10634/J XXVII. GP
Eingelangt am 05.04.2022
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Stundungen von SV-Beiträgen bei der ÖGK Stand 31.3.2022
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) lobt auf Ihrer Homepage folgende Informationen zum Themenkreis „Unterstützung bei Zahlungsstockungen“ gegenüber den betroffenen Unternehmern aus:
Der 4. Lockdown und die damit
verbundene Beeinträchtigung des regulären Geschäftsbetriebes
stellt betroffene Unternehmen mitunter vor die Herausforderung, die laufenden
Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuführen.
Der Gesetzgeber hat angesichts dieser angespannten Situation zeitnah reagiert
und neben dem Wiederaufleben von diversen finanziellen Förderungen und
Unterstützungsleistungen eine temporäre Zahlungserleichterung
für die österreichischen Betriebe beschlossen
Temporäre Stundungen
Konkret wurde der
Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Bedarfsfall die rechtliche
Möglichkeit eingeräumt, die Sozialversicherungsbeiträge für
die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 – also für die
Monate des Lockdowns – zu stunden.
Voraussetzung dafür ist, dass
· die fristgerechte Zahlung aufgrund einer pandemiebedingten angespannten Unternehmensliquidität nicht möglich ist und
· das gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht wird.
Die im Falle von Kurzarbeit in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge sind in jedem Fall so wie bisher zeitgerecht
abzuführen.
Zahlungsfrist 31.01.2022
Wird von der
Stundungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, sind die
Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume November
und Dezember 2021 spätestens am 31.01.2022 einzuzahlen. Die
dreitägige Respirofrist gilt auch in diesen Fällen. Verzugszinsen
werden im reduzierten Ausmaß in Höhe von 1,38 % fällig.
Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von rechtzeitig
beantragten Förderungen bzw. sonstigen Unterstützungsleistungen und
kann deshalb die Zahlungsfrist per 31.01.2022 nicht eingehalten werden, wenden
Sie sich bitte zeitgerecht an unsere regionalen Ansprechpartner. Im Rahmen
ihrer Möglichkeiten steht die ÖGK den Dienstgeberinnen und
Dienstgebern mit individuellen Lösungen unterstützend zur
Seite.
Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2022 sind die Beiträge wiederum bis
zum 15. des Folgemonates zu begleichen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
ANFRAGE
1) Wie viele Unternehmer haben die Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2021 (4. Lockdown) in Anspruch genommen bzw. tatsächlich zugestanden erhalten?
2) Wie hoch ist der Betrag der insgesamt gestundeten Sozialversicherungsbeiträge (Frage 1)?
3) Welche Gründe gab es dafür, dass diese Unternehmer die Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2021 ( 4. Lockdown) nicht in Anspruch genommen bzw. tatsächlich nicht zugestanden erhalten haben?
4) Wie viele Unternehmer haben die Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2021 (4. Lockdown) nicht in Anspruch genommen bzw. tatsächlich nicht zugestanden erhalten?
5) Wie hoch ist der Betrag der insgesamt gestundeten Sozialversicherungsbeiträge (Frage 4)?
6) Wie viele Unternehmer, denen die Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2021 ( 4. Lockdown) zugestanden wurde, haben die gestundeten Beiträge mit 31.1.2022 tatsächlich nachgezahlt bzw. bezahlen können?
7) Wie hoch ist der Betrag der insgesamt tatsächlich nachbezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Frage 6)?
8) Wie viele Unternehmer, denen die Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2021 ( 4. Lockdown) zugestanden wurde, konnten die gestundeten Beiträge mit 31.1.2022 tatsächlich nicht nachzahlen?
9) Wie hoch ist der Betrag der mit 31.12.2022 tatsächlich nicht nachbezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Frage 8)?
10) Welche Gründe gab es dafür, dass diese Unternehmer die gestundeten Beträge für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2021 (4. Lockdown) mit 31.1.2022 tatsächlich nicht nachzahlen konnten?
11) Wie viele Unternehmen, die im Rahmen des "2-Phasen-Modells" bereits mit der ÖGK vereinbarte Ratenzahlungen für rückständige Beiträge aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 in Anspruch genommen haben, sind mit Ihren Raten im Verzug?
12) Wie hoch ist der Betrag der insgesamt gestundeten Sozialversicherungsbeiträge aus dem „2-Phasen-Modell“ und der vereinbarten Ratenzahlungen, die bisher nicht zurückgezahlt werden konnten?