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Bericht gem. § 3 Abs. 5 COVID-19-FondsG des Bundesministeriums für Justiz an den zuständigen Ausschuss des Nationalrats über den Monat März 2021 |
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Wien, 2021 |
Berichtszeitraum: März 2021
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Titel |
Aufrechterhaltung des Betriebes an den Gerichten, Staatsanwaltschaften und im Straf- und Maßnahmenvollzug insbesondere durch Beschaffung von Schutzausrüstung |
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Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds |
Im Rahmen der Budgetierung für das Finanzjahr 2021 wurden der UG 13 für Maßnahmen iZm COVID-19 ingesamt 4,439 Mio. € zugewiesen, welche gemäß § 37 BHG 2013 gebunden wurden. Im Gesamtumfang von 1.477.540,06 € erfolgte bereits die Zustimmung des BMF zur Aufhebung dieser Bindung. |
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Beschreibung der Maßnahmen |
Wie bereits im Vorjahr betreffen die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation im Bereich der UG 13 auch im Jahr 2021 vor allem die Beschaffung von Schutzausrüstung (bislang insb. FFP2-Schutzmasken aufgrund der ab 25. Jänner 2021 geltenden Maßnahmen wie die FFP2-Schutzmasken-Pflicht). Im Monat März 2021 erfolgten keine weiteren Anträge auf Aufhebung der Bindung gemäß § 37 BHG 2013. Die bisher im Jahr 2021 erfolgten zentralen Beschaffungen iZm COVID-19 für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Punkt 1.) und den Straf- und Maßnahmenvollzug (Punkt 2.) können der angeschlossenen Auflistung in Beilage 2 entnommen werden und betreffen die Beschaffung von FFP2 Masken, COVID-19-Tests und Desinfektionsmittel. Betreffend die Vorgänge 2-4 unter Punkt 2. wurde noch kein Antrag auf Bindungsaufhebung gestellt. |
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Materielle Auswirkungen |
Durch die beschriebenen Maßnahmen kann die Aufrechterhaltung des Betriebes an den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie im Straf- und Maßnahmenvollzug sichergestellt werden. |
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Finanzielle Auswirkungen |
Auszahlungen im März 2021 (gesamte UG 13): 372.000,- € (Auszahlungen Jänner 2021 bis März 2021: 1.264.740,06 €) Die Auszahlungen iHv 372.000,- € im
März 2021 erfolgten für die Beschaffung von 600.000 Stück FFP2
Masken für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Bestellung im Februar
2021; Vorgang 2 unter Punkt 1. in Beilage 2); die diesbezügliche Bindungsaufhebung
erfolgte bereits im Jänner 2021. |
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