10837/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2022
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Petra Vorderwinkler,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend „Personalmangel Nachmittagsbetreuung AHS"
An ganztägigen Schulformen arbeiten grundsätzlich Lehrer*innen, Erzieher*innen, Freizeitpädagog*innen und weitere Personen mit besonderen Qualifizierungen zusammen. Es gibt eine Tagesbetreuung in getrennter und in verschränkter Form. Mit der Tagesbetreuung in getrennter Form ist die Nachmittagsbetreuung nach Abschluss des Unterrichts gemeint. Die Gruppen können aus Schüler*innen verschiedener Klassen und Schulstufen zusammengesetzt sein. Bei der verschränkten Form wechseln sich dagegen Unterrichts-, Lern- und Freizeit im Laufe eines ganzen Tages ab. Am Vormittag können dabei ebenso wie am Nachmittag, Freizeit- oder Unterrichtszeiten stattfinden.[I]
Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie die Freizeit (einschließlich Verpflegung). Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen im neuen Dienstrecht dürfen Lehrer*innen an der AHS nur die qualifizierte Lernzeit übernehmen und nicht die Freizeit und das Mittagessen der Schüler*innen begleiten. Das bedeutet, dass Lehrer*innen insgesamt nur sieben bzw. maximal neun Stunden in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden können. Grundsätzlich ist diese Regelung zu begrüßen.
Derzeit kann der Bedarf an Personal für die Freizeitbetreuung durch Lehrpersonen im alten Dienstrecht und Freizeitpädadog*innen abgedeckt werden. Jedoch wird, aufgrund der Pensionierungswelle bei Lehrer*innen und Freizeitpädagog*innen, ein extremer Betreuungsmangel am Nachmittag auf die AHS zukommen. Dadurch wird es nicht mehr möglich sein, den Freizeitteil und die dort vorgesehene Förderung der kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Begabungen der Schüler*innen durch pädagogisch geschultes Personal durchzuführen.
Dieser bereits jetzt absehbare Zustand, soll in weiterer Folge aber nicht dazu führen, dass die Ganztagesschule an Qualität verliert. Es braucht hier somit dringend eine Verbesserung der Rahmenbedingungen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1) Wie viele Schulplätze an ganztägigen Schulformen im AHS Bereich gab/ gibt es im Schuljahr 2020/21 und 2021/22? Bitte um Auflistung je Bundesland (verschränkt/getrennt/verschränkt und getrennt).
2) Entsprechend der Zahlen des Bildungsinvestitionsgesetz sollen bis zum Schuljahr 2022/23 40% der der Schülerinnen und Schüler von 6 bis 15 Jahren eine schulische oder außerschulische ganztägige Betreuung in Anspruch nehmen, im Pflichtschulbereich gar 30% eine schulische. Um diesen schulischen Ausbau zu erreichen, wurden den Schulerhaltern
Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz zur Verfügung gestellt. Konnte dieses Ziel erreicht werden?
3) Im Zuge der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1659/J-NR/2020 wurde angemerkt, dass der Bedarf an Freizeitbetreuung im AHS-Bereich nur durch Lehrpersonen im alten Dienstrecht abgedeckt werden kann. Die Freizeitstunden (BFLZ) dürfen von Lehrer*innen im neuen Dienstrecht nicht mehr gehalten werden. Dies bedeutet, dass diese Einheiten nur mehr von Lehrpersonen im alten Dienstrecht oder Freizeitpädagog*innen übernommen werden können. Werden hier Nachbesserungen erfolgen?
a) Wenn ja, wann und welche?
b) Wenn nein, warum nicht und wie soll der zukünftige Bedarf stattdessen gedeckt werden?
4) Die Freizeitpädagog*innen, die diese Lücke laut oben genannter Anfrage im Allgemeinen schließen sollten, gibt es in der ganztägigen Schulform der AHS noch nicht. Die seit 2012/13 ausgebildeten Freizeitpädagog*innen reichen außerdem bei weitem nicht für den Einsatz im AHS-Bereich aus. Sind Maßnahmen geplant, um die Anstellung von Freizeitpädagog*innen in ganztägigen Schulformen der AHS zu ermöglichen/ erleichtern?
a) Wenn ja, welche und wann findet deren Umsetzung statt?
b) Wenn nein, warum nicht?