977 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (849 der Beilagen):
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975,
das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung
von Terror geändert werden
(Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)
Der Terroranschlag vom 2. November 2020 in Wien hat unsere Republik zutiefst erschüttert. Das Ziel von Hass und Terror ist es, die Gesellschaft zu spalten. Doch diesem Versuch soll entschieden entgegengetreten werden. Freiheit und Demokratie sind entschlossen zu verteidigen. Denn dieser Zusammenhalt ist die stärkste Absage an Extremismus und Terror. Die Gesellschaft darf sich nicht spalten lassen und muss ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zur Demokratie und zum liberalen Rechtsstaat leben.
Die Bundesregierung hat sich daher im Ministerratsvortrag vom 11. November 2020 zu einer Reihe von Maßnahmen zur verbesserten Prävention und Bekämpfung des Terrorismus bekannt und angekündigt, Anfang Dezember ein erstes Gesetzespaket zur Begutachtung zu versenden. Mit Ministerratsvortrag vom 16. Dezember 2020 hat die Bundesregierung die Vorlage eines ersten Gesetzespakets und dessen Versendung zur allgemeinen Begutachtung beschlossen.
Im Bereich der Justiz konzentriert sich dieser Entwurf insbesondere darauf, die Überwachung des Verhaltens terroristischer Straftäter während des Vollzugs und nach bedingter Entlassung zu intensivieren und Deradikalisierungsmaßnahmen zu verbessern. Das ist auch deshalb binnen kurzem notwendig, weil künftig terroristische Straftäter nur bei gesichertem Wissen über ihr Gefährdungspotenzial bedingt entlassen werden sollen.
Darüber hinaus sollen durch eine Verschärfung der Bestimmung über den erweiterten Verfall Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizienter bekämpft werden können.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (im Folgenden: Strafrechtliche GW-Richtlinie) ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, soll der Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) neu gefasst und ein neuer Erschwerungsgrund in das StGB eingeführt werden (§ 33 Abs. 3 StGB, siehe dazu Entwurf eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, 57/ME XXVII. GP).
Schließlich soll religiös motivierter Extremismus mit einer auf diesen Bereich fokussierten Strafbestimmung bekämpft werden können.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Schaffung eines neuen Unterfalls beim erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 2a StGB);
- Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes der religiös motivierten extremistischen Begehung (§ 33 Abs. 1 Z 5a StGB);
- Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes bei der Geldwäscherei (§ 33 Abs. 3 StGB);
- Gerichtliche Aufsicht über terroristische Straftäter mit Fallkonferenz und elektronischer Überwachung (§ 52b StGB) samt Möglichkeit der erweiterten, auch wiederholten Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 5 StGB);
- Überarbeitung der Geldwäschebestimmung (§ 165 StGB);
- Einführung des neuen Straftatbestandes gegen religiös motivierte extremistische Bewegungen (§ 247b StGB);
- Zuständigkeit des Landesgerichtes als Einzelrichter für Vergehen der religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b Abs. 2 StGB);
- Sicherstellung, dass die Staatsanwaltschaften schon vom Anfangsverdacht einer terroristischen Straftat informiert werden (§ 100 Abs. 2 Z 1 StPO);
- Schaffung der Befugnis, einen Rechtsbrecher, der ihm erteilte Weisungen nicht befolgt oder sich der Bewährungshilfe entzieht, zur Erteilung einer förmlichen Mahnung vorzuführen (§ 496 Abs. 2 StPO);
- Schaffung einer Grundlage für Entlassungskonferenzen (§ 144a StVG);
- Verpflichtung des Gerichts vor einer bedingten Entlassung eines wegen terroristischer Straftaten Verurteilten eine Fallkonferenz unter Beiziehung der Organisationseinheiten des polizeilichen Staatsschutzes sowie der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug einzuberufen (§ 152 Abs. 2a StVG);
- Schaffung von Sonderabteilungen für Verfahren wegen terroristischer Straftaten (§ 32 Abs. 5 GOG).
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage
in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Johanna
Jachs die Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr, Petra Bayr,
MA MLS,
Dr. Johannes Margreiter, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Harald Troch,
Mag. Harald Stefan und Dr. Nikolaus Scherak, MA sowie die
Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M..
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (849 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 06 29
Mag. Johanna Jachs Mag. Michaela Steinacker