10646/J XXVII. GP
Eingelangt am 05.04.2022
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ANFRAGE
des Abgeordneten Hermann Brückl, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend gesetzeskonformer Vollzug schulstandortbezogener
Covid-Maßnahmen
Die COVID-19-Schulverordnung (C-SchVO) 2021/22 räumt Schulleitungen zur Eindämmung eventueller Covid 19-Fälle an den Schulen begrenzte, an genaue Vorgaben gebundene Rechte ein:
§ 7.
(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
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1. |
das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske, |
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2. |
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie |
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3. |
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn |
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anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. |
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(https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/374/P7/NOR40242534, 05.04.2022)
Zwar bestehen angesichts genügender Beispiele keine Zweifel darüber, dass Schulleitungen von dieser Regelung tatsächlich Gebrauch machten bzw. machen. Ungewiss ist angesichts ebenfalls vorliegender Beispiele indessen, ob die verhängten Maßnahmen auch immer unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zustande gekommen bzw. auch vollzogen worden sind. So wurde der FPÖ etwa aus der HTL Steyr berichtet, dass die dortige Schulleitung sich nicht an die verordnungsgemäße Vorgehensweise bezüglich der Verlautbarung gehalten haben soll.
Auch bei vorab erteilten Genehmigungen, wie sie etwa die Bildungsdirektion OÖ den Schulleitungen mit einem Schreiben vom 14.3.2020 (GZ KKM-10/0005-2022) ausgestellt hat – quasi als Blankoscheck – stellt sich die Frage, ob hierbei die Sorgfaltspflicht erfüllt ist:
Maßnahmen, die Sie dieser Empfehlung folgend ergreifen, gelten mit diesem Schreiben automatisch von der Bildungsdirektion bewilligt iSd § 7 C-SchVO. Es braucht demnach keine gesonderte Meldung bzw. Bewilligung mehr. (Auszug aus dem Schreiben der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 14.3.2022)
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende
Anfrage
1. Wie viele Schulen haben von den in der C-SchVO 2021/22 § 7 Abs. 1 Z 1-3 erwähnten Maßnahmen Gebrauch gemacht? (Um Beantwortung aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Schultypen wird ersucht!)
2. Wie viele Schulen haben von den in der C-SchVO 2021/22 § 7 Abs. 1 Z 1 erwähnten Möglichkeit (MNS / FFP2-Maske) Gebrauch gemacht? (Um Beantwortung aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Schultypen wird ersucht!)
3. Wie viele Schulen haben von den in der C-SchVO 2021/22 § 7 Abs. 1 Z 2 erwähnten Möglichkeit (Testvorlage) Gebrauch gemacht? (Um Beantwortung aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Schultypen wird ersucht!)
4. Wie viele Schulen haben von den in der C-SchVO 2021/22 § 7 Abs. 1 Z 3 erwähnten Möglichkeit (zeitversetzter Unterrichtsbeginn) Gebrauch gemacht? (Um Beantwortung aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Schultypen wird ersucht!)
5. Gibt es Schulen, welche mehrmals von den og Maßnahmen Gebrauch gemacht haben?
6. Falls ja, um welche Schulen handelt es sich und um wie viele Fälle? (Um Beantwortung aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Schultypen wird ersucht!)
7. Hat die Bildungsdirektion OÖ tatsächlich vorab diesbezügliche Genehmigungen erteilt?
8. Haben außer der Bildungsdirektion OÖ auch noch andere Bildungsdirektionen diesbezügliche Genehmigungen vorab erteilt?
9. Falls ja, welche?
10. Ist diese Vorgangsweise verordnungsgemäß gewesen?
11. Falls nein, warum nicht?
12. Wie können Sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen ordnungsgemäß an den Schulstandorten kundgemacht wird?
13. Haben außer der HTL Steyr noch weitere Schulen gegen die og Verordnung verstoßen (Kundmachung)?
14. Falls ja, welche? (Um Beantwortung aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Schultypen wird ersucht!)