Eingelangt am 06.05.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Rechtswidrige Abschiebung von
Tina nach Georgien
Bei Entscheidungen, die Familien und Kinder
betreffen, ist im besonderen Maße das Kindeswohl zu beachten:
Gemäß Art 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von
Kindern, Art 3 UN-Kinderrechtskonvention und Art 24 EU-Grundrechtecharta muss
das Wohl des Kindes bei jeder Maßnahme durch öffentliche oder
private Stellen vorrangige Erwägung sein. Auch bei aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen ist das Kindeswohl daher vorrangig zu
berücksichtigen.
Am 28. Januar 2021 wurde die damals
12-jährige Schülerin Tina samt ihrer Familie nach Georgien
abgeschoben. Es handelte sich um ein bestens integriertes Kind, das in Wien
geboren und zur Schule ging und sowohl ihre Freund_innen als auch ihren
Lebensmittelpunkt in Österreich hatte. Zu dem Herkunftsland ihrer Mutter,
Georgien, hatte Tina so gut wie keine Beziehung.
Durch Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt
wurde eine Entscheidung durchgesetzt, deren Überprüfung der ehemalige
Innenminister Nehammer zugesagt hatte. Um dies im Nachhinein zu verteidigen,
berief er sich auf einen angeblich anderweitig begehenden Amtsmissbrauch, die
vermeintlich das Absehen von der Abschiebung nicht ermöglichende Rechtslage,
eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (diese
datiert jedoch vom September 2019) und eine Entscheidung eines
Höchstgerichtes (der Verwaltungsgerichtshof fasste seinen Beschluss in dem
Verfahren im Dezember 2019, die sich jedoch nicht inhaltlich mit dem Fall
auseinandersetzt). Zudem wurde für Tina schon im Mai 2020 ein Antrag
auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß
§ 55 AsylG gestellt. Eine Entscheidung des Bundesamtes von Fremdenwesen
und Asyl war zu dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht bekannt, obwohl die
dafür gesetzlich vorgesehene Frist von sechs Monaten schon längst
verstrichen war. Der Fall löste eine öffentlichen Debatte zum
Thema Kindeswohl aus und führte schließlich zur Einsetzung der
Kindeswohlkommission, deren Abschlussbericht insbesondere die rechtliche
Anwendungspraxis bei Asyl- und Bleiberechtsverfahren kritisiert,
welche laut Kommission den völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs nur unzureichend gerecht wird. Die inzwischen
13 Jahre alte Tina ist am 30. Dezember 2021 nach Wien zurückgekehrt und
hat am 25. Februar 2022 ein Schülervisum erhalten, seitdem lebt sie bei
einer Gastfamilie in Wien. Ihre Schwester und die Mutter blieben in Georgien.
Dass die Abschiebung von Tina rechtswidrig
war, entschied das BVwG am 21. März 2022. Laut BVwG hat Tina nämlich
„ihre grundsätzliche Sozialisierung“ in Österreich
erfahren, daher sei von einem „sehr ausgeprägten Bezug“ zu
Österreich sowie einer „bereits starken Verwurzelung“
auszugehen. Zudem war sie zum Zeitpunkt der Abschiebung auch nicht mehr in
einem "anpassungsfähigen Alter”, also in einem Alter, in dem
sie sich noch an das neue Leben im Herkunftsland anpassen hätte
können. In Summe hätte das Kindeswohl stärker
berücksichtigt werden müssen, der Vollzug der Abschiebung ohne
erneute Abwägung des Kindeswohls war laut BVwG auf jeden Fall
unverhältnismäßig - die im September 2019 ausgestellte
Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung
im Jänner 2021 nicht mehr aktuell genug. Hätte vor der Abschiebung
eine neue Prüfung stattgefunden, hätte diese ergeben, dass die
Voraussetzungen für die Abschiebung zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht
mehr vorlagen. Gernot Maier, Chef des Bundesamts
für Fremdenwesen und Asyl, argumentierte infolge der Entscheidung des
BVwG, dass das rechtswidrige Verhalten der Mutter der Tochter "nicht
vorwerfbar, aber zurechenbar" sei, denn die Mutter sei Obsorgeberechtigte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
teilte drei Monate nach Tinas Abschiebung nach Georgien mit, dass es selbst
keine Notwendigkeit für eine weitere Überprüfung gesehen hatte.
Damals hieß es in einer Beschwerdevorlage des BFA: „Ein Zeitablauf
von knapp zwei Jahren (...) stellt aber keine wesentliche
Sachverhaltsänderung für eine Neubeurteilung dar.“ Deshalb soll
die mit September 2019 erlassene Rückkehrentscheidung „noch
wirksam“ gewesen sein. Doch nach der Entscheidung des BVwG wies das BFA
den Vorwurf, vor der Abschiebung keine Abwägung getroffen zu haben,
entschieden zurück – eine Prüfung soll stattgefunden
haben, die Zulässigkeit sei unmittelbar vor der Abschiebung
geprüft worden. Diese "Prüfung" war vom BVwG nicht zu
finden, denn der Aktenvermerk des 25. Januar 2021 wurde dem Akt erst am 13.
April 2022 beigelegt. Das BVwG konnte ihn demnach im Beschwerdeverfahren
weder finden, noch berücksichtigen. Dass diese "Prüfung" an
der Entscheidung des BVwG etwas geändert hätte, ist stark zu
bezweifeln, sie ist jedenfalls nicht als umfassende Kindeswohlprüfung zu
qualifizieren - das Wort "Kindeswohl" kommt im Akt kein einziges Mal
vor. Zudem ist der Aktenvermerk inhaltlich inakkurat, enthält
beispielsweise Fehler betreffend den Geburtsort von Tina und der Einreise ihrer
Familie, und auch in formaler Hinsicht ist er nicht gesetzeskonform, da
er dem Akt verspätet beigelegt wurde, so Anwalt Wilfried
Embacher.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Vertritt Ihr
Ressort nach wie vor die Position, entgegen der Entscheidung des
BVwG, dass die Abschiebung Tinas rechtmäßig war?
- Vertritt Ihr Ressort
nach wie vor die Position,
die Abschiebung Tinas musste durchgeführt
werden?
- Ist Ihrem Ressort
bekannt, dass §46 FPG keine unbedingte Abschiebeverpflichtung
vorsieht?
- Zieht Ihr Ressort eine
offizielle Entschuldigung, eine Entschädigung oder eine andere Form
der Wiedergutmachung in Erwägung
- gegenüber Tina?
i. Wenn ja, welche?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- gegenüber Tinas
Schwester?
i. Wenn ja, welche?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- gegenüber Tinas
Mutter?
i. Wenn ja, welche?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- Welche Maßnahmen
setzten Sie bzw. Ihr Ressort nach der Entscheidung des
BVwG bezüglich der Beachtung des Kindeswohls im Asylverfahren
bzw. bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. welche
Maßnahmen werde Sie noch setzen?
- Inwiefern haben Sie
bzw. welche Stelle in Ihrem Ressort sich wann durch welche
Maßnahmen für eine Verbesserung der Praxis des BFA iSd Achtung
des Kindeswohls eingesetzt?
- Zulässiges
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG wäre die
außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Wurde
vom BFA gegen die Entscheidung des BVwG die
außerordentlichen Revision erhoben?
- Wenn ja, wann?
- Wenn ja, welche
Gründe wurden angeführt um darzulegen, dass entgegen der
Ansicht des BVwG doch eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt?
- Vertritt Ihr Ressort
nach wie vor die Position, eine umfassende Kindeswohlprüfung vor
Tinas Abschiebung habe stattgefunden?
- Wenn ja, in welchem
Zeitraum fand diese Prüfung statt?
- Wenn ja, wie ist diese
Kindeswohlprüfung abgelaufen?
- Wenn ja, von welchen
Institutionen und Personen wurden im Rahmen der Kindeswohlprüfung
Informationen eingeholt?
i. Wurden Gespräche mit der Schule geführt?
ii. Art 4 BVG Kinderrechte lautet wie folgt:
"Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und
Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden
Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden
Weise." Erfolgte während der Prüfung ein Gespräch mit
Tina?
1. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2. Wenn nein, warum nicht?
- Wenn ja, wie und
aus welchen Gründen wurde im Rahmen dieser Prüfung
festgestellt, dass die Abschiebung das Kindeswohl nicht verletzen wurde?
- Wenn ja, in welcher
Form wurden die eingeholten Informationen verarbeitet?
- Wenn ja, welchen Umfang
hat der vom Bundesministerium für Inneres behauptete
Kindeswohlprüfbericht?
- BFA-Direktor Gernot Maier behauptete in der
ZIB2 am 21.03.2022: “Der Punkt ist, drei Tage vor der Abschiebung
sind genau diese Prüfungen nicht nur durchgeführt, sondern auch
dokumentiert worden. Ich habe mir davon selber heute noch ein Bild gemacht
(...) Diese Prüfung hat ergeben, dass die Zulässigkeit gegeben
ist (…) Wir müssen jetzt warten bis vom Gericht die Akten
wieder zurückgeschickt werden an uns, dann kann ich den Papierakt
einsehen. Im elektronischen Akt bei uns ist diese Einvernahme, diese
Prüfung eindeutig dokumentiert und hat dieses Ergebnis
gebracht."
- Wann hat Gernot Maier die Anfrage
für das ZIB2-Interview von wem und auf welchem Weg erhalten?
- Hat Gernot Maier sofort zugesagt oder
vorab Rücksprache mit dem Bundesministerium für Inneres
gehalten?
i. Wenn ja, mit wem?
ii. Was war Inhalt des Gesprächs?
- Hatte Gernot Maier ein Medienrechtstraining
bzw. eine Beratung vor dem Interview?
i. Wenn ja, mit wem?
ii. Wenn ja, welche Kosten sind dafür angefallen?
- Hat Gernot Maier hinsichtlich des Studium
des Aktes mit aktenkundigen Mitarbeiter_innen Rücksprache gehalten?
i. Wenn ja, mit wem und wie lange dauerte das Gespräch bzw. dauerten
die Gespräche?
- War Gernot Maier zum Zeitpunkt des
ZIB2-Interviews der Inhalt des BVwG-Erkenntnisses bekannt?
- Wenn nein, warum nicht?
- War Gernot Maier zum Zeitpunkt des
Interviews bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass das
BVwG bereits am 12.04.2021 das BFA zur Übermittlung aller “die
Abschiebung der Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen und zwar in
elektronischer Form vorzulegen” aufforderte und das BFA dieser
Aufforderung nach gewährter Fristerstreckung am 30.04.2021 auch
nachgekommen ist?
- Wenn ja, wieso behauptete der Gernot Maier
man müsse erst die Rückübermittlung des Papieraktes vom
Gericht abwarten?
- Wurden bei dieser elektronischen
Aktenvorlage alle “die Abschiebung der Beschwerdeführer
betreffenden Unterlagen in elektronischer Form” vorgelegt?
i. Wenn nein, welche nicht und warum nicht?
ii. Wie ist das Prozedere im BFA infolge einer derartigen Aufforderung des
BVwG? Wer ist dafür zuständig?
iii. Warum wurde im konkreten Fall eine Fristerstreckung beantragt?
iv. Wer hat die begründete Stellungnahme verfasst?
v. Wurde die begründete Stellungnahme dem BFA-Direktor oder einem
sonstigen Vorgesetzen vor Übermittlung zur Freigabe vorgelegt?
vi. Auf welcher Grundlage (Papierakt/elektronischer Akt) wurde die
begründete Stellungnahme verfasst?
- War dem BFA-Direktor zum Zeitpunkt des
Interviews bekannt, dass das BFA neben dem elektronischen Akt dem BVwG
auch den physischen Akt am 24.02.2022 vorgelegt hat?
i. Wurde vor der Übermittlung des Papieraktes noch ein Abgleich mit
dem elektronischen Akt auf Vollständigkeit durchgeführt?
1. Wenn ja, was hat dieser Abgleich ergeben?
2. Wenn nein, welche internen Vorgaben gab es diesbezüglich?
- Vertritt Ihr Ressort die
Ansicht, der Aktenvermerk des 25.1.2021 beinhaltet eine Prüfung des
Kindeswohls?
- Wenn ja, wieso kommt
das Wort "Kindeswohl" darin nicht vor?
- Aufgrund welcher
genauen Feststellungen in diesem Aktenvermerk konnte das BFA zum Schluss
kommen, dass die Abschiebung das Kindeswohl nicht verletzen wurde?
- Im ZIB2-Interview des 21.03.2022
erwähnte BFA-Direktors Gernot Maier sofort den Aktenvermerk des
25.01.2021. Wurde angesichts der Ausführungen des BVwG zu mangelnden
Prüfung in zeitlicher Nähe zur Abschiebung vor dem
ZIB2-Interview überprüft, ob dieser Aktenvermerk vorgelegt
worden ist (etwa anhand des Protokolls oder der Sendebestätigung der
Übermittlung des elektronischen Aktes am 30.04.2021)?
- Wenn nein, warum nicht?
- Aus welchen Gründen wurde der
Aktenvermerk erst am 13.04.2022 dem Akt hinzugefügt?
- Gibt es ein elektronisches
Bearbeitungsprotokoll, anhand dessen nachvollziehbar ist
i. Wann dieser Vermerk vom 25.01.2021 tatsächlich erstellt wurde?
Wenn ja, wann und von wem?
ii. Wann dieser Vermerk vom 25.01.2021 letztmalig bearbeitet wurde? Wenn
ja, wann und von wem? Was wurde geändert?
- Wo war der Aktenvermerk abgelegt, um weder
durch die Übermittlung des elektronischen Aktes noch durch die
Übermittlung des physischen Aktes in den Kenntnisstand des BVwG
gelangen zu können?
- Wie ist es erklärbar, dass ein derart
zentrales Dokument der Rechtsmittelinstanz weder bei der
Übermittlung des Aktes in elektronischer Form noch in Papierform
vorgelegt wurde und in der begründeten Stellungnahme keine
Erwähnung findet?
- Ist aus dem elektronischen
Bearbeitungsprotokoll ersichtlich, wie lange die Bearbeiterin zur
Erstellung des Aktenvermerks benötigte?
i. Wenn ja, wie lange?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- Wurden disziplinarrechtliche Schritte gegen
die Bearbeiterin bzw. den Bearbeiter des Aktenvermerks wegen Nichtablage
des Aktenvermerks eingeleitet?
- Welche Schritte wurden von der Bearbeiterin
bzw. des Bearbeiters gesetzt, um das Formular des 25.01.2022
ausfüllen zu können?
- Wurde eine Einvernahme durchgeführt?
i. Wenn ja, mit wem?
ii. Wenn nein warum nicht?
- Entspricht es dem üblichen Vorgehen,
im Rahmen einer solchen Prüfung noch eine Einvernahme
durchzuführen?
i. Wenn nein, anhand welcher Informationen wird die Prüfung
durchgeführt?
- Wie ist es erklärbar, dass im Aktenvermerk
aktenwidrige Behauptungen aufgestellt werden?
- Hat die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter
andere Verfahrensschritte im diesen Akt gesetzt?
i. Wenn ja welche?
- Ist hier das Vieraugenprinzip zur Anwendung
gekommen?
i. Wenn nein, warum nicht?
- Handelt es sich bei dem verwendeten
Formular um ein Standardformular?
i. Wenn ja, seit wann ist dieses in Verwendung?
ii. Wenn ja, von wem wurde es entworfen?
iii. Wenn ja, ist es noch immer in Verwendung?
- Wie ist es erklärbar, dass auf einem
derartigen Formular “§ 8 EMRK” angeführt ist?
- Warum ist unter Punkt 4 angeführt,
dass es sowohl ein sensibler Fall als auch, dass es kein sensibler Fall
ist? Wie ist dieser Widerspruch erklärbar?
i. Warum handelte es sich um einen sensiblen Fall?
ii. Warum handelte es sich nicht um einen sensiblen Fall?
iii. Was bedeutet "Zustimmung DBFA am 15.11.2017"? Wozu wurde
eine Zustimmung erteilt?
- Warum ist unter Punkt 7
“Überprüfung gem § 8 EMRK” angeführt,
dass kein Antrag gem § 55-57 eingebracht wurde, obwohl zum
vermeintlichen Zeitpunkt des Aktenvermerks ein Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK vom 13.05.2020
anhängig gewesen ist, der bis dato trotz Verletzung der
Entscheidungspflicht noch immer nicht entschieden wurde?
- Ist der Innenminster der Ansicht, dass das
Formular ausschließlich korrekte Angaben enthält?
- Ist der Innenminister der Ansicht, dass
hier eine angemessene, rechtskonforme Überprüfung stattgefunden
hat?
- Ist der Innenminister der Ansicht, dass der
Antrag vom 13.05.2020 von der Entscheidungspflicht binnen einer gesetzlich
vorgesehenen Entscheidungsfrist ausgenommen ist?
i. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Annahme?
ii. Wenn nein, warum wurde der Antrag bis dato nicht entschieden?
iii. Gibt es eine Weisung, diesen Antrag nicht zu entscheiden?
iv. Wenn nein, wurden disziplinarrechtliche Schritte gegen die
aktführende Person eingeleitet?
1. Wenn nein, warum nicht?
2. Wenn ja, welche?
- Welche Schlüsse und Konsequenzen zieht
der Innenminister aus dem Umstand, dass das BFA in einem
aufsehenerregenden Beschwerdeverfahren von maßgeblichem
öffentlichen Interesse ein zentrales Dokument offensichtlich nicht
ordnungsgemäß veraktet hat bzw. eine Prüfung offenkundig
nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat?
- Ein 9-jähriges
Mädchen, Mariam, und ihre ältere Schwester wurden einer
"fremdenrechtlichen Kontrolle" unterzogen und observiert.
Mariam "konnte sich nicht ausweisen" und wurde nach
Rücksprache mit dem BFA festgenommen. Wie ist es möglich, ein
9-jähriges Kind einer derartigen Kontrolle zu unterziehen und in
diesem Rahmen festzunehmen?
- Wie ist nach Auffassung
Ihres Ressorts ein derartiges Vorgehen mit dem BVG über die Rechte
von Kindern vereinbar?
- Welche Kosten sind im
Rahmen der Observation und Festnahme von Mariam, abseits dem
Heranziehen der Arbeitszeit der eingesetzten Beamt_innen, angefallen?
- Wann wurden seit 2011
bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung im Rahmen
"fremdenrechtlicher Kontrollen" Kinder observiert? Bitte um
Aufschlüsselung nach Datum, Alter und Kosten.
- Wann wurden seit 2011
bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung im Rahmen
"fremdenrechtlicher Kontrollen" Kinder festgenommen? Bitte um
Aufschlüsselung nach Datum, Alter und Kosten.
- Mag. Gernot Maier, Chef
des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, argumentierte infolge der
Entscheidung des BVwG, dass das rechtswidrige Verhalten der Mutter der
Tochter "nicht vorwerfbar, aber zurechenbar" sei, denn die
Mutter sei Obsorgeberechtigte. Auf welche rechtliche Basis stützt
sich die Aussage, dass das Fehlverhalten ihrer Mutter Tina zurechenbar
ist?
- Wie ist diese
behauptete Zurechenbarkeit im Verhältnis zum Prinzip der
Vorrangigkeit des Kindeswohl zu beurteilen?
- Mag. Gernot Maier wird
von den ZuseherInnen als Vertreter der Verwaltung wahrgenommen.
Nun: Hat Mag. Gernot Maier in einem Kabinett gearbeitet?
- Wenn ja in welchem/welchen
in welchem Zeitraum?
- Hatte Mag. Gernot Maier
weitere Jobs bei Politiker_innen inne?
- Wenn ja, bei wem in welcher Funktion in
welchem Zeitraum?
- Welche Funktionen hatte Gernot Maier vor
seinem Wechsel ins Innenministerium? Bitte um Angabe von Funktion und
Zeitraum.
- Ist dem Bundesminister für Inneres
bekannt, ob Gernot Maier jemals strafrechtlich verurteilt wurde oder
Begünstigter einer diversionellen Erledigung gewesen ist?
- Mag. Gernot Maier war
seit 1.9.2020 Vizedirektor des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl. Wie viele
Bewerber_innen gab es für den Posten des Vizedirektors (bitte um
Auflistung nach Geschlecht, Dienstgrad und Dienstalter)?
- Wenn es mehrere waren:
Wieso war er der Beste?
i. Welche besonderen fremdenrechtlichen Kenntnisse
kann der ausgebildete Wirtschaftsjurist Mag. Gernot Maier vorweisen?
- Wusste Mag. Gernot
Maier bereits vorab wer in der Begutachtungskommission sitzen wird?
- Gab es ein Hearing?
- Kannte Mag. Gernot
Maier die Personen in der Begutachtungskommission?
i. Wenn ja, wieviele?
- Wie viel kostete die
Ausschreibung in die Wiener Zeitung für diesen Posten?
- Wurde derselbe
Ausschreibungstext verwendet wie bei der vormaligen Ausschreibung des
Postens?
i. Wenn nein, welche Passagen wurden wann, durch wen
und warum geändert?
- Welche Kenntnisse,
Fähigkeiten und Voraussetzungen wurden in der Ausschreibung
verlangt?
- Wurde die
Arbeitsplatzbeschreibung vor Ausschreibung des Postens geändert?
i. Wenn ja, was wurde genau verändert, durch wen,
durch wessen Anregung/Weisung o.ä. und warum?
- Mag. Gernot Maier ist
seit 1.4.2021 Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl. Wie viele
Bewerber_innen gab es für den Posten des Direktors (bitte um
Auflistung nach Geschlecht, Dienstgrad und Dienstalter)?
- Wenn es mehrere waren:
Wieso war er der Beste?
i. Welche besonderen Managementerfahrungen und
Führungserfarhungen kann Mag. Gernot Maier nach drei Monaten als
Vizedirektor des BFA (er wurde am 1.9.2020 zum Vizedirektor bestellt und im
November erfolge die Ausschreibung um Direktor des BFA) vorweisen?
- Wusste Mag. Gernot
Maier bereits vorab wer in der Begutachtungskommission sitzen wird?
- Gab es ein Hearing?
- Kannte Mag. Gernot
Maier die Personen in der Begutachtungskommission?
i. Wenn ja, wieviele?
- Wie viel kostete die
Ausschreibung in die Wiener Zeitung für diesen Posten?
- Wurde derselbe
Ausschreibungstext verwendet, wie bei der vormaligen Ausschreibung des
Postens?
i. Wenn nein, welche Passagen wurden wann, durch wen
und warum geändert?
- Welche Kenntnisse,
Fähigkeiten und Voraussetzungen wurden in der Ausschreibung
verlangt?
- Wurde die
Arbeitsplatzbeschreibung vor Ausschreibung des Postens geändert?
i. Wenn ja, was wurde genau verändert, durch wen,
durch wessen Anregung/Weisung o.ä. und warum?