10857/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.04.2022
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Ausnahme von Krebspatienten von der Impfpflicht (Folgeanfrage 9478/AB)

 

 

Unsere schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9703/J beantworteten Sie in der Anfragebeantwortung Nr. 9478/AB wie folgt:

 

„Fragen 13 bis 16:

· Wie erklären Sie sich den Anschein von Willkür in diesen Ausnahmen?

· Welches Signal an Krebspatienten und/oder Onkologen haben Sie durch diese Ausnahmebestimmung senden wollen?

· Welche Auswirkungen betreffend diese Ausnahmebestimmung haben Sie sich erwartet?

· Haben Sie diese Auswirkungen an den Krebspatienten und Onkologen erreichen können?

Ø  Ausnahmen basieren auf medizinisch-fachlichen Überlegungen, berücksichtigen medizinische Empfehlungen beratender Gremien und haben dabei besonders schützenswerte Personengruppen im Blick. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die notwendige Unterscheidung zwischen Impfpflicht und Impfempfehlung hinzuweisen. Nur weil keine strafbewehrte Impfpflicht vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die Inanspruchnahme einer Impfung nicht empfohlen oder gar verboten wäre.

Seitens des BMSGPK wurde zu jedem Zeitpunkt klar kommuniziert, dass die allgemeine Impfpflicht von allenfalls weitergehenden medizinisch-fachlichen Empfehlungen im Einzelfall zu trennen ist.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

1)    Auf welchen „medizinisch-fachlichen Überlegungen“ basieren diese Ausnahmen? (bitte um detaillierte Aufstellung)

2)    Welche „beratenden Gremien“ definierten „schützenswerte Personengruppen“?