10152/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.03.2022
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien

betreffend Auszahlung von erhöhter Familienbeihilfe

 

 

Auf www.bundeskanzleramt.gv.at ist bezüglich „Erhöhte Familienbeihilfe“ folgendes zu entnehmen:

 

Für erheblich behinderte Kinder wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe ein Erhöhungszuschlag gewährt. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 155,9 Euro pro Monat. Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden (das heißt voraussichtlich mehr als 3 Jahre dauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 vH. beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

 

Besteht eine 50-prozentige Behinderung, wird die erhöhte Familienbeihilfe so lange gewährt, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht. Ist daher das Kind bereits volljährig, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder (zum Beispiel Notwendigkeit einer Berufsausbildung) erfüllt sein; die Gewährung der Familienbeihilfe ist in einem solchen Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.

 

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Grad der Behinderung beziehungsweise die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.[1]

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Gibt es neben der mindestens 50-prozentigen Behinderung oder der dauerhaften Unselbständigkeit noch weitere Kriterien für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe?

a.    Wenn ja, wie viele österreichische bzw. wie viele ausländische Bezieher bekamen in den Jahren 2020 und 2021 die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund weiterer Kriterien?

2.    Gibt es einen Ermessenspielraum bei der Vergabe der erhöhten Familienbeihilfe?

a.    Wenn ja, wie viele österreichische und wie viele ausländische Bezieher bekamen in den Jahren 2020 und 2021 die erhöhte Familienbeihilfe, da sie in den Ermessenspielraum fallen?

3.    Von wem, in welchem Ausmaß und in welchem Intervall werden die festgelegten Kriterien überprüft bzw. festgestellt?



[1] www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/familienbeihilfe/erhoehte-familienbeihilfe.html