10636/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.04.2022
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz  

betreffend Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seit 1.11.2021 durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

 

Für Sozialversicherungsträger besteht die Möglichkeit des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es ist von öffentlichem Interesse, wie mit diesem Instrument durch die einzelnen Sozialversicherungsträger seit dem 1.1.2020 und damit in Zeiten der Corona-Maßnahmen umgegangen worden ist:

 

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 70 IO) lautet:

 

(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine- wenngleich nicht fällige- Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

(2) Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.

(3) Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.

(4) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.

 

www.ris.bka.gv.at

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Insolvenzanträge hat die ÖGK seit dem 1.11.2021 gegenüber Unternehmen bzw. Unternehmern insgesamt gestellt?

2)    Wie hoch waren die bei der ÖGK seit dem 1.11.2021 gegenüber Unternehmen bzw. Unternehmern aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den gestellten Insolvenzanträgen?

3)    Wie teilen sich diese Insolvenzanträge auf die einzelnen Bundesländer und Monate seit dem 1.11.2021 jeweils auf?

4)    Welche Wirtschaftssektoren haben diese Insolvenzanträge jeweils betroffen (insgesamt, pro Bundesland, pro Monat)?

5)   Wie viele Insolvenzanträge seit dem 1.11.2021 führten zu einem Insolvenzverfahren (insgesamt, pro Bundesland, pro Monat)?

6)    Wie viele Insolvenzverfahren seit dem 1.11.2021 wurden mangels Masse nicht eröffnet (insgesamt, pro Bundesland, pro Monat)?

7)    Wie viele Insolvenzverfahren seit dem 1.11.2021 wurden abgeschlossen?