997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (938 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

In den §§ 7, 8a bis 8d, 15 Abs. 1 Z 5, 30a und 30b erfolgt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45 (EETS-Richtlinie). Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen analog zur Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9 (CBE-Richtlinie) im Falle der Nichtzahlung von Mauten innerhalb der Europäischen Union einerseits den grenzüberschreitenden automationsunterstützten Informationsaustausch über die Daten von Zulassungsbesitzern, für deren Fahrzeuge eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, im Wege von in den EU-Mitgliedstaaten einzurichtenden nationalen Kontaktstellen (§ 30a) vor und ermöglicht andererseits grenzüberschreitende Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut und die grenzüberschreitende Ahndung von Mautprellerei im Wege von Informationsschreiben (§ 30b).

In der Strafbestimmung des § 20 Abs. 3 erfolgt einerseits eine redaktionelle Richtigstellung und andererseits eine Klarstellung über das Tatbestandsmerkmal der Verursachung der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken.

In § 24 Abs. 2 wird eine Änderung der Regelung über die Widmung von Strafgeldern im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationsschreiben vorgesehen.

Mit der Bestimmung des § 26a wird der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) im Zusammenhang mit Delikten der Mautprellerei das Recht der Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

In § 29 Abs. 3 wird der durch Anonymverfügungen vorzuschreibende Strafbetrag gesetzlich in der Höhe des in § 20 vorgesehenen Mindeststrafbetrages festgelegt.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Klaus Köchl, Mag. Felix Eypeltauer, Lukas Brandweiner, Alois Schroll, Dietmar Keck, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Dr. Johannes Margreiter, Joachim Schnabel sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (938 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 07 01

              Hermann Weratschnig, MBA MSc                                         Alois Stöger, diplômé

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann