986 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 1751/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird  

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zahlreiche Unterstützungs- und Entschädigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 - Krise sehen vor, dass Wirtschaftstreuhänder die Angaben der Unternehmen zu bestätigen haben (z.B. Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds, Start-Up Hilfsfonds u.a.m.). Oftmals sind diese Bestätigungen zukunftsgerichtet und müssen auf schwer zu prüfenden Grundlagen erstellt werden. Gleichzeitig müssen sich die Berufsangehörigen mit umfassenden und sich in kurzer Zeit ändernden Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und sind als Berater bzw. Parteienvertreter verpflichtet die für die zur Verfügung stehenden Unterstützungen und Entschädigungen erforderlichen Bestätigungen rasch auszustellen.

Von den Landesverwaltungsgerichten, allen voran dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wurden Bedenken geäußert, dass diese Tätigkeiten vom Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder umfasst sind. Die Novellierung des § 239a Abs. 6 soll diesbezüglich klarstellen, dass diese Tätigkeiten vom Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder gedeckt sind.

Bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 6 können Fehler nicht ausgeschlossen werden und es wäre in dieser Situation für die Berufsangehörigen unzumutbar dabei ein, auch in Hinblick auf die mitunter hohen Unterstützungsbeträge, volles Haftungsrisiko im Rahmen der allgemeinen Beraterhaftung einzugehen. Da das Risiko angesichts der Krisensituation zudem kaum einschätzbar ist, kann der einzelne Berufsangehörige mitunter der Verpflichtung einer ausreichenden Versicherung dem Grunde und der Höhe nach im Einzelfall gar nicht nachkommen, was im Zweifel dazu führen müsste, dass der Auftrag abgelehnt werden müsste. Dies wiederum wäre zum Nachteil der Unternehmen, die für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Unterstützungen und Entschädigungen auf die vorgesehenen Entschädigungen angewiesen sind. Demnach ist eine Haftungsbeschränkung sowohl aus Sicht der Berater als auch der Beratenen zweckmäßig. Die Haftungsbeschränkung enthebt dabei nicht der im jeweiligen Berufsrecht vorgesehenen gewissenhaften und sorgfältigen Auftragsdurchführung.

Die Beschränkung der Haftung gilt für alle in Gesetz, Verordnung oder nachgelagerte Rechtsakten bzw. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen beruflichen Äußerungen, die ein Berufsangehöriger hinsichtlich der angeführten Zwecke im Auftrag seines Mandanten abgibt. Dritte, an die derartige Äußerungen gerichtet sind, können insbesondere Gebietskörperschaften und Förderstellen sein. Ein wesentlicher Anwendungsbereich sind insbesondere Förderungen und Begünstigungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Unterstützungsmaßnahmengesetzgebung und den darauf basierenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakten und Ausführungsbestimmungen. Nicht umfasst sind hingegen etwa Bestätigungsvermerke bzw. Prüfberichte im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen. Soweit sondergesetzlich anderweitige Haftungsbeschränkungen gesetzlich zwingend vorgesehen sind oder ausgeschlossen sind, kommt die Bestimmung ebenfalls nicht zur Anwendung.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Laurenz Pöttinger die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Beseitigung der Unklarheit bezüglich des Außerkrafttretens der neu eingefügten Absätze 6 und 7 welche letztendlich erst mit Auslaufen der Förderungsmaßnahmen in Bezug auf die Covid-19-Krise erfolgt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 29

                              Laurenz Pöttinger                                                               Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann