10392/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.03.2022
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Verstärken der Sanktionen und deren Umsetzung nach Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine

 

In Reaktion auf den in der Nacht vom 23. zum 24. Februar 2022 durch das russische Militär erfolgten Angriff auf die Ukraine kam bereits am 23. Februar 2022 der Europäische Rat überein, ein Maßnahmenpaket zu schnüren, das u.a. Sanktionen gegen die 351 Mitglieder der russischen Staatsduma, die für die Anerkennung gestimmt haben, sowie Sanktionen gegen 27 weitere Personen und Beschränkung der Wirtschaftsbeziehungen zu Donezk und Luhansk umfasst. Seitdem kam noch weitere Sanktionspakete hinzu, bis zur Beantwortung dieser Anfrage sind wohl noch weitere Sanktionen beschlossen worden, um eine Verhaltensänderung der russischen Politik zu erreichen (aktueller Stand: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/stronger-europe-world/eu-solidarity-ukraine/eu-sanctions-against-russia-following-invasion-ukraine_de).

Die Sanktionen sollen Folgendes bewirken:

 

Die einzelnen Sanktionen mit Stand 20.3.2022 sind in der Folge aufgeführt:

Aufnahme einzelner Personen und Einrichtungen in Sanktionslisten

 

 

Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlicher Ressourcen:

Personen

  • Reiseverbote
  • Einfrieren von Vermögenswerten
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern

Einrichtungen

  • Einfrieren von Vermögenswerten
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern

 

Angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, gelten nun restriktive Maßnahmen für:

 

Die Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste ermöglicht es, zielgerichtet gegen Mitglieder der gesamten russischen Regierung und ihre Familienangehörigen sowie gegen Oligarchen und Akteure der führenden Wirtschaftssektoren Russlands vorzugehen.

Sanktionen im Finanzsektor

Sanktionen im Finanzsektor werden den Zugang Russlands zu den Kapitalmärkten der EU unterbinden und die Kreditaufnahmekosten für die sanktionierten Unternehmen ansteigen lassen. Darüber hinaus wird die industrielle Basis Russlands mit folgenden Maßnahmen schrittweise geschwächt:

Außerdem sperren wir die in der EU gehaltenen Devisenreserven Russlands, indem wir

Auch die Lieferung von Euro-Banknoten an Russland wurde verboten. Das hindert die betroffenen Banken daran, ihre Finanztransaktionen weltweit rasch und effizient durchzuführen. 70 % des russischen Bankensystems (in Vermögenswerten), der Regierung und den wichtigsten staatseigenen Unternehmen wird eine Refinanzierung an den Kapitalmärkten der EU unmöglich gemacht.

Sanktionen im Energiesektor

Luftraum, Seeverkehrs- und Verkehrssektor

Drei Viertel der aktuellen gewerblichen Luftfahrtflotte Russlands wurden in der EU, den USA und Kanada gebaut. Dies bedeutet, dass Russland nicht in der Lage sein wird, den internationalen Standard seiner Flotte zu halten.

Güter und fortgeschrittene Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

Verschärfung der bestehenden Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, um sensible Sektoren des militärisch-industriellen Komplexes Russlands gezielt zu schwächen und Russlands Zugang zu wichtigen fortgeschrittenen Technologien einzuschränken. Dazu zählen:

Die Sanktionen werden Russlands Zugang zu Schlüsseltechnologien, die über Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck hinausgehen, einschränken und die technologischen Fähigkeiten des Landes langfristig schwächen. Ebenso werden die Sanktionen die öffentliche Finanzierung oder die finanzielle Unterstützung des Handels mit Russland bzw. die Investitionsförderung in Russland, einschließlich der nationalen Ausfuhrunterstützung, unterbinden.

Visa

Aussetzung der Visumfreiheit für Diplomaten und der Visumerleichterung für Inhaber von Dienstpässen und Geschäftsleute.

Damit richten sich die Maßnahmen nicht generell gegen die russische Bevölkerung, die im Rahmen des Visaerleichterungsabkommens dieselben Vorteile genießen wird wie bisher.

Sanktionierung der Desinformationsakteure

Die Staatssender Russia Today und Sputnik unterstützen wesentlich die Aggressionen Russlands gegen die Ukraine. Damit sind sie eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU. Die EU hat daher beschlossen, die Desinformation und Informationsmanipulation durch diese Sender des Kremls zu sanktionieren. Was einen sofortigen Übertragungs- und Sendestopp für Russia Today und Sputnik in der EU oder in Richtung der EU - über Kabel, Satellit, IPTV, Plattformen, Websites und Apps - bedeutet. Alle einschlägigen Lizenzen, Genehmigungen und Sendevereinbarungen werden ausgesetzt.

 

 

Die genannten Sanktionen ergänzen die am 23. Februar in Bezug auf die Regionen Donezk und Luhansk vereinbarten Sanktionen, insbesondere

Belarus

Neues Sanktionspaket gegen die wichtigsten Sektoren und Einzelpersonen in Belarus, die die russische Kriegsführung unterstützen.

Sanktionen zur Schließung bestehender Schlupflöcher und weitere Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für wichtige Wirtschaftssektoren:

 

Neben direkt und unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (https://www.sanctionsmap.eu/#/main/details/26/acts?checked=26&search=%7B%22value%22:%22%22,%22searchType%22:%7B%7D%7D) sind im nationalen österreichischen Recht das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007221) sowie das Sanktionengesetz 2010 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006805) die einschlägigen. Das Sanktionengesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union (§ 1 SanktG).  

Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist die Oesterreichische Nationalbank bzw. die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid Maßnahmen anzuordnen (§ 2 SanktG). Der Bundesminister für Inneres wiederum hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß § 2 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen (§ 8 SanktG). Im Grundbuch vorzunehmende Eintragungen hat wiederum das Gericht einzutragen (§ 6 SanktG).

Für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Sanktionen bedarf es daher einer effizienten Zusammenarbeit mehrerer Ministerien. Um mögliche Personen zu identifizieren, die unter ein Sanktionsregime fallen könnten, bedarf es erstens entsprechender Kompetenz. Damit diese dann auf eine nationale Sanktionsliste gesetzt werden, ist es zweitens nötig, dass kein gegenteiliger Einfluss genommen wird. Letztlich bereitet drittens die Umsetzung der personenbezogenen Sanktionen Probleme, wenn nicht ausreichend Ressourcen und Engagement bestehten; denn um die wahren Besitzverhältnisse zu verschleiern, ist das Vermögen russischer "Oligarchen" in Österreich oft hinter komplexen Eigentümerkonstruktionen versteckt.

Insgesamt besteht die Gefahr, dass durch zögerliches Handeln die Sanktionen schlussendlich in ihrer Wirkung vermindert oder gar gänzlich wirkungslos werden. Wie schnell agiert werden kann, hat z.B. Großbritannien gezeigt, das als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands ein bereits lang angekündigtes Gesetz zur Abstimmung gebracht hat: den "Economic Crime Bill". Dadurch soll es einfacher werden von Sanktionen betroffene Personen auch wirklich habhaft zu werden (https://www.bbc.com/news/uk-60579997).

Dass in Österreich bzgl. Sanktionen professionell und schnell agiert wird, muss aufgrund der bisherigen medialen Berichterstattung bezweifelt werden. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Inwiefern wurden wann durch wen in Ihrem Ressort welche Maßnahmen ergriffen, um die Umsetzung von Sanktionen effizient vorzunehmen und auf die Umsetzung eines größeren Sanktionsregimes vorbereitet zu sein?
  2. Inwiefern wurde wann durch Sie welche Maßnahme veranlasst, um die Umsetzung von Sanktionen effizient vorzunehmen und auf die Umsetzung eines größeren Sanktionsregimes vorbereitet zu sein?
  3. Welche Organisationseinheiten Ihres Ressort hat (aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung oder ministeriumsinternen Vorgabe, falls vorhanden) mit welchen Ressourcen welche Aufgabe zu Sanktionen inne (bitte um Aufschlüsselung seit Regierung Kurz I)?
  4. Inwiefern haben Sie sich des Themas Sanktionen und eines koordinierten Vorgehens welcher in Ihren Augen relevanten Ressorts wann angenommen?
    1. Welche Weisungen oder informellen Aufträge bzw. Ersuchen gaben bzw. stellten Sie diesbezüglich jeweils wann welchen Mitarbeiter_innen?
    2. Welche Maßnahmen wurden in der Folge durch wen wann gesetzt?
  1. Wie war im Vorfeld und zum Zeitpunkt des Beschlusses der ersten Sanktionen am 23.2.2022 gegen die Russische Föderation die Zusammenarbeit welcher Organisationseinheiten Ihres Ressorts mit welchen Organisationseinheiten welcher anderen Ministerien gestaltet und organisiert?
  2. Wie gestalteten sich seit 22.2.2022 der Austausch durch welche regelmäßigen und weiteren Arbeitstreffen zwischen welchen dieser Organisationseinheiten jeweils (bitte um chronologische Schilderung)?
    1. Bei welchen Treffen waren Sie bzw. Mitglieder Ihres Kabinetts oder Ihr Generalsekretär anwesend? 
    2. Welche Position vertraten Sie bzw. welche dieser anwesenden Personen bei dem Treffen bzw. welche Weisungen oder informellen Aufträge wurden wem erteilt?
    3. Welche Maßnahmen wurden daher wann von wem in der Folge ergriffen?
  1. Wie gestaltete sich daher seit 22.2.2022 der Informationsfluss zwischen welchen dieser Organisationseinheiten jeweils (bitte um chronologische Schilderung)?
    1. In welchem Informationsfluss äußerten Sie bzw. Mitglieder Ihres Kabinetts oder Ihr Generalsekretär welche Weisungen oder informellen Aufträge an wen?
    2. Welche Maßnahmen wurden daher wann von wem in der Folge ergriffen?
  1. Wie war im Vorfeld und zum Zeitpunkt des Beschlusses der ersten Sanktionen am 23.2.2022 gegen die Russische Föderation die Zusammenarbeit welcher Organisationseinheiten Ihres Ressorts mit welchen Organisationseinheiten welcher anderen Ministerien oder Behörden welcher anderen EU Länder sowie Großbritanniens und der USA gestaltet und organisiert? Insbesondere:
    1. Gab es einen Informationsaustausch bezüglich Methoden der Identifikation möglicher Zielpersonen natürlichen oder juristischer Natur von Sanktionen?

                                          i.    Wenn ja, wann inwiefern?

                                        ii.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis wann?

    1. Gab es einen Informationsaustausch bezüglich möglicher Ziele natürlichen oder juristischer Natur von Sanktionen?

                                          i.    Wenn ja, wann inwiefern?

                                        ii.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis wann?

    1. Gab es einen Informationsaustausch bezüglich der Umsetzung von Sanktionen? 

                                          i.    Wenn ja, wann inwiefern?

                                        ii.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis wann?

  1. Wie war im Vorfeld und zum Zeitpunkt des Beschlusses der ersten Sanktionen seit dem 23.2.2022 gegen die Russische Föderation die Zusammenarbeit welcher Organisationseinheiten Ihres Ressorts mit welchen Organisationseinheiten welcher anderen Ministerien oder Behörden welcher anderen EU Länder sowie Großbritanniens und der USA gestaltet und organisiert? Insbesondere:
    1. Gab es einen Informationsaustausch bezüglich Methoden der Identifikation möglicher Zielpersonen natürlichen oder juristischer Natur von Sanktionen?

                                          i.    Wenn ja, wann inwiefern?

                                        ii.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis wann?

    1. Gab es einen Informationsaustausch bezüglich möglicher Ziele natürlichen oder juristischer Natur von Sanktionen?

                                          i.    Wenn ja, wann inwiefern?

                                        ii.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis wann?

    1. Gab es einen Informationsaustausch bezüglich der Umsetzung von Sanktionen? 

                                          i.    Wenn ja, wann inwiefern?

                                        ii.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis wann?

  1. Welche Maßnahmen wurden wann zur Umsetzung welcher seit dem 23.2.2022 beschlossenen Sanktionen in welcher Organisationseinheit in Ihrem Ressort getroffen (bitte um chronologische Schilderung)?
  2. Welche anderen Maßnahmen wurden seit dem 23.2.2022 wann gesetzt, um eine Verhaltensänderung der russischen Politik zu erreichen
    1. durch Umsetzung von US-Sanktionen?
    2. im Kontext von Exportkontrolle nach dem AußWG?
    3. durch Anwendung welcher sonstiger Bestimmungen bzw. Umsetzung sonstiger Verträge?
  1. Inwiefern haben Sie sich seit 22.2.2022 einer effizienten Zusammenarbeit zwischen welchen Ihrer Wahrnehmung nach bzgl. Sanktionen relevanten Ressorts angenommen?
    1. Zu welchen Besprechungen zwischen wem kam es deswegen wann mit welchem Inhalt?
  1. Haben Sie, Mitglieder Ihres Kabinetts oder Ihr Generalsekretär mit Weisungen oder informellen Aufträgen anderweitigen Einfluss auf die Arbeit welcher für Sanktionen zuständigen Organisationseinheit bzw. auf für Sanktionen zuständige Mitarbeiter_innen genommen? 
    1. Wenn ja, wer wann durch welche Maßnahme für welches Ziel?
    2. Wenn ja, wann wurde diese Maßnahme durch wen umgesetzt?
  1. Wann machte die Oesterreichische Nationalbank von ihrer Ermächtigung Gebrauch, durch Verordnung oder Bescheid welche in § 2 SanktG angeführten Maßnahmen anzuordnen?
  2. Wann erteilte dazu die Bundesregierung bzw. der Bundeskanzler die Zustimmung? 
  3. Wann erteilte die Oesterreichische Nationalbank welche spezifischen Genehmigungen nach § 3 Abs 1 SanktG aufgrund welcher wann gestellten Genehmigungsanträge gemäß § 3 Abs 2 SanktG?
  4. Welcher der in den 3 vorhergehenden Fragen aufgezählten Handlungen vonseiten der Oesterreichischen Nationalbank erfolgten aufgrund einer entsprechenden, wann durch Sie an wen erteilten Weisung?  
  5. Wie gestalteten sich seit 22.2.2022 die Arbeitsprozesse Ihres Ressorts zu Sanktionen mit welchen Gremien auf Brüsseler Ebene (bitte um chronologische Schilderung)?
  6. Wie viele Personen mit welchen Namen bzw. welche anderen nun in welchen Akten bzw. Dokumenten welches Gremiums der Europäischen Union aufscheinenden Vermögen, Gütern bzw. Ressourcen udgl. konnten vonseiten Österreichs in die Gespräche zu Sanktionen eingebracht werden? 
  7. Untersucht/e Ihr Ressort die Möglichkeit, ob weitere Personen oder Unternehmen - wie insb. der Oligarch Oleg Deripaska, Rashid Sardarov und Dmytro Firtasch - auf eine Sanktionsliste zu setzen sind (https://www.profil.at/oesterreich/russische-oligarchen-in-oesterreich-friede-den-palaesten/401945743)?
    1. Wenn ja, inwiefern wann durch welche Maßnahmen?
    2. Wenn ja, durch welche Organisationseinheiten des BMI?
    3. Wenn ja, mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
  1. Wann wurde zur Umsetzung der EU-Verordnung 269/2014 im Hinblick auf Stimmrechte, auf die in Abs. 63 die Vorbildlichen Verfahren im Kontext der Prüfkriterien zur Frage der Kontrolle Bezug nehmen, eine nach Abs. 65 vorzunehmende detaillierte Einzelfallprüfung vorgenommen (mit welchem Ergebnis jeweils)?
  2. Sind daher seitens Ihres Ressorts Vorschläge für EU-Sanktionen gegen Personen, Vermögen, Gütern bzw. Ressourcen udgl. in Österreich erfolgt?
    1. Wenn ja, gegen welche und von welchen Organisationseinheiten Ihres Ressorts sind diese durch wen wann erfolgt?
    2. Wenn ja, gab es Weisungen oder Aufträge im Zusammenhang mit der Erstellung des Vorschlages?

                                          i.    Wenn ja, durch wen wann an wen mit welchem Inhalt? 

  1. Gab es seit 22.2.2022 Einwände gegen Sanktionen gegen bestimmte Personen, Vermögen, Gütern bzw. Ressourcen udgl. durch Mitarbeiter_innen Ihres Ressorts, Mitglieder Ihres Kabinetts, Ihren Generalsekretär oder Sie?
    1. Wenn ja, durch wen wann an wen bei welchem Treffen mit welchem Inhalt?
    2. Wenn ja, waren Sie davon in Kenntnis gesetzt?

                                          i.    Wenn ja, durch wen wann mit welchen Folgen?

  1. Über welche Ressourcen verfügten welche Organisationseinheiten mit Aufgaben zu Sanktionen jeweils von 1.1.2021 bis 22.2.2022 (bitte um Aufschlüsselung seit Kurz I nach VZÄ pro Monat)?
  2. Über welche wohl erhöhten Ressourcen verfügten diese Organisationseinheiten jeweils seit 23.2.2022 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung?
  3. Welches Unterlassen bei der Umsetzung der Sanktionen, beginnend beim Einfrieren von Privatjets im Besitz welcher Personen, wurden wann durch wen identifiziert?
    1. Welcher Aufenthaltsort welcher Assets konnte durch wen wann identifiziert werden?
  1. In welchen Fällen ist das Unterlassen nicht mehr nachzuholen?
  2. In welchen Fällen wurde das Unterlassen durch welche wann gesetzte Maßnahme wann nachgeholt?