10762/J XXVII. GP
Eingelangt am 25.04.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Verwaltungsstrafen bei Übertretung des Medientransparenz-Gesetzes
Das Schalten von Inseraten ist in Österreich im Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geregelt. § 3a sollte die inhaltlichen Anforderungen von Inseraten regeln. Doch Präzision wird in diesem Paragrafen leidlich vermisst. So findet man schwammige Aussagen wie: „Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen (…) haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen.“ Zusätzlich muss eine Richtlinie „über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2)“ erlassen werden. In der von der Regierung 2010 beschlossenen Richtlinie findet sich unter anderem der Punkt: „1. Die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaßnahmen der Bundesregierung und der Ressorts aus Haushaltsmitteln sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.“ Gerade den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird jedoch sehr oft nicht nachgekommen, wie die jährlichen Höchststände an Ausgaben für Regierungswerbung trefflich unter Beweis stellen. Zusätzlich ist diese Richtlinie nicht rechtlich bindend.
In § 5 des MedKF-TG finden sich die Bestimmungen zu den Verwaltungsstrafen bei Übertretung des Gesetzes.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende