10942/J XXVII. GP

Eingelangt am 06.05.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Rechtswidrige Abschiebung von Tina nach Georgien

 

Bei Entscheidungen, die Familien und Kinder betreffen, ist im besonderen Maße das Kindeswohl zu beachten: Gemäß Art 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Art 3 UN-Kinderrechtskonvention und Art 24 EU-Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes bei jeder Maßnahme durch öffentliche oder private Stellen vorrangige Erwägung sein. Auch bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist das Kindeswohl daher vorrangig zu berücksichtigen. 

Am 28. Januar 2021 wurde die damals 12-jährige Schülerin Tina samt ihrer Familie nach Georgien abgeschoben. Es handelte sich um ein bestens integriertes Kind, das in Wien geboren und zur Schule ging und sowohl ihre Freund_innen als auch ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte. Zu dem Herkunftsland ihrer Mutter, Georgien, hatte Tina so gut wie keine Beziehung.

Durch Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt wurde eine Entscheidung durchgesetzt, deren Überprüfung der ehemalige Innenminister Nehammer zugesagt hatte. Um dies im Nachhinein zu verteidigen, berief er sich auf einen angeblich anderweitig begehenden Amtsmissbrauch, die vermeintlich das Absehen von der Abschiebung nicht ermöglichende Rechtslage, eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (diese datiert jedoch vom September 2019) und eine Entscheidung eines Höchstgerichtes (der Verwaltungsgerichtshof fasste seinen Beschluss in dem Verfahren im Dezember 2019, die sich jedoch nicht inhaltlich mit dem Fall auseinandersetzt). Zudem wurde für Tina schon im Mai 2020 ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gestellt. Eine Entscheidung des Bundesamtes von Fremdenwesen und Asyl war zu dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht bekannt, obwohl die dafür gesetzlich vorgesehene Frist von sechs Monaten schon längst verstrichen war. Der Fall löste eine öffentlichen Debatte zum Thema Kindeswohl aus und führte schließlich zur Einsetzung der Kindeswohlkommission, deren Abschlussbericht insbesondere die rechtliche Anwendungspraxis bei Asyl- und Bleiberechtsverfahren kritisiert, welche laut Kommission den völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nur unzureichend gerecht wird. Die inzwischen 13 Jahre alte Tina ist am 30. Dezember 2021 nach Wien zurückgekehrt und hat am 25. Februar 2022 ein Schülervisum erhalten, seitdem lebt sie bei einer Gastfamilie in Wien. Ihre Schwester und die Mutter blieben in Georgien.

Dass die Abschiebung von Tina rechtswidrig war, entschied das BVwG am 21. März 2022. Laut BVwG hat Tina nämlich „ihre grundsätzliche Sozialisierung“ in Österreich erfahren, daher sei von einem „sehr ausgeprägten Bezug“ zu Österreich sowie einer „bereits starken Verwurzelung“ auszugehen. Zudem war sie zum Zeitpunkt der Abschiebung auch nicht mehr in einem "anpassungsfähigen Alter”, also in einem Alter, in dem sie sich noch an das neue Leben im Herkunftsland anpassen hätte können. In Summe hätte das Kindeswohl stärker berücksichtigt werden müssen, der Vollzug der Abschiebung ohne erneute Abwägung des Kindeswohls war laut BVwG auf jeden Fall unverhältnismäßig - die im September 2019 ausgestellte Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung im Jänner 2021 nicht mehr aktuell genug. Hätte vor der Abschiebung eine neue Prüfung stattgefunden, hätte diese ergeben, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht mehr vorlagen. Gernot Maier, Chef des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, argumentierte infolge der Entscheidung des BVwG, dass das rechtswidrige Verhalten der Mutter der Tochter "nicht vorwerfbar, aber zurechenbar" sei, denn die Mutter sei Obsorgeberechtigte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte drei Monate nach Tinas Abschiebung nach Georgien mit, dass es selbst keine Notwendigkeit für eine weitere Überprüfung gesehen hatte. Damals hieß es in einer Beschwerdevorlage des BFA: „Ein Zeitablauf von knapp zwei Jahren (...) stellt aber keine wesentliche Sachverhaltsänderung für eine Neubeurteilung dar.“ Deshalb soll die mit September 2019 erlassene Rückkehrentscheidung „noch wirksam“ gewesen sein. Doch nach der Entscheidung des BVwG wies das BFA den Vorwurf, vor der Abschiebung keine Abwägung getroffen zu haben, entschieden zurück – eine Prüfung soll stattgefunden haben, die Zulässigkeit sei unmittelbar vor der Abschiebung geprüft worden. Diese "Prüfung" war vom BVwG nicht zu finden, denn der Aktenvermerk des 25. Januar 2021 wurde dem Akt erst am 13. April 2022 beigelegt. Das BVwG konnte ihn demnach im Beschwerdeverfahren weder finden, noch berücksichtigen. Dass diese "Prüfung" an der Entscheidung des BVwG etwas geändert hätte, ist stark zu bezweifeln, sie ist jedenfalls nicht als umfassende Kindeswohlprüfung zu qualifizieren - das Wort "Kindeswohl" kommt im Akt kein einziges Mal vor. Zudem ist der Aktenvermerk inhaltlich inakkurat, enthält beispielsweise Fehler betreffend den Geburtsort von Tina und der Einreise ihrer Familie, und auch in formaler Hinsicht ist er nicht gesetzeskonform, da er dem Akt verspätet beigelegt wurde, so Anwalt Wilfried Embacher. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Vertritt Ihr Ressort nach wie vor die Position, entgegen der Entscheidung des BVwG, dass die Abschiebung Tinas rechtmäßig war?
  2. Vertritt Ihr Ressort nach wie vor die Position, die Abschiebung Tinas musste durchgeführt werden? 
    1. Ist Ihrem Ressort bekannt, dass §46 FPG keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsieht?
  1. Zieht Ihr Ressort eine offizielle Entschuldigung, eine Entschädigung oder eine andere Form der Wiedergutmachung in Erwägung
    1. gegenüber Tina? 

                                          i.    Wenn ja, welche?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht? 

    1. gegenüber Tinas Schwester? 

                                          i.    Wenn ja, welche?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht? 

    1. gegenüber Tinas Mutter?

                                          i.    Wenn ja, welche?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht? 

  1. Welche Maßnahmen setzten Sie bzw. Ihr Ressort nach der Entscheidung des BVwG bezüglich der Beachtung des Kindeswohls im Asylverfahren bzw. bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. welche Maßnahmen werde Sie noch setzen?
    1. Inwiefern haben Sie bzw. welche Stelle in Ihrem Ressort sich wann durch welche Maßnahmen für eine Verbesserung der Praxis des BFA iSd Achtung des Kindeswohls eingesetzt?
  1. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG wäre die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Wurde vom BFA gegen die Entscheidung des BVwG die außerordentlichen Revision erhoben?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Wenn ja, welche Gründe wurden angeführt um darzulegen, dass entgegen der Ansicht des BVwG doch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt?
  1. Vertritt Ihr Ressort nach wie vor die Position, eine umfassende Kindeswohlprüfung vor Tinas Abschiebung habe stattgefunden?
    1. Wenn ja, in welchem Zeitraum fand diese Prüfung statt?
    2. Wenn ja, wie ist diese Kindeswohlprüfung abgelaufen?
    3. Wenn ja, von welchen Institutionen und Personen wurden im Rahmen der Kindeswohlprüfung Informationen eingeholt?

                                          i.    Wurden Gespräche mit der Schule geführt?

                                        ii.    Art 4 BVG Kinderrechte lautet wie folgt: "Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise." Erfolgte während der Prüfung ein Gespräch mit Tina?

1.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 

2.    Wenn nein, warum nicht? 

    1. Wenn ja, wie und aus welchen Gründen wurde im Rahmen dieser Prüfung festgestellt, dass die Abschiebung das Kindeswohl nicht verletzen wurde?
    2. Wenn ja, in welcher Form wurden die eingeholten Informationen verarbeitet?
    3. Wenn ja, welchen Umfang hat der vom Bundesministerium für Inneres behauptete Kindeswohlprüfbericht?
  1. BFA-Direktor Gernot Maier behauptete in der ZIB2 am 21.03.2022: “Der Punkt ist, drei Tage vor der Abschiebung sind genau diese Prüfungen nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert worden. Ich habe mir davon selber heute noch ein Bild gemacht (...) Diese Prüfung hat ergeben, dass die Zulässigkeit gegeben ist (…) Wir müssen jetzt warten bis vom Gericht die Akten wieder zurückgeschickt werden an uns, dann kann ich den Papierakt einsehen. Im elektronischen Akt bei uns ist diese Einvernahme, diese Prüfung eindeutig dokumentiert und hat dieses Ergebnis gebracht."
    1. Wann hat Gernot Maier die Anfrage für das ZIB2-Interview von wem und auf welchem Weg erhalten?
    2. Hat Gernot Maier sofort zugesagt oder vorab Rücksprache mit dem Bundesministerium für Inneres gehalten?

                                          i.    Wenn ja, mit wem?

                                        ii.    Was war Inhalt des Gesprächs?

    1. Hatte Gernot Maier ein Medienrechtstraining bzw. eine Beratung vor dem Interview?

                                          i.    Wenn ja, mit wem?

                                        ii.    Wenn ja, welche Kosten sind dafür angefallen?

    1. Hat Gernot Maier hinsichtlich des Studium des Aktes mit aktenkundigen Mitarbeiter_innen Rücksprache gehalten?

                                          i.    Wenn ja, mit wem und wie lange dauerte das Gespräch bzw. dauerten die Gespräche?

  1. War Gernot Maier zum Zeitpunkt des ZIB2-Interviews der Inhalt des BVwG-Erkenntnisses bekannt?
    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. War Gernot Maier zum Zeitpunkt des Interviews bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass das BVwG bereits am 12.04.2021 das BFA zur Übermittlung aller “die Abschiebung der Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen und zwar in elektronischer Form vorzulegen” aufforderte und das BFA dieser Aufforderung nach gewährter Fristerstreckung am 30.04.2021 auch nachgekommen ist?
    1. Wenn ja, wieso behauptete der Gernot Maier man müsse erst die Rückübermittlung des Papieraktes vom Gericht abwarten?
    2. Wurden bei dieser elektronischen Aktenvorlage alle “die Abschiebung der Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen in elektronischer Form” vorgelegt?

                                          i.    Wenn nein, welche nicht und warum nicht?

                                        ii.    Wie ist das Prozedere im BFA infolge einer derartigen Aufforderung des BVwG? Wer ist dafür zuständig?

                                       iii.    Warum wurde im konkreten Fall eine Fristerstreckung beantragt?

                                       iv.    Wer hat die begründete Stellungnahme verfasst?

                                        v.    Wurde die begründete Stellungnahme dem BFA-Direktor oder einem sonstigen Vorgesetzen vor Übermittlung zur Freigabe vorgelegt?

                                       vi.    Auf welcher Grundlage (Papierakt/elektronischer Akt) wurde die begründete Stellungnahme verfasst?

    1. War dem BFA-Direktor zum Zeitpunkt des Interviews bekannt, dass das BFA neben dem elektronischen Akt dem BVwG auch den physischen Akt am 24.02.2022 vorgelegt hat? 

                                          i.    Wurde vor der Übermittlung des Papieraktes noch ein Abgleich mit dem elektronischen Akt auf Vollständigkeit durchgeführt?

1.    Wenn ja, was hat dieser Abgleich ergeben?

2.    Wenn nein, welche internen Vorgaben gab es diesbezüglich? 

  1. Vertritt Ihr Ressort die Ansicht, der Aktenvermerk des 25.1.2021 beinhaltet eine Prüfung des Kindeswohls?   
    1. Wenn ja, wieso kommt das Wort "Kindeswohl" darin nicht vor? 
    2. Aufgrund welcher genauen Feststellungen in diesem Aktenvermerk konnte das BFA zum Schluss kommen, dass die Abschiebung das Kindeswohl nicht verletzen wurde?
  1. Im ZIB2-Interview des 21.03.2022 erwähnte BFA-Direktors Gernot Maier sofort den Aktenvermerk des 25.01.2021. Wurde angesichts der Ausführungen des BVwG zu mangelnden Prüfung in zeitlicher Nähe zur Abschiebung vor dem ZIB2-Interview überprüft, ob dieser Aktenvermerk vorgelegt worden ist (etwa anhand des Protokolls oder der Sendebestätigung der Übermittlung des elektronischen Aktes am 30.04.2021)?
    1. Wenn nein, warum nicht?
    2. Aus welchen Gründen wurde der Aktenvermerk erst am 13.04.2022 dem Akt hinzugefügt?
    3. Gibt es ein elektronisches Bearbeitungsprotokoll, anhand dessen nachvollziehbar ist

                                          i.    Wann dieser Vermerk vom 25.01.2021 tatsächlich erstellt wurde? Wenn ja, wann und von wem?

                                        ii.    Wann dieser Vermerk vom 25.01.2021 letztmalig bearbeitet wurde? Wenn ja, wann und von wem? Was wurde geändert?

    1. Wo war der Aktenvermerk abgelegt, um weder durch die Übermittlung des elektronischen Aktes noch durch die Übermittlung des physischen Aktes in den Kenntnisstand des BVwG gelangen zu können?
    2. Wie ist es erklärbar, dass ein derart zentrales Dokument der Rechtsmittelinstanz weder bei der Übermittlung des Aktes in elektronischer Form noch in Papierform vorgelegt wurde und in der begründeten Stellungnahme keine Erwähnung findet?
    3. Ist aus dem elektronischen Bearbeitungsprotokoll ersichtlich, wie lange die Bearbeiterin zur Erstellung des Aktenvermerks benötigte?

                                          i.    Wenn ja, wie lange?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?

    1. Wurden disziplinarrechtliche Schritte gegen die Bearbeiterin bzw. den Bearbeiter des Aktenvermerks wegen Nichtablage des Aktenvermerks eingeleitet?
  1. Welche Schritte wurden von der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters gesetzt, um das Formular des 25.01.2022 ausfüllen zu können?
    1. Wurde eine Einvernahme durchgeführt?

                                          i.    Wenn ja, mit wem?

                                        ii.    Wenn nein warum nicht?

    1. Entspricht es dem üblichen Vorgehen, im Rahmen einer solchen Prüfung noch eine Einvernahme durchzuführen?

                                          i.    Wenn nein, anhand welcher Informationen wird die Prüfung durchgeführt?

    1. Wie ist es erklärbar, dass im Aktenvermerk aktenwidrige Behauptungen aufgestellt werden?
    2. Hat die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter andere Verfahrensschritte im diesen Akt gesetzt?

                                          i.    Wenn ja welche?

    1. Ist hier das Vieraugenprinzip zur Anwendung gekommen?

                                          i.    Wenn nein, warum nicht?

    1. Handelt es sich bei dem verwendeten Formular um ein Standardformular?

                                          i.    Wenn ja, seit wann ist dieses in Verwendung?

                                        ii.    Wenn ja, von wem wurde es entworfen?

                                       iii.     Wenn ja, ist es noch immer in Verwendung?

    1. Wie ist es erklärbar, dass auf einem derartigen Formular “§ 8 EMRK” angeführt ist?
    2. Warum ist unter Punkt 4 angeführt, dass es sowohl ein sensibler Fall als auch, dass es kein sensibler Fall ist? Wie ist dieser Widerspruch erklärbar?

                                          i.    Warum handelte es sich um einen sensiblen Fall?

                                        ii.    Warum handelte es sich nicht um einen sensiblen Fall?

                                       iii.    Was bedeutet "Zustimmung DBFA am 15.11.2017"? Wozu wurde eine Zustimmung erteilt?

    1. Warum ist unter Punkt 7 “Überprüfung gem § 8 EMRK” angeführt, dass kein Antrag gem § 55-57 eingebracht wurde, obwohl zum vermeintlichen Zeitpunkt des Aktenvermerks ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK vom 13.05.2020 anhängig gewesen ist, der bis dato trotz Verletzung der Entscheidungspflicht noch immer nicht entschieden wurde?
    2. Ist der Innenminster der Ansicht, dass das Formular ausschließlich korrekte Angaben enthält?
    3. Ist der Innenminister der Ansicht, dass hier eine angemessene, rechtskonforme Überprüfung stattgefunden hat?
    4. Ist der Innenminister der Ansicht, dass der Antrag vom 13.05.2020 von der Entscheidungspflicht binnen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist ausgenommen ist?

                                          i.    Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Annahme?

                                        ii.    Wenn nein, warum wurde der Antrag bis dato nicht entschieden?

                                       iii.    Gibt es eine Weisung, diesen Antrag nicht zu entscheiden?

                                       iv.    Wenn nein, wurden disziplinarrechtliche Schritte gegen die aktführende Person eingeleitet?

1.    Wenn nein, warum nicht?

2.    Wenn ja, welche?

  1. Welche Schlüsse und Konsequenzen zieht der Innenminister aus dem Umstand, dass das BFA in einem aufsehenerregenden Beschwerdeverfahren von maßgeblichem öffentlichen Interesse ein zentrales Dokument offensichtlich nicht ordnungsgemäß veraktet hat bzw. eine Prüfung offenkundig nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat?
  2. Ein 9-jähriges Mädchen, Mariam, und ihre ältere Schwester wurden einer "fremdenrechtlichen Kontrolle" unterzogen und observiert. Mariam "konnte sich nicht ausweisen" und wurde nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen. Wie ist es möglich, ein 9-jähriges Kind einer derartigen Kontrolle zu unterziehen und in diesem Rahmen festzunehmen? 
    1. Wie ist nach Auffassung Ihres Ressorts ein derartiges Vorgehen mit dem BVG über die Rechte von Kindern vereinbar? 
  1. Welche Kosten sind im Rahmen der Observation und Festnahme von Mariam, abseits dem Heranziehen der Arbeitszeit der eingesetzten Beamt_innen, angefallen?
  2. Wann wurden seit 2011 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung im Rahmen "fremdenrechtlicher Kontrollen" Kinder observiert? Bitte um Aufschlüsselung nach Datum, Alter und Kosten.
  3. Wann wurden seit 2011 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung im Rahmen "fremdenrechtlicher Kontrollen" Kinder festgenommen? Bitte um Aufschlüsselung nach Datum, Alter und Kosten.
  4. Mag. Gernot Maier, Chef des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, argumentierte infolge der Entscheidung des BVwG, dass das rechtswidrige Verhalten der Mutter der Tochter "nicht vorwerfbar, aber zurechenbar" sei, denn die Mutter sei Obsorgeberechtigte. Auf welche rechtliche Basis stützt sich die Aussage, dass das Fehlverhalten ihrer Mutter Tina zurechenbar ist?
    1. Wie ist diese behauptete Zurechenbarkeit im Verhältnis zum Prinzip der Vorrangigkeit des Kindeswohl zu beurteilen?
  1. Mag. Gernot Maier wird von den ZuseherInnen als Vertreter der Verwaltung wahrgenommen. Nun: Hat Mag. Gernot Maier in einem Kabinett gearbeitet?
    1. Wenn ja in welchem/welchen in welchem Zeitraum?          
  1. Hatte Mag. Gernot Maier weitere Jobs bei Politiker_innen inne? 
    1. Wenn ja, bei wem in welcher Funktion in welchem Zeitraum?     
  1. Welche Funktionen hatte Gernot Maier vor seinem Wechsel ins Innenministerium? Bitte um Angabe von Funktion und Zeitraum.      
  2. Ist dem Bundesminister für Inneres bekannt, ob Gernot Maier jemals strafrechtlich verurteilt wurde oder Begünstigter einer diversionellen Erledigung gewesen ist?                             
  3. Mag. Gernot Maier war seit 1.9.2020 Vizedirektor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Wie viele Bewerber_innen gab es für den Posten des Vizedirektors (bitte um Auflistung nach Geschlecht, Dienstgrad und Dienstalter)?
    1. Wenn es mehrere waren: Wieso war er der Beste?

                                          i.    Welche besonderen fremdenrechtlichen Kenntnisse kann der ausgebildete Wirtschaftsjurist Mag. Gernot Maier vorweisen?

    1. Wusste Mag. Gernot Maier bereits vorab wer in der Begutachtungskommission sitzen wird?
    2. Gab es ein Hearing?
    3. Kannte Mag. Gernot Maier die Personen in der Begutachtungskommission?

                                          i.    Wenn ja, wieviele?

    1. Wie viel kostete die Ausschreibung in die Wiener Zeitung für diesen Posten?
    2. Wurde derselbe Ausschreibungstext verwendet wie bei der vormaligen Ausschreibung des Postens?

                                          i.    Wenn nein, welche Passagen wurden wann, durch wen und warum geändert?

    1. Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen wurden in der Ausschreibung verlangt?
    2. Wurde die Arbeitsplatzbeschreibung vor Ausschreibung des Postens geändert?

                                          i.    Wenn ja, was wurde genau verändert, durch wen, durch wessen Anregung/Weisung o.ä. und warum?

  1. Mag. Gernot Maier ist seit 1.4.2021 Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Wie viele Bewerber_innen gab es für den Posten des Direktors (bitte um Auflistung nach Geschlecht, Dienstgrad und Dienstalter)?
    1. Wenn es mehrere waren: Wieso war er der Beste?

                                          i.    Welche besonderen Managementerfahrungen und Führungserfarhungen kann Mag. Gernot Maier nach drei Monaten als Vizedirektor des BFA (er wurde am 1.9.2020 zum Vizedirektor bestellt und im November erfolge die Ausschreibung um Direktor des BFA) vorweisen?

    1. Wusste Mag. Gernot Maier bereits vorab wer in der Begutachtungskommission sitzen wird?
    2. Gab es ein Hearing?
    3. Kannte Mag. Gernot Maier die Personen in der Begutachtungskommission?

                                          i.    Wenn ja, wieviele?

    1. Wie viel kostete die Ausschreibung in die Wiener Zeitung für diesen Posten?
    2. Wurde derselbe Ausschreibungstext verwendet, wie bei der vormaligen Ausschreibung des Postens?

                                          i.    Wenn nein, welche Passagen wurden wann, durch wen und warum geändert?

    1. Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen wurden in der Ausschreibung verlangt?
    2. Wurde die Arbeitsplatzbeschreibung vor Ausschreibung des Postens geändert?

                                          i.    Wenn ja, was wurde genau verändert, durch wen, durch wessen Anregung/Weisung o.ä. und warum?