10089/J XXVII. GP
Eingelangt am 04.03.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Astrid Rössler, Kolleginnen und Kollegen,
an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betreffend Status und Strategie von Herdenschutz für Österreichs Almwirtschaft sowie den Vollzug der FFH-Richtlinie im Jagdrecht
BEGRÜNDUNG
Mit der Gründung des Österreichzentrums Bär-Wolf-Luchs im Juni 2018 wurde von Ländern und Bund eine eigene Fachstelle für die Entwicklung von Herdenschutzmaßnahmen und weiteren Handlungsoptionen hinsichtlich der großen Beutegreifer eingerichtet. Damit haben Bund und Länder auf die fortgeschrittene Problemlage reagiert, dass landwirtschaftliche Betriebe auf die Rückkehr und allmähliche Verbreitung von Wölfen unzureichend vorbereitet und für Herdenschutz nicht ausgerüstet und geschult waren. Das Österreichzentrum sollte daher gemeinsam mit den Ländern möglichst rasch Lösungsstrategien entwickeln und umfassende Herdenschutzkonzepte einschließlich praktischer Ausbildung bereitstellen, und zugleich mit fachlicher Information und Öffentlichkeitsarbeit zur allgemeinen Akzeptanzsteigerung beitragen und das wechselseitige Verständnis zwischen landwirtschaftlichen und ökologischen Interessen fördern. Die neun Länder sind Mitglieder des Österreichzentrums.
Dieses Ziel wurde bisher nicht erreicht, der Aufbau von umfassendem Herdenschutz zur Unterstützung der betroffenen Landwirt:innen ist nicht ansatzweise in Gang gekommen. Stattdessen werden offenbar gegensätzliche Strategien – ohne Lösung für die betroffenen Almbauern – verfolgt:
· Während das Österreichzentrum einen engagierten Auftrag für Herdenschutzmaßnahmen verfolgt, fehlt es von Seiten des BMLRT an Fördergeldern und -programmen für Herdenschutz und aktive Behirtung auf Almflächen, obwohl die Europäische Kommission zu einer 100%-Förderung von Herdenschutz (auch aus EU-Mitteln) geradezu auffordert.
· Es werden bundesländerübergreifend Monitoring-Daten erhoben, aber es wurde kein Bericht zum Erhaltungszustand des Wolfes in Österreich an die Kommission übermittelt.
· Das Österreichzentrum aktualisiert 2021 den detaillierten Wolfsmanagementplan, die Bundesländer Salzburg, Tirol und Kärnten - zugleich Mitglieder des Österreichzentrums - erlassen im Widerspruch dazu Abschussverordnungen für den Wolf und erklären Herdenschutz für unmöglich.
Es ist nicht erkennbar, welche Strategie das BMLRT und die Agrarlandesräte der Länder verfolgen, um den Bäuerinnen und Bauern eine wirksame Unterstützung gegen vermeidbare Nutztierverluste durch Wolfsrisse zugänglich zu machen.
Diese fehlenden Fortschritte beim Herdenschutz einerseits und die bereits erlassenen Wolfs-Abschussverordnungen andererseits haben inzwischen die GD Umwelt der Europäischen Kommission zu einem formellen Pilotschreiben veranlasst, in dem zahlreiche Mängel und Fragen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie formuliert wurden (Schreiben vom 21. Dezember 2021, Österreich-EU PILOT(2021)10086).
Ausbildung und Anforderungsprofil der ca. 7170 offiziell gemeldeten Hirten in Österreich sind nicht bekannt. Bisher hat Österreich noch in keinem der bestehenden oder neuen Schutzgebiete den Wolf als Erhaltungsziel ausgewiesen, obwohl laut Verbreitungskarte des Österreichzentrums für das Jahr 2021 drei Wolfsrudel gesichert nachgewiesen wurden[1]. Es ist kein Abstimmungsprozess zwischen den Bundesländern bekannt, der der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes dient.
Gemäß der FFH-Richtlinie sind für alle Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, entsprechende Schutzgebiete dort auszuweisen, wo sich die Tiere ansiedeln und fortpflanzen. Österreich ist verpflichtet, nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie der EU-Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über den Erhaltungszustand der FFH-Schutzgüter zu übermitteln.
Seit Sommer 2021 wurden in den Bundesländern Salzburg, Tirol und Kärnten auf Grundlage der jeweiligen Jagdgesetze konkrete Vorkehrungen zum Abschuss von Wölfen in großflächigen „Maßnahmengebieten“ bzw. „Alp- und Herdenschutzgebieten“ im Verordnungswege getroffen.
Die Erteilung von Ausnahmen vom Schutz nach Artikel 16 der FFH-Richtlinie ist jährlich an die Kommission zu berichten. Es ist nicht bekannt, ob diese Ausnahmen auf Grundlage der Jagdgesetze an die Kommission berichtet wurden.
Die Umsetzung der Europäischen FFH-Richtlinie ist den Mitgliedsstaaten überlassen. In Österreich ist dies größtenteils in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer erfolgt. Betreffend jagdbare Arten wurde die FFH-Richtlinie zum Teil wortident in das Jagdgesetz übernommen, siehe beispielhaft dazu die Erläuterungen zur Novelle des Salzburger Jagdgesetzes im Jahr 2002 (Nr. 609 dB, 4. Session der 12. Gesetz-gebungsperiode). An diesen im Wege der Novelle 2002 aufgenommenen Bestimmungen ist abzulesen, dass der Gesetzgeber eine weitreichende Umsetzung der beiden Richtlinien FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie auch im Jagdgesetz beabsichtigt hat, einschließlich der erforderlichen Schutzgebiete. Dazu wörtlich in den Erläuterungen:
„Die in der Richtlinie vorgesehenen und von Salzburg auch im Jagdrecht umzusetzenden Normen sind äußerst komplex ….„
„Im Anhang II sind folgende, dem Jagdgesetz unterliegende Tierarten genannt: Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz und Luchs. Die Lebensräume, die für den Schutz dieser (in Salzburg teilweise nicht mehr vorkommenden) Tierarten geeignet sind, sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben und gleichzeitig unter besonderen Schutz zu stellen (vgl. dazu §§ 108a ff).“
In den folgenden Jahren wurden auf Basis des Salzburger Jagdgesetzes sieben derartige Wild-Europaschutzgebiete mit Verordnung ausgewiesen, überwiegend als Lebensräume für den Schutz von Rauhfußwild.
Die Zuständigkeit des BMLRT für diese Anfrage gründet hinsichtlich der umfassenden Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz der Nutztiere vor vermeidbaren Wolfsrissen auf der Zuständigkeit für Landwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Förderregimes und der Förderung der Almwirtschaft sowie auf der Mitgliedschaft im Österreichzentrum.
Ebenso liegt die Ressortzuständigkeit für den Schutz und die Ausweisung von geeigneten Wild-Europaschutzgebieten in Umsetzung der FFH-Richtlinie für jagdbare Wildtierarten einschließlich der europarechtlich streng geschützten Arten Wolf, Bär und Luchs im Hinblick auf die Koordinierung (Österreichzentrum) und jagdliche Fachaufsicht beim BMLRT (vgl. v.a. § 2 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Buchstabe L Z 14 in Teil 2 der Anlage zum BMG).
Eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Naturschutz-, Infrastruktur- und Raumplanungsbehörden der Bundesländer wird insgesamt für den Erfolg von künftigen Planungen zur Ausweisung, Erweiterung und Vernetzung von Europaschutzgebieten in Österreich von grundlegender Bedeutung sein.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Wie viele und welche Kurse bzw. Seminare wurden seit Anfang 2020 vom Österreichzentrum zum Thema Herdenschutz - unter Angabe von Ort, Dauer und Inhalten – angeboten? Wie viele Landwirt:innen haben davon Gebrauch gemacht und wie hoch waren die Kosten?
2. Welche konkreten Initiativen wurden darüber hinaus vom BMLRT seit Anfang 2020 gesetzt, um Landwirtinnen und Landwirte im Umgang mit Beutegreifern zu informieren und zu schulen? Wie viele Landwirt:innen haben davon Gebrauch gemacht und wie hoch waren die Kosten?
3. Laut AB 480 vom 06.03.2020 wird hinsichtlich der Herdenschutzkurse des Österreichzentrums von einer Standardisierung von Lehrinhalten und Ausbildung von Personen als Multiplikatoren gesprochen. Wie ist der konkrete Stand dieser standardisierten Lehrinhalte und wo können diese von interessierten Personen abgerufen werden?
4. Wie viele Hirtinnen und Hirten waren in den Jahren 2020 und 2021 gesamt und gegliedert nach Bundesländern gemeldet? Wie hoch waren die dafür ausbezahlten Förderungen, gesamt und gegliedert nach Bundesländern sowie aufgeteilt nach nationalen und EU-Förderungen?
5. Wie stellt sich die personelle und finanzielle Ausstattung des Österreichzentrums dar, um den vielseitigen und komplexen Aufgaben einer länderübergreifenden Koordination, Beratung und Monitoring angesichts eines zu erwartenden Bestandsanstiegs von wenigstens vier relevanten Großprädatoren nachzukommen? Wie sind die statutenmäßig definierten Aufgaben und die jährlich beschlossenen Arbeitsprogramme personell und in welchem Stundenausmaß aufgeteilt?
6. Welche Kriterien werden vom
wissenschaftlichen Beirat des Österreichzentrums empfohlen, um das bisher
passive Monitoring um ein systematisches/aktives Monitoring der Wölfe in
Österreich zu ergänzen? Welches Monitoring wird bei Anwesenheit von
Rudeln zur gesicherten Beurteilung der Bestandsentwicklung empfohlen?
7. Die Länder entsenden jeweils zwei
Vertreter:innen ins Österreichzentrum: wie viele Vertreter:innen werden
aus den Agrarressorts und wie viele aus den Naturschutzressorts entsandt? Es
wird um eine Auflistung nach Bundesländern ersucht.
8. Pflegt das Österreichzentrum in
seinen Mitgliederversammlungen bzw. durch seinen Vereinsobmann und
Geschäftsführer einen regelmäßigen fachlichen Austausch
mit den Naturschutzabteilungen der Länder? Gibt es Bestrebungen für
eine einvernehmliche Vorgangsweise zwischen den Agrarressorts und den Naturschutzressorts
der Länder zur Sicherung der Lebensräume, ihrer Funktionalität
sowie Vernetzung im Sinne einer wildökologischen Raumplanung?
9. Wie lauten die neuen Förderungsvoraussetzungen der EU-ÖPUL-Förderungen für Behirtung?
In einer Entwurfsversion[2] ist ein umfassendes Aufgabenprofil definiert, darunter u.a. das Ausmaß der Anwesenheit, eine tägliche Versorgung der Tiere, die Pflege der Weidefläche (Umtrieb der Tiere zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Beweidung, Weidemanagement, Schwenden, Zäunung). Welche Schulungs- und Kontrollmaßnahmen plant das BMLRT, um die Einhaltung der ÖPUL-Voraussetzungen sicher zu stellen?
10. Welche langfristige Strategie verfolgt das BMLRT angesichts
der prognostizierten Zunahme der Wolfspopulationen im Alpenraum, bezüglich
des Herdenschutzes auf Hochalmen?
11. Welche Förderstrategie verfolgt das BMLRT bei der Wiedereinführung eines aktiven Herdenschutzes auf Hochalmen einschließlich einer aktiven Behirtung durch Hirt:innen bzw. mit Herdenschutzhunden?
12. Welches Fördervolumen wird im Jahr 2022 für Herdenschutz bereitgestellt und wie gliedert sich das Budget nach Bundesländern?
13. Laut der „Briefing note: Common Agricultural Policy (CAP) reform and large carnivore coexistence measures”[3] sind zahlreiche Herdenschutzmaßnahmen mit Hilfe der EU finanzierbar. Welche der dort aufgeführten Maßnahmen plant das BMLRT in den nächsten Jahren mit welchen finanziellen Mitteln umzusetzen?
14. Welche finanziellen Mittel stehen aktuell für Herdenschutzmaßnahmen zur Verfügung, welche konkreten Maßnahmen sind davon mit umfasst (Aufteilung nach elektrischen Schutzzäunen, Hirten, Herdenschutzhunden, Ausbildung, Abgeltung des Aufwandes laut EU-Richtlinie usw.) und welche Förderbeträge und prozentuellen Förderquoten stehen den landwirtschaftlichen Betrieben dafür zur Verfügung? Es wird um Übermittlung der öffentlich zugänglichen Internetlinks zur Antragstellung bzw. Ausschreibung ersucht.
15.
Welche
Herdenschutzprojekte gibt es aktuell in Österreich, in welchem
Ausmaß werden sie gefördert? Wie wird deren Wirksamkeit evaluiert?
16. Wird im Österreichzentrum bei der Erfassung von Rissen
mit aufgenommen, ob die Nutztiere durch Herdenschutzmaßnahmen vor
Wölfen geschützt waren? Wie viele der 2021 gerissenen Nutztiere waren
durch Herdenschutzmaßnahmen geschützt?
17. Wie viele Nutztiere auf Almen wurden seit 2018
jährlich als Abgang gemeldet? Es wird um Auflistung jeweils nach Jahr, Nutztierarten
und Bundesländern ersucht.
18. Welches Fördervolumen wird im Rahmen des GAP-Strategieplans in den Jahren 2023 bis 2027 für die Behirtung von Almen bereitgestellt und wie gliedert sich das Budget nach Bundesländern?
19. Auch wenn Maßnahmen zur Schadensprävention (wie Herdenschutz) prioritär zu sehen sind, welche Schritte setzt das Österreichzentrum in seiner bundesweiten Koordinierungsfunktion, um angesichts der vorliegenden Daten und Monitoringergebnisse die Sicherung des Lebensraumes, die Aufnahme des Schutzzieles Wolf in bestehende Europaschutzgebiete (z. B. entsprechende Aufwertung des Vogelschutzgebietes Allentsteig) oder die Ausweisung neuer Europaschutzgebiete nach den jeweiligen Jagdgesetzen zu empfehlen?
20. Laut Anfragebeantwortung 7540/AB vom 18.10.2021
konnten bis zum 20. August 2021 zwei Wölfe aus dem Vorjahr sowie 25
zugewanderte Wölfe außerhalb des Rudels Allentsteig eindeutig
genetisch identifiziert werden. In Summe kann von rund 40 Individuen
ausgegangen werden, die sich 2021 zumindest temporär in Österreich
aufgehalten haben. Der überwiegende Anteil der aktuell in Österreich
auftretenden Wölfe umfasst einzelne Tiere auf Wanderschaft, vor allem
Männchen.
Wie und aufgrund welcher
Daten wird derzeit der Erhaltungszustand des Wolfes in Österreich nach Art
1, lit i der FFH-Richtlinie für die alpine und kontinentale
biogeographische Region beurteilt? Es wird um Erklärung anhand von
Referenzwerten für den günstigen Erhaltungszustand in tabellarischer
Form ersucht.
21. Wie wird durch die festgeschriebene Koordinierungsfunktion des Österreichzentrums sichergestellt, dass sich der Erhaltungszustand des Wolfes in den biogeographischen Regionen und in Österreich durch unkoordinierte jagdrechtliche Abschussgenehmigungen in den Bundesländern nicht verschlechtert? Von welchem Erhaltungszustand wird im Österreichzentrum derzeit ausgegangen?
22. Laut Anfragebeantwortung 7540/AB vom 18.10.2021 müssen Entscheidungen zu Ausnahmen hinsichtlich des Schutzstatus des Wolfes entsprechend dem Artikel 16 der FFH-Richtlinie immer individuenbasiert im Einzelfall getroffen werden. Diese Entscheidungen sind von den zuständigen Behörden der Bundesländer zu treffen und bedürfen zur Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen eines sorgfältigen und umfassenden Ermittlungsverfahrens.
In den Bundesländern Salzburg, Tirol und Kärnten wurden auf Grundlage der Jagdgesetze seit Sommer 2021 konkrete Vorkehrungen zur Entnahme von Wölfen in großflächigen „Maßnahmengebieten“ bzw. „Alp- und Herdenschutzgebieten“ im Verordnungswege getroffen. Die Verordnung für Salzburg auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Sbg. JagdG bezieht sich dabei auf die Ausnahmen vom strengen Schutz des Art. 16 der FFH-Richtlinie.
Mittels welcher Vorgangsweise wird die individuenbasierte
Einzelfallentscheidung auf Grundlage eines sorgfältigen und umfassenden
Ermittlungsverfahrens, wie in 7540/AB vom 18. 10. 2021 genannt, durchgeführt?
Wurden bereits Berichte nach Art 16, Abs 2 der FFH-Richtlinie an die Kommission
übermittelt? Es wird um Übermittlung der letzten Berichte seit 2018
ersucht.
23. Wie wird durch die festgeschriebene Koordinierungsfunktion
des Österreichzentrums sichergestellt, dass sich der Erhaltungszustand des
Wolfes in den biogeographischen Regionen und in Österreich durch
unkoordinierte Abschussgenehmigungen in den Bundesländern nicht
verschlechtert? Von welchem Erhaltungszustand wird im Österreichzentrum
derzeit ausgegangen?
24. Welche Flächen in welchem Ausmaß umfassen die Verordnungen der Bundesländer Salzburg, Tirol und Kärnten? Sind davon Flächen des Nationalparks Hohe Tauern oder anderer Europaschutzgebiete betroffen? Es wird um kartographische Darstellung der Maßnahmengebiete ersucht.
25. Einige Bundesländer gehen davon aus, dass eine bestimmte Hangneigung, Waldanteil, Bachläufe, Wanderwege [...] den Schutz von Weidetieren nicht möglich machen würden. Dazu wurden bestimmte Gebiete mittels Verordnung auf Grundlage der jeweiligen Jagdgesetze bereits festgelegt. Das Ministerium wird gebeten, mittels GIS-Daten die alpine biogeografische Region Österreichs mit den gleichen Parametern zu bewerten und bildlich darzustellen.
26. In welcher Weise war das Österreichzentrum bei den
Erhebungen der Jagdbehörden eingebunden, die zur Ausweisung von Alpschutz-
bzw. Maßnahmengebieten, in denen ein Herdenschutz unmöglich
wäre, geführt haben?
27. Entsprechen die von den Mitgliedern (Bundesländern) des Österreichzentrums angewandten Kriterien zur Ausweisung der Maßnahmengebiete den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen des Österreichzentrums für die Anwendung und Machbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen?
28. In welcher Weise war die wissenschaftliche Beratung des Österreichzentrums in die jagdrechtlichen Verordnungsverfahren der drei Bundesländer mit eingebunden? Wurden insbesondere zur Frage der Kriterien zur Ausweisung der Maßnahmengebiete Gutachten der wissenschaftlichen Beratung von den Mitgliedsbundesländern angefordert und für diese erstellt?
29. Wie beurteilt das BMLRT die Übereinstimmung der von den Bundesländern Salzburg, Tirol und Kärnten gewählten Vorgangsweise bei „Problemwölfen“ mit der im aktualisierten Wolfsmanagementplan dargestellten Gefährdungseinschätzung und der jeweiligen Voraussetzung im Einzelfall (siehe insbesondere Tabelle 6 auf Seite 32 des Wolfsmanagementplans)?
30. Welche Initiativen wurden vom BMLRT im Rahmen der Plattform Österreichzentrum sowie als Fachaufsicht für Jagd gesetzt, um der Verpflichtung Österreichs zur Ausweisung von (Wild)Europaschutzgebieten mit dem Schutzziel Wolf nachzukommen? Welche Schutzstrategie verfolgt das BMLRT als Fachaufsicht für Jagd hinsichtlich anderer jagdbarer Arten, die unter den besonderen Artenschutz der FFH-Richtlinie fallen?
31. Inwieweit war das BMLRT in die Beantwortung des
Pilotschreibens der EU eingebunden?
32. Inwieweit war das Österreichzentrum in die Beantwortung des Pilotschreibens der EU eingebunden?