10612/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.04.2022
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend gleichzeitiger Bezug von Pflegegeld und erhöhter Familienbeihilfe

 

 

Das österreichische Recht sieht vor, dass gemäß §8 Absatz 4 des Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) die Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind um monatlich 155,90 Euro erhöht wird. Im Fall einer dauerhaften, schweren Behinderung gilt der Bezug der Familienbeihilfe über den gesetzlichen Rahmen von nichtbehinderten Kindern gemäß §2 Absatz 1c FLAG auch für volljährige Kinder. Da diese Erhöhung eine Leistung bezüglich der Pflegebedürftigkeit darstellt, wird gemäß §7 des BPGG die Höhe des Pflegegeldes um monatlich 60,- Euro reduziert.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1)    Wie viele Kinder mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund von Beeinträchtigung haben zusätzlich Anspruch auf Pflegegeld? (Bitte um Aufschlüsselung nach Grad der Behinderung (in Prozent), Geschlecht und Alter sowie Bundesländern.)

2)    Wie viele volljährige, behinderte Personen beziehen zusätzlich zur Familienbeihilfe gemäß § 2 Absatz 1c FLAG auch Pflegegeld? (Bitte um Aufschlüsselung nach Grad der Behinderung (in Prozent), Geschlecht und Alter sowie Bundesländern.)

3)    In welchen zeitlichen Abständen wird der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe überprüft?

4)    In wie vielen Fällen in den Jahren 2016 bis 2021 fiel die Überprüfung weg, weil die Personen dauerhaft erwerbsunfähig waren? Bitte um Auflistung nach Jahren.

5)    In wie vielen Fällen in den Jahren 2016 bis 2021 hatten Kinder bzw. Volljährige Anspruch auf Pflegegeld, ohne dass sie erwerbsunfähig waren? (Bitte um Auflistung nach Jahren und Altersgruppen (unter 18 bzw. über 18 Jahre)).

6)    Wird in diesen Fällen aufgrund eines dauerhaften Befunds (beispielsweise Down-Syndrom, Autismus oder andere körperliche Beeinträchtigungen) auf die Überprüfung verzichtet?