10234/J XXVII. GP
Eingelangt am 23.03.2022
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Inanspruchnahme von Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit
Auf der Homepage www.oesterreich.gv.at ist bezüglich „Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit“ folgendes zu entnehmen:
Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit.
In dieser Zeit besteht
· ein Motivkündigungsschutz,
· ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie
· eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.
Ziel der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.
Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Verfügung:
· Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes
· Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes
Voraussetzungen
Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
· Die nahe Angehörige/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
· Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
· Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
Fristen
Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.
Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zulässig.[1]
Gemäß der Anfragebeantwortung 8360/AB vom 11.01.2022 zu den Fragen 11 und 12 wird folgendes festgehalten:
Im Jahr 2020 bezogen 3.205 Personen ein Pflegekarenzgeld.
Die Pflegekarenzgeldbezieher:innen haben sich seit der Einführung kontinuierlich gesteigert. Seit 1. Jänner 2020 haben Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. Seitens des Sozialministeriums wird erwartet, dass die Steigerungen zukünftig fortgesetzt werden. Im Jahr 2023 wird mit rund 4.000 Bezieher:innen, 2024 mit 4.200 Bezieher:innen und im Jahr 2025 mit rund 4.400 Pflegekarenzgeldbezieher:innen gerechnet.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1) Wie oft wurde bisher die Pflegekarenz gegen den Entfall des Arbeitsentgelts in Anspruch genommen?
2) Wie oft wurde bisher die Pflegekarenz gegen den aliquoten Entfall des Arbeitsentgelts in Anspruch genommen?
3) Wie oft wurde bisher die Pflegeteilzeit in Anspruch genommen?
4) Wie hoch sind bisher die jeweiligen Kosten für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?
5) Wie lange dauerte die Inanspruchnahme der Pflegekarenz durchschnittlich?
6) Wie lange dauerte die Inanspruchnahme der Pflegeteilzeit durchschnittlich?