Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

3

Änderung des Strafgesetzbuches

4

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

5

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

6

Inkrafttreten

7

Anpassungsbestimmungen

Artikel 1

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)“

2. Die §§ 1 und 2 samt Überschrift lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Verfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(3) Für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.

(4) Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Abs. 2 sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs. 2 der Direktion vorbehalten. Diesfalls kann die Direktion die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann die Direktion anordnen, dass ihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.

(6) Die Direktion wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Organisation

§ 2. (1) Der Direktion steht ein Direktor vor. Die Aufgabenbereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst sind organisatorisch zu trennen und es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass eine Organisationseinheit der Direktion als Informationsschnittstelle zur Koordinierung dieser beiden Aufgabenbereiche einzurichten ist, welcher insbesondere der tagesaktuelle und anlassbezogene Informations- und Lageaustausch, die Bewertung von Informationen sowie die Abstimmung strategischer und operativer Maßnahmen obliegt. Diese Aufgabenbereiche sind im Rahmen der Geschäftseinteilung abzubilden.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979) und besondere Kenntnisse auf den Gebieten des Verfassungsschutzes und der Grund- und Freiheitsrechte aufweist.

(3) Wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist, kann nicht als Direktor oder Stellvertreter bestellt oder mit einer sonstigen Leitungsfunktion in einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 betraut werden. Als Direktor oder Stellvertreter kann weiters nicht bestellt werden, wer in den letzten fünf Jahren Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft war.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die beiden Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.

(5) Dem Direktor, den Stellvertretern sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde hinsichtlich des Direktors eine Stellungnahme des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit, hinsichtlich der Stellvertreter sowie der Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(6) Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 oder § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder den dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Verfassungsschutz ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.

(7) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, haben eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) durchzuführen ist. Die Ausbildung hat sich insbesondere an den Schwerpunkten der Arbeitsplatzbeschreibungen zu orientieren und Menschenrechts-, Gender- und Diversitätsaspekte zu berücksichtigen.

(8) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen der für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 7 zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 SPG.

(9) Der Direktor sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen haben für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung wahrscheinlicher Gefährdungen sowie der damit verbundenen Maßnahmen einzurichten.“

3. In § 2a wird in den Abs. 1, 4 und 7 jeweils die Wortfolge „polizeilichen Staatsschutz“ durch das Wort „Verfassungsschutz“ und in Abs. 7 letzter Satz das Wort „Verfassungsschutz“ durch das Wort „Staatsschutz“ ersetzt.

4. In § 2a Abs. 1 wird nach der Wendung „Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3“ die Wortfolge „sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist,“ eingefügt und das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 7“ ersetzt.

5. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheit und Geheimnisschutz

§ 2b. (1) Zum Schutz klassifizierter Informationen kann der Direktor geeignete und besonders geschulte Bedienstete dazu ermächtigen, Personen, die Gebäude oder Räumlichkeiten der Direktion betreten, zu betreten versuchen, sich in solchen aufhalten, diese zu verlassen versuchen oder unmittelbar zuvor verlassen haben, zu durchsuchen. Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person umfasst die Durchsuchung der Kleidung sowie das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen oder Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Die Durchsuchung kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Die Bediensteten sind ermächtigt, eine Durchsuchung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen; die §§ 29 sowie 50 Abs. 2 und 4 SPG gelten sinngemäß. Für diese Bediensteten gilt die Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993.

(2) Der Direktor kann im Einzelfall geeigneten und dafür besonders geschulten anderen Bediensteten als Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für den Fall gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen während Ausübung ihrer Amts- und Dienstpflicht Dienstwaffen im Sinne des § 3 Z 1, 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, zur Verfügung stellen. Diesfalls gelten die §§ 4, 5 und 6 Waffengebrauchsgesetz 1969 auch für diese Bediensteten. Für den Ersatz entstandener Schäden gilt das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, sinngemäß.

(3) Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres für Bedienstete der Direktion, die mit Aufgaben der Gewinnung und Analyse von Informationen oder deren Vorbereitung betraut sind, zur Gewährleistung ihrer Sicherheit oder ihrer Aufgabenerfüllung Urkunden herzustellen, die über die Identität der Bediensteten täuschen. § 54a Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz SPG gilt sinngemäß.“

6. Die Überschrift des § 3 lautet:

„Geschäftsordnung der Direktion“

7. In § 3 entfällt die Wortfolge „des Bundesamtes“.

8. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Direktion als Zentralstelle“

9. In § 4 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Das Bundesamt“ durch die Wortfolge „Die Direktion“ ersetzt.

10. In § 4 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Meldestelle für extremistisch oder terroristisch motivierte Inhalte elektronischer Medien (Meldestelle Extremismus und Terrorismus);“

11. § 4 Z 5 lautet:

         „5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß § 2 Abs. 1 als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.“

12. Die Überschrift des 2. Hauptstücks lautet:

„Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes“

13. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

(2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).

(3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

           1. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

           2. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

           3. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242, 246 oder 247a StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

           4. durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, nach §§ 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

           5. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

(4) Ergibt sich im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) hinsichtlich eines Vergehens, das kein verfassungsgefährdender Angriff gemäß Abs. 3 ist, kann die Berichterstattung nach § 100 StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung für die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 oder 2 erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden, wenn andernfalls die Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wäre. Die Gründe für den Aufschub sind zu dokumentieren.“

14. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Fallkonferenz Staatsschutz

§ 6a. (1) Zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, § 3 Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder § 3 Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen werde (Fallkonferenz Staatsschutz).

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeitet wurden und einer Datenart gemäß § 12 Abs. 1 entsprechen, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz ist zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, wobei die Teilnehmer – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind; darüber sind sie zu informieren.“

15. Die Überschrift des § 7 lautet:

„Verfassungsschutzrelevante Beratung“

16. In § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind ermächtigt, Einrichtungen, die mit einer Gebietskörperschaft eine Kooperationsvereinbarung zum Zweck der Deradikalisierung, Resozialisierung oder Reintegration von Personen mit extremistisch radikalisiertem Umfeld abgeschlossen haben, auf deren Ersuchen bei ihrer Entscheidungsfindung, ob eine bestimmte Person von dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Zweck der Einrichtung erfasst ist, im Einzelfall zu unterstützen.“

17. Die Überschrift des § 8 lautet:

„Gewinnung und Analyse von Informationen“

18. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt für Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die Gewinnung und Analyse von Informationen zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist.“

19. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „staatsschutzrelevante“ durch das Wort „verfassungsschutzrelevante“ ersetzt.

20. Nach § 8 wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„2a. Hauptstück

Befugnisse auf dem Gebiet des Staatsschutzes

Gefährderansprache zur Deradikalisierung

§ 8a. (1) Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf das besondere Gefährdungspotential durch Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen und auf Deradikalisierungsprogramme hinzuweisen.

(2) Bei der Festlegung des Zeitpunkts und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Gefährderansprache vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Meldeverpflichtung

§ 8b. (1) Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.

(2) Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.“

21. Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet:

„Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes“

22. In § 9 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „anderen Bundesgesetzen“ ein Beistrich und die Wendung „insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU‑Polizeikooperationsgesetzes – EU‑PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009,“ eingefügt.

23. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes“

24. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für

           1. die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1),

           2. den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2),

           3. die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (§§ 6a, 8a und 8b),

           4. die verfassungsschutzrelevante Beratung (§ 7 Abs. 2) und

           5. die Gewinnung und Analyse von Informationen (§ 8).“

25. In § 10 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5“ ersetzt.

26. In § 11 Abs. 1 werden im Einleitungsteil sowie in den Z 5, 6 und 7 jeweils das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1“ und das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

27. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Klammerzitat „(§ 3 Z 2 E‑Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001)“ die Wortfolge „sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von von diesen mitgeführten Endeinrichtungen“ eingefügt.

28. In § 11 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „einer Buchung von Personenbeförderungsunternehmen“ durch die Wortfolge „von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung“ ersetzt.

29. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion können Ermittlungen gemäß Abs. 1 durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete wahrgenommen werden.“

30. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „das Bundesamt“ durch die Wortfolge „die Direktion“ ersetzt.

31. In § 12 werden in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 7 das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1“ sowie in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 7 das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

32. Dem § 12 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. p angefügt:

             „p) Informationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b, insbesondere Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der Verpflichtung einschließlich früherer Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b,“

33. In § 12 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „Z 2 a) bis o)“ durch das Zitat „Z 2 a) bis p)“ ersetzt.

34. In § 12 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. zu Betroffenen von Befugnissen nach §§ 8a und 8b die Datenarten nach Z 2 a) bis j), l), o) und p),“

35. In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Direktion ist ermächtigt, zum Zweck der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen (§ 8 Abs. 1) mittels strategischer Analyse Datenarten nach Abs. 1 Z 1 d) und e), Z 2 a) bis o) sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten zu verarbeiten, die sie gemäß § 10 ermittelt oder in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, sofern sich die Verarbeitung dieser Daten nicht nach Abs. 1 richtet. Sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, sind die diesbezüglichen personenbezogenen Daten in die Datenverarbeitung nach Abs. 1 zu überführen. Darüber hinaus sind die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgabe nach § 8 Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach zehn Jahren. Die Direktion hat diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist.“

36. In § 12 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 1 und 1a)“ ersetzt.

37. In § 12 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „zu löschen.“ durch die Wortfolge „und zu Betroffenen gemäß Abs. 1 Z 3a längstens nach fünf Jahren zu löschen; bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung.“ ersetzt.

38. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des § 8“ durch die Wortfolge an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2, an Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2, an Betreiber kritischer Infrastrukturen, soweit dies für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Betreiber sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat,“ ersetzt.

39. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Begehrt beim Empfänger eine betroffene Person Auskunft über personenbezogene Daten, die von einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 übermittelt worden sind, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft der Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Teilt die Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 mit, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG vorliegen, ist die Auskunft gegenüber dem Auskunftswerber nicht zu erteilen.“

40. In § 12 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung (Abs. 4) geknüpft ist, ist die Weiterverarbeitung der Daten beim Empfänger nur im Rahmen der gesetzlichen oder im Sinne des § 7 Abs. 2 bestehenden vertraglichen Verpflichtungen oder sonst nur für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck zulässig. Die Daten sind zu löschen, sobald diese dafür nicht mehr benötigt werden.

41. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Datenanwendung nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

42. In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „das Bundesamt“ durch die Wortfolge „die Direktion“ ersetzt.

43. In § 13 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

44. Die Überschrift des 4. Hauptstücks lautet:

„Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes“

45. In § 14 Abs. 1 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 und 2“ und das Wort „Datenverarbeitung“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

46. In § 14 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 oder 2“ ersetzt und im letzten Satz nach der Wortfolge „Eine Ermächtigung“ die Wortfolge „ist zu begründen und“ eingefügt.

46. In § 15 werden in Abs. 1 die Wortfolge „Datenverarbeitung nach Abs. 12 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 1 und 1a“ und in Abs. 3 das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

47. In § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch die Wendung „§ 6 Abs. 1 oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß § 12 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

48. In § 16 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 oder 2“ ersetzt und nach der Wortfolge „der gesetzten Maßnahmen“ das Wort „nachweislich“ eingefügt.

49. § 17 samt Überschrift lautet:

„Berichte über den Verfassungsschutz

§ 17. (1) Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.

(1a) Darüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.

(3) Über den Stand der Ausbildung nach § 2 Abs. 3, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz sowie die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.

(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.“

50. Nach § 17 wird folgendes 4a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

4a. Hauptstück

Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz

Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz

§ 17a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (§§ 14 ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

(3) Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.

(4) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 17b Abs. 1 und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(6) Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.

Organisation

§ 17b. (1) Ein Mitglied muss mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die übrigen Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 BDG 1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe gemäß § 17a Abs. 1 einschlägige Kenntnisse insbesondere im Bereich der Rechts-, Politik- oder Wirtschaftswissenschaften erforderlich sind.

(2) Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter der Direktion oder wer in den letzten drei Jahren sonstiger Bediensteter einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 war. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, BGBl. Nr. 256/1990), dürfen nicht bestellt werden.

(3) Die Bestellung zum Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(4) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jedes Mitglied der Kontrollkommission einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(5) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Kontrollkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen; diese Personen haben sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind der Kontrollkommission Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Kontrollkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 116/2016, bemessen.

Rechte und Pflichten

§ 17c. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben der Kontrollkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen; insofern kann ihr gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde oder wenn überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen. Außerdem haben sie der Kontrollkommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dem keine überwiegenden Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen.

(3) Der Direktor, seine Stellvertreter sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind verpflichtet, der Kontrollkommission zumindest vierteljährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.

(4) Gemäß Abs. 2 erteilte Abschriften (Ablichtungen) sind zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß § 17d Abs. 1 erstattet wurde.

Berichte

§ 17d. (1) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten.

(2) Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission jederzeit dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss berichten.

(3) Überdies kann die Kontrollkommission jederzeit Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres richten, welche der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen zur Kenntnis zu bringen hat.

(4) Die Kontrollkommission hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es der Kontrollkommission frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.

(5) Die Kontrollkommission hat jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über ihre Tätigkeit informiert wird.“

51. Die Überschrift des 5. Hauptstücks lautet:

„Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen“

52. Nach der Überschrift des 5. Hauptstücks wird folgender § 17e samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungsübertretungen

§ 17e. (1) Wer

           1. einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,

           2. einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt oder

           3. die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.“

53. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschrift, § 2a Abs. 1, 4 und 7, die §§ 2b bis 4 samt Überschriften, § 6, die §§ 6a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(6) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“

54. Dem § 21 werden folgende Abs. angefügt:

„(6) Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie seiner Stellvertreter ist bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 zulässig, wobei im Ausschreibungsverfahren ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 anzuwenden sind.

(7) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit in einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 bei der Dienstbehörde beantragt werden.

(8) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Befugnisse gemäß § 49d und 49e SPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 rechtmäßig verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in der Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 verarbeitet werden. Abweichend von § 12 Abs. 3 zweiter Satz letzter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind diese Daten längstens nach drei Jahren zu löschen.

(9) Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 vorgenommen werden.“

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltverzeichnis entfallen die Einträge zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils und erhält der Eintrag zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils die Abschnittsbezeichnung „4.“.

2. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ durch die Wortfolge „der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ ersetzt.

3. Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils entfällt.

4. Der 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils erhält die Abschnittsbezeichnung „4.“.

5. In § 57 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 PStSG“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 3 SNG“ ersetzt.

6. In § 84 Abs. 1a werden die Wendung „§ 38b, einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e“ durch die Wendung „§ 38b oder einer Meldeauflage nach § 49c“ sowie das Zitat „§ 38b, § 49c oder § 49d“ durch das Zitat „§ 38b oder § 49c“ ersetzt.

7. In § 91a Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016)“ durch das Zitat „Verfassungsschutzes (Staatschutz- und Nachrichtendienstgesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016)“, im dritten Satz das Zahlwort „fünf“ durch das Zahlwort „zehn“ und im letzten Satz das Klammerzitat „(§ 14 Abs. 3 PStSG)“ durch das Klammerzitat „(§ 14 Abs. 3 SNG)“ ersetzt sowie im vierten Satz nach der Wortfolge „Wiederbestellungen sind“ das Wort „nicht“ eingefügt.

8. In § 91b Abs. 2 wird die Wortfolge „Neu- oder Wiederbestellung“ durch das Wort „Neubestellung“ ersetzt.

9. Dem § 94 wird folgender Abs. 52 angefügt:

(52) Die §§ 6 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 2, 84 Abs. 1a, 91a Abs. 2, 91b Abs. 2 und 96 Abs. 10, die Bezeichnung des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks des 3. Teils sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der bisherige 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils außer Kraft.“

10. Dem § 96 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 91a Abs. 2 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 zur Anwendung.“

Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2020, wird wie folgt geändert:

In § 256 wird die Wortfolge „bis zu drei Jahren“ durch die Wortfolge „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:

§ 112a. (1) Widerspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung darauf, dass diese

           1. Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt, oder

           2. von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen,

so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Die Unterlagen dürfen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.

(2) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle (Abs. 1) ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Unterlagen konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung einer der in Abs. 1 genannten Gründe entgegenstehen würde; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Überdies hat sie binnen der gesetzten Frist im Falle eines Widerspruchs aus dem Grund des

           1. Abs. 1 Z 1 das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung im Einzelnen anzuführen und zu begründen,

           2. Abs. 1 Z 2 mitzuteilen, ob die ausländische Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation der Verarbeitung für die in der Anordnung der Sicherstellung genannten Zwecke zugestimmt hat.

(3) Unterlässt die Behörde oder öffentliche Dienststelle eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht die Unterlagen unter Beiziehung der Behörde oder öffentlichen Dienststelle sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind der Behörde oder öffentlichen Dienststelle auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.

(4) Der Behörde oder öffentlichen Dienststelle steht gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung.“

2. § 514 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 112a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. den Behörden nach § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verlässlichkeit oder der in den luftfahrtrechtlichen Vorschriften geforderten Zuverlässigkeit,“

2. In § 6 Abs. 1 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. den Behörden gemäß § 1 Abs. 3 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. xx/2021, für Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a SNG,“

3. In § 9 wird nach Abs. 1l folgender Absatz 1m eingefügt:

„(1m) § 6 Abs. 1 Z 3 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Artikel 3 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Artikel 7

Anpassungsbestimmungen

(1) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „PStSG“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „SNG“.

(3) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „polizeilicher Staatsschutz“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Verfassungsschutz“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(4) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(5) Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.