10664/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.04.2022
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend „Ärztliche Pflichten bei Corona-Impfungen“

 

 

„Ärztliche Behandlungen stellen rechtlich betrachtet einen ‚Eingriff in die körperliche Unversehrtheit‘ des Patienten dar.[1] Damit ist wirklich jede Behandlung gemeint, nicht nur Operationen, Blutabnehmen oder Spritzen, auch eine medikamentöse Behandlung gehört dazu. Ob eine Behandlung oder ein Eingriff stattfinden darf, entscheidet die Aufklärung des Patienten. Vor ihr hängt nämlich die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ab.

 

„Der Arzt muss den Patienten vor der Behandlung in die Lage versetzen, die Art der Behandlung und ihre Tragweite zu verstehen. Der Patient soll mögliche Risiken und Alternativen kennen, und auch die Folgen, wenn er die Behandlung ablehnt. Nur wenn sich der Patient der möglichen Folgen ausreichend bewusst ist, zählt seine Zustimmung auch als Einwilligung.“[2]

 

Somit ist die letzte Entscheidung über einen Eingriff – auch über eine Impfung oder über eine Gentherapie – bei dem Patienten. Dieser muss über alle Alternativen und mögliche Folgen einer Impfung aufgeklärt werden, sowie über die Folgen, falls er den Eingriff nicht durchführen lässt.

 

„Das Unterlassen der Aufklärungspflichten kann aufgrund des Eingriffs in die körperliche Integrität, sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und ist somit von erheblicher Bedeutung.“[3]

 

Zu den Pflichten der impfenden Ärztinnen und Ärzte gehört als erstes die genannte Aufklärung vor der Corona-Impfung. Nach der Impfung sind alle Ärztinnen und Ärzte sowie anderes medizinisches Personen verpflichtet eine Meldung über unerwünschte Nebenwirkungen zu machen, falls ein Verdacht besteht. Es ist nicht die Aufgabe der Ärzte den kausalen Zusammenhang festzustellen, sondern für diese verpflichtende Meldung (in Österreich an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (=BASG)) reicht die zeitliche Nähe zu einer Impfung. Weiters ist eine Meldung des Ausbleibens einer Wirkung gesetzlich vorgeschrieben. Auch bei dem Ausbleiben der Wirkung (d.h. bei einem Impfdurchbruch) sind Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker, Drogisten usw. meldepflichtig. Auf der Internetseite des BASG wird ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen:

 

Bei Impfstoffen ist auch das Ausbleiben einer Wirkung (z. B. kein Impfschutz nach erfolgter Impfung) besonders relevant und sollte in jedem Fall gemeldet werden.“

 

Dies ist aber oft nicht der Fall. So hatten wir Unmengen an Impfdurchbrüchen in Österreich. Bei Corona sind über diese Durchbrüche auch diverse Behörden informiert (Stichwort: Corona-Hotline 1450, BMSGPK, Ärztekammer, AGES, …).

 

Laut vielen Betroffenen, welche sich bei uns gemeldet haben, wurde den Pflichten der Aufklärung und der Meldung von möglichen Nebenwirkungen bzw. des Ausbleibens der Wirkung bei den Covid-19-Impfstoffen nicht nachgegangen.

 

Es besteht die Möglichkeit (aber keine Pflicht) für alle Personen die möglichen Nebenwirkungen und das Ausbleiben der Wirkung zu melden, was die Betroffenen oder ihre Bekannten und Angehörigen in einigen Fällen auch genützt haben. Eine flächendeckende Meldung der Verdachtsfälle, wie im Gesetz vorgesehen, ist dies allerdings nicht.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

 

 

1)    Worüber muss die impfende Ärztin/der impfende Arzt den Patienten aufklären?

2)    Welche Folgen hat es für eine Ärztin/einen Arzt, falls die Patienten

a)    nicht objektiv und

b)    nicht ausreichend

aufgeklärt werden?

3)    Welche Informationen bzw. Schulungen gibt es für impfende Ärztinnen und Ärzte, damit diese vor Corona-Impfung objektiv und ausreichend aufklären?

4)    Wurden vor dem Impfen mit den Corona-Impfstoffen alle Patienten über alternative Möglichkeiten und Behandlungsmethoden informiert?

5)    Was wurde von Ihnen unternommen, um sicherzustellen, dass möglichst alle Verdachtsfälle auf Impfschäden an BASG gemeldet werden?

6)    Was wurde von Ihnen unternommen, um sicherzustellen, dass möglichst alle Verdachtsfälle auf Impfschäden dem Bundesministerium berichtet werden und entsprechend in der weiteren Corona-Politik eine Berücksichtigung finden?

7)    Was wurde von Ihnen unternommen, um sicherzustellen, dass möglichst alle Verdachtsfälle auf Impfschäden an die Öffentlichkeit gelangen und öffentlich diskutiert werden?

8)    Gibt es eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzten, bei Krankheitsbildern, die einen Impfschaden als möglich erscheinen lassen, den Impfstatus zu erfragen?

9)    Welche Informationen bzw. Schulungen gibt es für impfende Ärztinnen und Ärzte, damit diese mögliche Nebenwirkungen(Verdachtsfälle) von Corona-Impfungen genau dokumentieren und an BASG melden?

10) Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium unternommen, damit die gemeldeten Nebenwirkungen der Corona-Impfstoffe schnell aufgeklärt werden?

11) Was unternimmt das BASG nach Erhalt einer Meldung über eine mögliche Nebenwirkung der Corona-Impfungen?

a)    Wie lange dauert eine Klärung eines Verdachts einer Nebenwirkung im Durchschnitt?

b)    Welche Hilfe gibt es für die Betroffenen von Corona-Nebenwirkungen, die oft sehr krank sind und finanzielle Unterstützung brauchen, bis zur Heilung und bis zur Entschädigung (was oft sehr lange dauert)?

12) Was hat das Bundesministerium unternommen, damit alle Ärztinnen und Ärzte ihrer gesetzlichen Pflicht einer Meldung des Ausbleibens der Wirkungen der Corona-Impfung nachgehen?

13) Welche Informationen bzw. Schulungen gibt es für impfende Ärztinnen und Ärzte, damit diese eine ausbleibende Wirkung der Corona-Impfungen an BASG melden?

14) Was hat das Bundesministerium unternommen, damit die Ärztekammer die Corona-Nebenwirkungen thematisiert und alle Ärzte auf ihre gesetzliche Pflicht, alle Verdachtsfälle auf eine Nebenwirkung im vollen Umfang zu melden, hinweist?

15) Was hat das Bundesministerium unternommen, damit die Ärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte auf ihre gesetzliche Pflicht, das Ausbleiben der Wirkungen der Corona-Impfung zu melden, hinweist?

16) Kommt es in der Praxis vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die ihre Meldepflicht von Arzneinebenwirkungen nachweislich missachtet haben, angezeigt werden?

a)    Falls ja, wie oft kam es in den letzten fünf Jahren vor?

b)    Falls ja, was waren die Strafen?

c)    Falls ja, waren auch Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen dabei?

                                          i.    Falls ja, in wie vielen Fällen?

                                        ii.    Was waren die Folgen für die Ärztinnen und Ärzte?

17) Es wird geschätzt, dass nur 6 % der Arznei-Nebenwirkungen an das BASG gemeldet werden, warum wird der gesetzlichen Pflicht der Ärztinnen/Ärzte nicht nachgekommen?

a)    Was wurde in den letzten fünf Jahren unternommen, damit die restlichen 94 % auch gemeldet werden?

b)    Hat das Bundesministerium die Ärztekammer auf dieses Problem angesprochen?

                                          i.    Falls ja, wann und wer wurde beauftragt diesen Umstand zu ändern?

                                        ii.    Wie oft wurde dieses Thema mit der Ärztekammer besprochen?

18) Wurden alle Fälle von Impfdurchbrüchen (Ausbleiben der Wirkung des Impfstoffs) an das BASG gemeldet?

a)    Falls nein, warum nicht?

b)    Falls nein, hätten die Behörden nicht nach einer Kenntnisnahme (Telefon 1450 ist eine medizinische Beratung, BMSGPK, AGES, …) dies weiterleiten müssen?

c)    Wie viele Impfdurchbrüche gab es in Österreich und wie viele davon wurden an das BASG gemeldet?

d)    Welche Folgen hat es, wenn eine Person, welche die gesetzliche Pflicht hat das Ausbleiben der Wirkung einer Arznei zu melden, dies wiederholt nicht tut?

e)    Wenn Behörden die Kenntnis darüber Erlangen, dass die Meldungen an das BASG nicht erfolgen (die veröffentlichten Impfdurchbrüche finden sich in der Statistik der Nebenwirkungen nicht wider) und nicht reagieren, handelt es sich um einen Amtsmissbrauch?

19) In wie vielen Fällen wurden Nebenwirkungen der Corona-Impfungen vom medizinischen Personal an das BASG gemeldet?

20) In wie vielen Fällen wurden Nebenwirkungen der Corona-Impfungen von Personen, welche nicht meldepflichtig sind, an das BASG gemeldet?

21) In wie vielen Fällen wurde das Ausbleiben der Wirkungen der Corona-Impfung vom medizinischen Personal an das BASG gemeldet?

22) In wie vielen Fällen wurde das Ausbleiben der Wirkungen der Corona-Impfung von Personen, welche nicht meldepflichtig sind, an das BASG gemeldet?

23) Wie oft kam es vor, dass eine mögliche Nebenwirkung eines Corona-Impfstoffes vom medizinischen Personal und gleichzeitig von anderen Personen gemeldet wurde?



[1] Ärztliche Aufklärungspflicht – Wie viel Aufklärung muss sein? - meinanwalt.at

[2] Ärztliche Aufklärungspflicht – Wie viel Aufklärung muss sein? - meinanwalt.at

[3][3] Medizinische Aufklärungspflichten | KERRES | PARTNERS - Eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien Österreichs.