982 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (733 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und ­organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)

Zur Umsetzung der Energieunion und der europäischen Klima- und Energieziele legte die Europäische Kommission im November 2016 das acht Legislativvorschläge umfassende Maßnahmenpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ vor. Mit der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG als Teil des Maßnahmenpaketes wurde als neues verbindliches Ziel der Union die Erreichung eines Anteils von mindestens 32 % an Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 festgelegt. Das Energieeffizienzziel wurde durch die Änderung der Richtlinie 2012/27/EU auf 32,5% angehoben.

Eingebettet in den europäischen Rechtsrahmen und als Beitrag zur Umsetzung der Unionsziele ist es das Ziel der Österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und Österreich bis 2040 klimaneutral zu machen.

Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien. Das Ökostromgesetz 2012 bildet seit seinem Inkrafttreten im Juli 2012 die gesetzliche Grundlage für ein bundesweites Fördersystem der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Es beruht in seiner Förderstruktur auf den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 1. April 2008 und wurde von der Europäischen Kommission für eine Dauer von zehn Jahren genehmigt. Mit dem Auslaufen der Genehmigung ist eine Anpassung des Fördersystems an die geänderten beihilferechtlichen Vorgaben erforderlich. Diese Vorgaben sind darauf gerichtet, die Marktintegration von erneuerbaren Energien zu maximieren und unnötige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Im Rahmen der Neugestaltung eines dem europäischen Beihilferecht entsprechenden Regelwerks zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Stromerzeugung werden mit dem vorliegenden Gesetzespaket wesentliche Regelungsbereiche des „Saubere Energie für alle Europäer“‑Paketes, insbesondere die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Teile der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, umgesetzt, und damit einhergehend wichtige Systeminnovationen implementiert.

Eine der zentralen Systeminnovationen ist die Einbringung von erneuerbarem Gas und Wasserstoff in das Energiesystem, indem mittels Investitionsförderungen für Produktionsanlagen der Anteil von erneuerbarem Gas im österreichischen Gasnetz erhöht werden soll. Eine weitere Systeminnovation ist die Ermöglichung der Gründung von Energiegemeinschaften, die maßgeblich dazu beitragen sollen, dezentralisierte Versorgung zu fördern und Bürger und Bürgerinnen stärker an der Energiewende teilhaben zu lassen.

Weiters werden regulatorische Freiräume („Sandboxes“) für Forschungs- und Demonstrationsprojekte zur Erprobung innovativer Ideen im Bereich erneuerbare Energien geschaffen.

Der integrierte österreichische Netzinfrastrukturplan ist darauf gerichtet, die benötigte Energieinfrastruktur zur Erreichung der 2030‑Ziele (einschließlich sektor- und technologiespezifischer Maßnahmen) durch eine Zusammenschau der Sektoren bereitzustellen, insbesondere durch Identifikation von Eignungszonen für Erzeugungs-, Speicher- und Konversionsanlagen sowie Leitungen.

Mit den Novellen des ElWOG 2010, des GWG 2011, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau alternativer Kraftstoffe, des WKLG sowie des Starkstromwegegesetzes 1968 und des Starkstromwege-Grundsatzgesetzes werden die notwendigen legistischen Begleitmaßnahmen zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Energiesystem und zur Implementierung der Systeminnovationen gesetzt.

Die Novellen des GWG 2011, des EnLG 2012 und des E‑ControlG dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 (Änderung der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie 2009/73/EG), der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Gas-SoS-VO) und der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (Strom-SoS-VO).

Dem Entwurf liegen neben redaktionellen Änderungen nachstehende Eckpunkte zugrunde:

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

1.     Zieldefinition bis 2030

2.     Marktprämien zur Förderung der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Windkraft, Photovoltaik, Biomasse und Biogas

                a. Berechnung der Marktprämie aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Referenzmarktpreis (Biomasse und Biogas) oder Referenzmarktwert (Windkraft, Wasserkraft, Photovoltaik);

                b. technologiespezifische Ausschreibungen für Photovoltaik und Biomasse zur Ermittlung des anzulegenden Wertes;

                c. Festlegung des anzulegenden Wertes durch Verordnung für Wasserkraft, Windkraft, Biogas und kleine Anlagen auf Basis von Biomasse;

                d. Nachfolgeprämien für bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas;

                e. Wechselmöglichkeit für Anlagen mit einem aufrechten Fördervertrag nach dem ÖSG 2012;

3.     Investitionszuschüsse für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen

4.     Investitionszuschüsse für die Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas

5.     Investitionszuschüsse für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff

6.     Einrichtung einer EAG-Förderabwicklungsstelle

7.     Einrichtung einer Servicestelle für erneuerbare Gase

8.     Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

                a. Umsetzung von Art. 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

                b. Schaffung einer Grundlage für die Gründung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

                c. offene und freiwillige Teilnahme und keine Einschränkung der freien Lieferantenwahl der Teilnehmer;

                d. Möglichkeit der Förderung von Erzeugungsanlagen durch Investitionszuschuss;

9.     Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie

                a. Anpassung des bisher im ÖSG 2012 geregelten Herkunftsnachweissystems für Strom aus erneuerbaren Quellen an Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Ausweitung auf erneuerbare Gase und aus erneuerbarer Energie hergestellten Wasserstoff;

                b. Nachweissystem für Wärme und Kälte;

                c. Grüngassiegel und Grünzertifikate;

                d. Generierung des Anlagenregisters aus den Daten der Herkunftsnachweisdatenbank, in dem nach dem Vorbild des deutschen Marktstammdatenregisters alle Erzeugungsanlagen erfasst und ausgewählte Daten veröffentlicht werden sollen;

10.   Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

                a. Übernahme und Anpassung des bisher im ÖSG 2012 geregelten Aufbringungsmechanismus unter Weiterführung des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale als Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbaren-Förderpauschale;

                b. Maßgeblichkeit der fiktiven Netzebene der Bezugsleistung zur Berechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale bei Überschusseinspeisung;

                c. Einhebung eines Grüngas-Förderbeitrags von an das öffentliche Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern;

                d. Befreiung von der Entrichtung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags für innerhalb der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogene Energie;

                e. Reduktion der Erneuerbaren-Förderpauschale für Saisonbetriebe;

                f. Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte;

11.   Monitoring und Transparenz

                a. Erweiterung des bisherigen Ökostromberichts zum EAG-Monitoringbericht;

                b. Evaluierung des Fördersystems (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001);

                c. Pflicht der EAG-Förderabwicklungsstelle zur kontinuierlichen Berichterstattung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

                d. Veröffentlichung von Förderungen ab 100.000 Euro;

12.   Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan.

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)

1.     Weitergeltung und Anpassung der notwendigen Bestimmungen zur Abwicklung der bestehenden Förderverträge

2.     Angleichung der Berechnung des Marktpreises für zugewiesene Strommengen an das EAG

3.     Aufhebung der Größenbeschränkung für Photovoltaikanlagen im Fall von Erweiterungen.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010)

1.     Bürgerenergiegemeinschaften

                a. Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/944;

                b. Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie über das gesamte Marktgebiet und über Konzessionsgebiete verschiedener Netzbetreiber;

                c. offene und freiwillige Teilnahme und keine Einschränkung der freien Lieferantenwahl der Teilnehmer;

                d. Regelungen zur Vermessung und Verrechnung orientiert an der Systematik des § 16a ElWOG 2010;

                e. Zulässigkeit des Eigentums an und des Betriebs von Verteilernetzen;

2.     Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

                a. Umsetzung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Elektrizitätsbereich;

                b. Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen unter Wahrung des Nähekriteriums (Erfordernis der Verbindung von Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlagen über ein Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz);

                c. Regelungen zur Vermessung und Verrechnung orientiert an der Systematik des § 16a ElWOG 2010;

                d. Zulässigkeit des Eigentums an und des Betriebs von Verteilernetzen;

3.     Vereinfachter Netzzutritt für Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern

                a. Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Einführung eines Anzeigeverfahrens für den Netzzutritt kleiner Erzeugungsanlagen sowie von Demonstrationsprojekten bis 20 kW;

                b. Abbau von bürokratischen und finanziellen Hürden für Photovoltaikanlagen, die an einem bestehenden Verbrauchsanschluss an das Netz angeschlossen werden;

                c. Einführung einer neuen Transparenzbestimmung in § 20 ElWOG 2010, die Netzbetreiber dazu verpflichtet, verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren;

                d. tarifliche Erleichterungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger;

4.     Ermöglichung des Eigentums von Netzbetreibern an Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sowie der Errichtung, Verwaltung und des Betriebs solcher Anlagen durch Netzbetreiber (Umsetzung von Art. 36 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944)

5.     Grundlage für die Erlassung eines anteiligen begünstigten Netztarifs („Ortstarif“) für die Mitbenützung des öffentlichen Netzes innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

6.     Regulatorische Freiräume („Sandboxes“)

                a. Schaffung regulatorischer Freiräume zu Zwecken der Erprobung innovativer Ideen, die die Energiewende vorantreiben (gesetzliche Experimentierklausel);

                b. Ermächtigung der Regulierungsbehörde, bescheidmäßig Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelte zu gewähren;

                c. Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die gesetzlich verankerte Ziele verfolgen und in einem vorgelagerten Auswahlverfahren im Sinne dieser Ziele als förderwürdig eingestuft wurden, können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stellen;

                d. Forschungs- und Demonstrationsprojekte müssen den Nachweis einer Förderentscheidung gemäß § 16 FTFG oder im Rahmen eines äquivalenten europäischen Förderprogrammes erbringen, um einen Ausnahmeantrag zu stellen;

7.     Überarbeitung des Nachweis- und Kennzeichnungssystems in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen im EAG.

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)

1.     Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692

                a. Verstärkte Einbindung der Mitgliedstaaten und allfälliger Drittstaaten, die von Ausnahmen gemäß § 42 GWG 2011 betroffen sein könnten;

                b. Übereinkommen mit Drittstaaten über den Betrieb von Fernleitungen verlangen ein gemeinsames Vorgehen mit der Europäischen Kommission;

2.     Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1938

3.     Regulatorische Freiräume („Sandboxes“)

                a. Schaffung regulatorischer Freiräume zu Zwecken der Erprobung innovativer Ideen, die die Energiewende vorantreiben (gesetzliche Experimentierklausel);

                b. Ermächtigung der Regulierungsbehörde, bescheidmäßig Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelte zu gewähren;

                c. Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die gesetzlich verankerte Ziele verfolgen und in einem vorgelagerten Auswahlverfahren im Sinne dieser Ziele als förderwürdig eingestuft wurden, können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stellen;

                d. Forschungs- und Demonstrationsprojekte müssen den Nachweis einer Förderentscheidung gemäß § 16 FTFG oder im Rahmen eines äquivalenten europäischen Förderprogramms erbringen, um einen Antrag gemäß § 78a GWG 2011 zu stellen;

4.     Etablierung eines Nachweis- und Kennzeichnungssystems in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen im EAG

5.     Anpassungen zur Neuausrichtung der bestehenden Planungsinstrumente (langfristige und integrierte Planung, koordinierter Netzentwicklungsplan) an das Ziel der Klimaneutralität bis 2040

6.     Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012)

1.     Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1938

                a. Verordnungen gemäß § 4 EnLG 2012 sind künftig auch im Solidaritätsfall zulässig;

                b. Erweiterung des Maßnahmenkatalogs, der in Fällen der Versorgungssicherheit heranzuziehen ist;

                c. Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen über Solidaritätsvereinbarungen;

2.     Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/941

                a. Verordnungen gemäß § 4 EnLG 2012 sind künftig auch im Fall der Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen zulässig;

                b. Erweiterung des Maßnahmenkatalogs, der in Fällen der Versorgungssicherheit heranzuziehen ist;

                c. Etablierung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/941;

                d. Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 samt den erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen.

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG)

1.     Herauslösen der Bestimmungen zum Ladestellenregister

2.     Ergänzung für Regelung in der Geschäftsordnung bei Stimmengleichheit im Vorstand

3.     Ergänzung der Abberufungsgründe bei Vorstand und Regulierungskommission um grobe Pflichtverletzung

4.     Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 (Änderung der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie)

5.     Aktualisierung der Zusammensetzung des Regulierungsbeirates und des Energiebeirates.

Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

1.     Verankerung des Ladestellenregisters

2.     Begleitende Regelungen zum Ladestellenregister mit dem Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend und diskriminierungsfrei zu informieren

                a. Angabe der Ad‑hoc‑Preise, zu denen die jeweiligen Ladestationen Strom anbieten;

                b. Verpflichtung für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die in das Ladestellenverzeichnis eingepflegten Daten laufend zu aktualisieren;

                c. Verpflichtung der Regulierungsbehörde (E‑Control), an Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und andere Dienstleister, die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen an diesen erbringen, alphanumerische Identifikationszeichen zu vergeben;

                d. Verpflichtung der Regulierungsbehörde, Maßnahmen zur besseren Vergleichbarkeit von an Ladestellen verrechneten Preisen zu entwickeln und umzusetzen;

3.     Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mittels Verordnung die Daten, die von den Betreibern von öffentlich zugänglichen Ladepunkten in das Ladestellenverzeichnis einzumelden sind, zu konkretisieren.

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG)

1.     Einführung eines von Förderwerbern vorzulegenden Umstellungsplans (Dekarbonisierungspfad)

2.     Festlegung ökologischer Kriterien bei der Vergabe der Fördermittel

3.     Einführung eines neuen Fördergegenstands für Nahwärmenetze von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

4.     Weitere Anpassungen resultierend aus der Berücksichtigung jüngerer Technologien sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1 (AGVO).

Starkstromwegegesetz 1968 und Starkstromwege-Grundsatzgesetz

1.     Abänderung der Bewilligungsfreistellung für Leitungsanlagen

2.     Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Der Bund kann sich bei den einzelnen Vorhaben auf folgende Kompetenztatbestände stützen:

Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen); Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen); Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie); Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet); Art. 12 Abs. 1 Z 2 (Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt); Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung). Darüber hinaus wird für alle Bestimmungen, die keiner Bundeskompetenz zuzuordnen sind, eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert oder sie sind als „Verfassungsbestimmung“ ausgewiesen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Gerald Loacker, Alois Schroll, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Christoph Stark und Dr. Christoph Matznetter sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N , dagegen: S, F) angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (733 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 29

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann