel 29 Abs. 9 des OECD Musterabkommens 2017 entspricht, versagt Begünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens für jene Gestaltungen, welche als einen ihrer Hauptzwecke den Erhalt dieser Begünstigungen haben. Die Bestimmung stellt somit eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel auf Abkommensebene dar und kann angewendet werden, um jegliche Gestaltung zu bekämpfen, welche der Steuerverkürzung oder -umgehung dient.

Die Maßnahme 1 dient der Umsetzung von Ziel 1.

 

Maßnahme 2: Vermeidung der Umgehung des Betriebsstättenstatus

 

Durch die Maßnahme 2 (Artikel 2 des Protokolls) werden Artikel 5 Abs. 4-8 des OECD Musterabkommens 2017 in das Abkommen mit Korea aufgenommen. Diese Regelungen wurden im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 7 zur Abwehr der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus ausgearbeitet. Der neue Artikel 5 Abs. 4 entspricht Artikel 5 Abs. 4 des OECD Musterabkommens 2017 und normiert, dass die Ausnahme von der Begründung einer Betriebsstätte für Hilfstätigkeiten nur greift, wenn die Tätigkeit tatsächlich vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. Zusätzlich wird im neuen Artikel 5 Abs. 5 des Abkommens, welcher Artikel 5 Abs. 4.1. des OECD Musterabkommens 2017 entspricht, durch eine sogenannte „Anti-Fragmentation-Rule“ verhindert, dass durch künstlich aufgeteilte Unternehmensaktivitäten der Betriebsstättenstatus umgangen werden kann. Dies sichert das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats.

 

Der neue Artikel 5 Abs. 6 (Artikel 5 Abs. 5 im OECD Musterabkommen 2017) setzt die Vorgaben zur Vertreterbetriebstätte um und stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass eine Person, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eng verbundene Unternehmen tätig ist, eine Betriebsstätte für diese Unternehmen begründen kann. Dies verhindert die künstliche Vermeidung der Besteuerung im Tätigkeitsstaat durch Einschaltung von Kommissionärsmodellen. Die neuen Absätze 7, 8 und 9 (Artikel 5 Abs. 6 bis 8 des OECD Musterabkommens 2017) dienen der Klarstellung des Anwendungsbereichs dieser Regelung hinsichtlich unabhängiger Vertreter und beherrschter Gesellschaften.

Die Maßnahme 2 dient der Umsetzung von Ziel 1.

 

Maßnahme 3: Verbesserung der Streitbeilegung

 

Durch die Maßnahme 3 wird Artikel 9 Abs. 2 des OECD Musterabkommens 2017 ins Abkommen aufgenommen (Artikel 3 des Protokolls). Die Bestimmung gewährt Steuerpflichtigen einen rechtlichen Anspruch auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung aufgrund von Verrechnungspreiskorrekturen. Die Gegenberichtigungsverpflichtung war bereits vor dem BEPS-Projekt OECD Standard, ihre Umsetzung wurde jedoch zusätzlich im Rahmen von BEPS Aktionspunkt 14 empfohlen (Best Practice), da sie der Verhinderung von Streitigkeiten dient.

Die Maßnahme 3 dient der Umsetzung von Ziel 1.

 

Maßnahme 4: Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard

 

Das gegenwärtige Abkommen enthält hinsichtlich des Informationsaustausches eine veraltete Bestimmung (Artikel 26), welche nicht mehr dem OECD-Standard entspricht. Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014) ermöglicht zwar den Informationsaustausch entsprechend dem OECD Standard, hat jedoch nicht den gleichen Anwendungsbereich wie Artikel 26 des Abkommens. Somit war es erforderlich, Artikel 26 an den neuesten OECD-Standard anzupassen (Artikel 26 des OECD Musterabkommens 2017). Die neu gefasste Bestimmung zum Informationsaustausch (Artikel 4 des Protokolls) gewährleistet, dass auch Informationen, die sich im Besitz von Banken und anderen Finanzinstituten befinden, ausgetauscht werden.

Die Maßnahme 4 dient der Umsetzung von Ziel 2.

 

Maßnahme 5: Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern nach dem OECD-Standard

 

Das gegenwärtige Abkommen enthält keine Bestimmung, die eine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern ermöglicht. Ebenso ist auch auf der Grundlage des von beiden Staaten unterzeichneten Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls keine Vollstreckungsamtshilfe möglich. Der neu eingeführte Artikel 26 A des Abkommens (Artikel 5 des Protokolls) führt eine dem OECD-Standard (Artikel 27 des OECD Musterabkommens 2017) entsprechende Bestimmung zur Vollstreckungsamtshilfe ein. Dies wird die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden für Zwecke der Beitreibung spürbar verbessern und den Verfahrensgang erheblich beschleunigen. Somit wird letztlich ein funktionsfähiger Staatshaushalt gesichert.

Die Maßnahme 5 dient der Umsetzung von Ziel 3.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Erhöhung der Anzahl der jährlichen Voll-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wobei ein Voll-DBA ein DBA sein kann, das einen bisher abkommenslosen Zustand ändert oder ein DBA, das ein altes, bisher bestehendes DBA zur Gänze ablösen soll“ für das Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die BEPS-Maßnahmen, welche durch das Protokoll umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw nach Möglichkeit zu verhindern. Dies würde mittelbar zusätzliche Steuereinnahmen generieren. Die BEPS Maßnahmen sind allerdings, für sich allein genommen, nicht in der Lage, sämtliche aggressiven Steuerplanungsmodelle einzudämmen. Auf die erzielten Steuereinnahmen werden zudem auch Faktoren eine Auswirkung haben, welche nicht dem Einfluss des Protokolls unterliegen und sich daher auch gegenläufig entwickeln können, wie z. B. die allgemeine wirtschaftliche Lage.

Eine genaue Schätzung des mittelbar generierten zusätzlichen Steueraufkommens ist zudem insofern schwierig, als in vielen anderen Bereichen, beispielsweise im österreichischen innerstaatlichen Recht, auch BEPS-Maßnahmen ergriffen werden und somit ein geändertes Steueraufkommen auf mehrere verschiedene Initiativen zurückzuführen sein wird. Zudem müsste hierfür das derzeitige Ausmaß der Gewinnverlagerung eingeschätzt werden können. Hierfür liegen allerdings die notwendigen Informationen nicht vor, denn die vorhandenen Studien (siehe hierzu den Abschnitt „Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen“ in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, 1670 der Beilagen XXV. GP) sind veraltet und ungenau. Zusätzlich fehlt der Bezug zu Österreich und Südkorea.

 

Die Erweiterung des Amtshilfeartikels ist mit keinem erhöhten Sach- oder Personalaufwand verbunden, da hierdurch keine zusätzlichen Vollzugsschritte erforderlich werden, sondern nur zusätzliche Informationen für den Vollzug vorliegen. Auch die Einführung der Vollstreckungshilfe ist mit keinem nennenswerten Mehraufwand verbunden. Mittelbar kann als Folge der erweiterten Amtshilfeleistung auch mit einem steigenden Steueraufkommen auf Grund eines geringeren Steuerumgehungs- und Steuerhinterziehungspotentials gerechnet werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Gemäß Datenschutz-Folgenabschätzung-Ausnahmenverordnung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018 besteht für Datenverarbeitungen im Bereich der öffentlichen Abgabenverwaltung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz Folgenabschätzung nach Art.35 DSGVO (DSFA-A17).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.5 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1563253028).