1018/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.02.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Erneuerungsantrag medienrechtliches Verfahren Konzentrationslager Mauthausen

Eine österreichische Zeitschrift hatte aus dem Konzentrationslager Mauthausen befreite Häftlinge als „Landplage“ bezeichnet. Ein ehemaliger Insasse des Konzentrationslagers hat daraufhin gemeinsam mit neun weiteren Beschwerdeführern ein medienrechtliches Verfahren wegen übler Nachrede und Beleidigung angestrengt, dieses jedoch in Österreich verloren. Nunmehr hat er vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht bekommen und der Fall muss in Österreich neu aufgerollt werden (EGMR 10.10.2019, Beschwerde-Nr. 4782/18).

Ihr Amtsvorgänger Justizminister Dr. Clemens Jabloner hat einen Erneuerungsantrag (Antrag auf Erneuerung gemäß § 363a StPO) angekündigt (laut Österreichischem Anwaltsblatt 12/2019, Seite 801).

Der Oberste Gerichtshof hat aber - in bisher ständiger Rechtsprechung - judiziert, dass Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0123644; OGH 2008-06-26 15 Os 41/08f; OGH 2008-06-26 15 Os 25/08b; OGH 15 Os 51/08a).

Zuletzt sprach der Oberste Gerichtshof am 15. 1. 2020 zur Zahl 15 Os 131/19g aus, dass der Privatankläger Albert L. nicht zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens legitimiert sei.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage

1.   Werden Sie die Ankündigung Ihres Vorgängers, das Verfahren in Österreich zu erneuern, umsetzen?

2.  Wenn ja, wie werden Sie das tun?

3.   Wie lässt sich das Verfahren erneuern, wenn die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wie eingags zitiert, auf dem Standpunkt steht, dass Privatanklägern kein Erneuerungsantrag zustehe?

4.      Werden Sie im Wege der Generalprokuratur auf eine Änderung dieser Rechtsprechung hinwirken?

5.  Werden Sie im Wege einer Ministerialvorlage eine Gesetzesänderung anregen?

6.   Wird dann im Sinne einer Gleichbehandlung aller auch dem Privatankläger A.L. im Verfahren zur Zahl 15 Os 131/19g das Recht zur Stellung eines Erneuerungsantrages zustehen?