10830/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2022
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA, Edith Mühlberghuber
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Folgeanfrage zur Familienbeihilfe für im Ausland wohnhafte Kinder
Der Anfragebeantwortung 9581/AB kann entnommen werden, dass FABIAN erst ab dem 6. März 2021 Daten in Sachen Familienbeihilfeverfahren erfassen kann, die gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 Unterschiedsbeträge (in Österreich als Differenzzahlungen bekannt) erfasst. Dies ist insofern ein Armutszeugnis, wenn man bedenkt, dass die Entwicklungskosten für FABIAN mehr als 13 Millionen Euro an Kosten verschlungen haben (siehe 1050/AB), der Budgetrahmen überschritten wurde und dennoch eine rückwirkende Auswertung von Daten nicht möglich ist.
Neben der Differenzzahlung gibt es auch die Ausgleichszahlung. Diese ist anzuwenden, wenn das Kind in Österreich wohnt, allerdings ein anderer Staat vorrangig seine Familienleistung bezahlen muss und diese aber niedriger ist als die Familienbeihilfe bzw. niedriger als die Summe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. In diesem Zusammenhang sollen ausführliche Daten ab dem Monat April abgefragt werden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Für wie viele Fälle musste Österreich im Jahr 2021 ab April bis Dezember als nachrangig zuständiger Staat die Ausgleichszahlungen von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag und erhöhte Familienbeihilfe bezahlen?
2. Wie viele Fälle gab es jeweils pro Staat (der vorrangig zuständig war), weshalb eine Ausgleichszahlung zu leisten war?
3. Wie hoch sind die Kosten der Ausgleichszahlung im Jahr 2021 getrennt nach Staaten, mit denen es einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gab?
4. Wie hoch ist die gesamte Summe für den Zeitraum 2021 sowie getrennt ab April bis Dezember an Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sowie Mehrkindzuschlag, etc., die Österreich für Fälle bezahlt hat, in denen das Kind nicht in Österreich wohnhaft war?
5. Bei wie vielen dieser Kinder war Österreich vorrangig zuständig?
6. Wie hoch waren die Kosten im Jahr 2021 jeweils getrennt nach Familienleistung?
7. Wie viele Kinder waren im Jahr 2021 in welchen Staaten wohnhaft?
8. Für wie viele Kinder im Jahr 2021 war Österreich nachrangig zuständig?
9. Wie hoch waren die Kosten der Differenzzahlungen im Jahr 2021 jeweils getrennt nach Familienleistung?
10. Wie viele Kinder, für die Österreich nachrangig zuständig war, waren im Jahr 2021 aufgeschlüsselt in welchen Staaten wohnhaft?
11. Ist es zutreffend, dass die (wie aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 der 9581/AB ersichtlich) unterschiedliche Anzahl der Anspruchsberechtigten in Sachen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag deswegen zustande kommt, weil Österreich bei Fällen, bei denen das Kind nicht in Österreich wohnhaft war, nachrangig zuständig war, der vorrangig zuständige Staat eine Familienleistung gewährt, die höher ist als die österreichische Familienbeihilfe, aber nicht höher ist als Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag?
a. Wenn ja, mit welchen Staaten gab es solche Fälle?
b. Wenn nein, wie kommt die unterschiedliche Höhe der Anzahl der Personen zustande, die Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag haben?
12. Gibt es auch Fälle, bei denen das Kind in Österreich wohnhaft war, aber ein anderer Staat vorrangig zuständig war und nur ein Unterschiedsbetrag des Kinderabsetzbetrags bezahlt wurde?
13. Wie viele Fälle gab es zumindest für den Zeitraum April bis Dezember 2021, sofern eine Auswertung für das gesamte Jahr nicht möglich ist?
14. Werden vom Finanzamt auch Fälle erfasst, bei denen das Kind in Österreich wohnhaft ist, ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und Österreich aufgrund der Vorrangigkeit gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 seine Familienleistungen in voller Höhe bezahlen muss?
a. Wenn ja, wie viele gibt es?
b. Wenn nein, warum nicht obwohl sich die Zuständigkeit bei solchen Konstellationen ändern kann (etwa wenn Elternteil in Österreich arbeitslos wird und der andere im Ausland erwerbstätig bleibt)?
15. Ist es zutreffend, dass das Vereinigte Königreich trotz Brexit die Regeln der EU-VO 883/2004 und 987/2009 anwendet?