Eingelangt am 29.04.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Umsetzung von Sanktionen gegen
Oligarchen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine
Die innerstaatliche Durchführung von
Sanktionen gegen Russland liegt zu einem großen Teil bei der Oesterreichischen
Nationalbank. Laut § 2 Abs 1 Sanktionengesetz ist die
Oesterreichische Nationalbank ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid
die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
1. das Einfrieren von
Vermögenswerten von
a)Personen, die
terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren
Begehung beteiligen oder diese erleichtern sowie von sonstigen Personen oder
Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder
der Europäischen Union verhängt wurden,
b)Einrichtungen,
die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von
Personen oder Einrichtungen gemäß lit. a) stehen,
c)Personen und
Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß
lit. a) und oder Einrichtungen gemäß lit. a) oder lit. b) handeln
einschließlich
der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar
oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen und mit
ihnen verbundener Personen und Einrichtungen steht;
2. die Untersagung der direkten oder
indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und
Einrichtungen gemäß Z 1 oder zu deren Gunsten.
Die Erlassung und Aufhebung von
Verordnungen nach diesem Absatz bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei
Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
Laut Abs 2 ist die
Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid die
nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
- die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die
sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit
Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von
solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden;
- den Verfall der unter Z 1 angeführten
Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines
Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen
verwendet wurden;
- die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie
von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur
Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder
Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen
Bestimmungen befördert wurden;
- den Verfall der unter Z 3 angeführten
Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung
eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder
Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen
Bestimmungen befördert wurden;
- das Verbot der Erbringung von
Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck
der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten
Staat;
- die Befreiung von der Verpflichtung zur
Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit
Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht
werden, deren Erfüllung durch Sanktionsmaßnahmen der Vereinten
Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde.
Die Erlassung von Verordnungen nach diesem
Absatz bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrats.
Österreich kann aber auch über die
Sanktionen der EU hinaus Maßnahmen setzen. Dafür kann die Oesterreichische
Nationalbank abermals mit Zustimmung der Bundesregierung oder bei Gefahr im
Verzug nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers Verordnungen oder Bescheide
erlassen (§§ 3 und 4 Devisengesetz 2004).
2014 hat Österreich so bereits vor dem Beschluss auf EU-Ebene Russland
aufgrund der Annexion der Krim zu sanktionieren Vermögen in
Österreich eingefroren (https://star.worldbank.org/sites/star/files/verordnung_devg_1-2014final_mit_unterschriften.pdf). So könnten auch
jetzt Familienmitglieder oder Strohmänner von Oligarchen in
Österreich in den Fokus genommen werden, die nicht auf der
EU-Sanktionenliste stehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wurde in Reaktion auf die Verhängung
von Sanktionen gegen Russland auf Brüsseler Ebene innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, die Zustimmung zu dem Erlass einer Verordnung
durch die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 2 Abs 1
Sanktionengesetz zu geben, um Vermögenswerte einzufrieren
- von Personen, gegen die
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union verhängt
wurden?
- von Einrichtungen, die unmittelbar oder
mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder
Einrichtungen gemäß lit. a) stehen?
- von Personen und Einrichtungen, die im
Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß lit. a) und oder
Einrichtungen gemäß lit. a) oder lit. b) handeln?
- Wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?
- Wurde innerhalb der Bundesregierung oder
innerhalb Ihres Hauses diskutiert, ob Sie, Herr Bundeskanzler, Ihre
Zustimmung zu einer der in Frage 1 genannten Verordnung aufgrund von Gefahr
im Verzug geben?
- Wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?
- Wenn nein, warum nicht?
- Befinden sich daher Verordnungen
der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder
dieser in Vorbereitung?
- Wenn ja, welche Verordnungen aufgrund
welcher Rechtsgrundlage genau und wann werden sie erlassen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wurde innerhalb der Bundesregierung
diskutiert, durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend
angeführten Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2
Sanktionengesetz anzuordnen:
- um Verkehrsmittel zu beschlagnahmen, die
die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens
mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von
solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden?
- um den Verfall der unter Z 1 angeführten
Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines
Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen
verwendet wurden, durchzusetzen?
- um Verkehrsmitteln sowie von diesen
beförderten Waren zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht besteht, dass
sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder
Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen
Bestimmungen befördert wurden?
- um den Verfall der unter Z 3
angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass
sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder
Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen
Bestimmungen befördert wurden, durchzusetzen?
- um das Verbot der Erbringung von
Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck
der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem
bestimmten Staat zu erlassen?
- um die Befreiung von der Verpflichtung zur
Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit
Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht
werden, deren Erfüllung durch Sanktionsmaßnahmen der Vereinten
Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde, zu
erlassen?
- Wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?
- Befinden sich daher Verordnungen
der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder
dieser in Vorbereitung?
- Wenn ja, welche Verordnungen aufgrund
welcher Rechtsgrundlage genau und wann werden sie erlassen bzw. dem
Hauptausschuss des Nationalrats vorgelegt?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wurde innerhalb der Bundesregierung
diskutiert, die Zustimmung zu dem Erlass einer Verordnung durch die
Oesterreichische Nationalbank gemäß §§ 3 und 4
Devisengesetz zu geben, um Rechtsgeschäfte und Handlungen wie
unten genannt für bewilligungspflichtig zu erklären oder
teilweise oder zur Gänze zu untersagen:
- Wenn ja, welche Rechtsgeschäfte oder
Handlungen wann genau:
i. Verfügung über ausländische Zahlungsmittel;
ii. Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold,
soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an
der Verfügung beteiligt ist;
iii. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in
ausländischer Währung;
iv. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in
inländischer Währung, soweit diese zugunsten eines Ausländers
erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
v. Verfügung über ausländische Wertpapiere;
vi. Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese
zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der
Verfügung beteiligt ist;
vii. Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren
ins Ausland;
viii. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte
an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz
im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein
Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
ix. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte
an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz
im Ausland;
x. Verfügung über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines
Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an
einer im Ausland gelegenen Liegenschaft;
xi. Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines
Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an
einer im Inland gelegenen Liegenschaft;
xii. Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines
Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an
einer im Inland gelegenen Liegenschaft jeweils zugunsten eines Ausländers;
xiii. Verfügung über Immaterialgüterrechte, soweit diese
zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der
Verfügung beteiligt ist.
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?
- Befinden sich daher Verordnungen
der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder
dieser in Vorbereitung?
- Wenn ja, welche Verordnungen aufgrund
welcher Rechtsgrundlage genau und wann werden sie erlassen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wurde innerhalb der Bundesregierung oder
innerhalb Ihres Hauses diskutiert, ob Sie, Herr Bundeskanzler, Ihre
Zustimmung zu einer der in Frage 8 genannten Verordnung aufgrund von Gefahr
im Verzug geben?
- Wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?
- Wenn nein, warum nicht?
- Befinden sich daher Verordnungen
der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder
dieser in Vorbereitung?
- Wenn ja, welche Verordnungen aufgrund
welcher Rechtsgrundlage genau und wann werden sie erlassen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wurden seit 1.1.2014 Verordnungen wie in
Frage 8 ausgeführt mit Zustimmung der Bundesregierung oder durch den
Bundeskanzler, ohne einer zu Grunde liegenden völkerrechtlich
verpflichtenden Sanktionsmaßnahme der Vereinten Nationen oder der
Europäischen Union, erlassen?
- Wenn ja, welche Verordnung genau mit
welchem Inhalt wann?