10961/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.05.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Jahrestag des Berichts der Kindeswohlkommission: Welche Empfehlungen wurden umgesetzt?

 

Minderjährige brauchen besonderen Schutz. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In Österreich stehen die Rechte von Kindern im Verfassungsrang. Es gilt gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte und Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention das Vorrangigkeitsprinzip in allen Belangen. Auch im gesamten Asylverfahren ist das Kindeswohl daher vorrangig zu berücksichtigen. Unbegleitete asylsuchende Minderjährige stellen - auf Grund der Tatsache, dass sie ohne Eltern oder zuständiger Begleitperson in Österreich sind - eine besonders vulnerable Gruppe dar, auf die im Asylverfahren deshalb ausdrücklich Rücksicht zu nehmen ist. Vor allem bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wie Schubhaft und Abschiebungen ist die Beachtung des Kindeswohls ganz zentral.

Die Kindeswohlkommission, welche Anfang 2021 nach den öffentlichen Diskussionen rund um die Abschiebung von zwei Familien mit in Österreich aufgewachsenen und teils hier geborenen Kindern nach Georgien und Armenien eingesetzt wurde, hat am 13.7.2021 ihren Abschlussbericht präsentiert. Der Bericht hält insbesondere fest, dass, während die Kinderrechte in Österreich zwar ausreichend abgesichert sind, es erhebliche Schwierigkeiten im Vollzug gibt. Insbesondere wurde die rechtliche Anwendungspraxis bei Asyl- und Bleiberechtsverfahren kritisiert, welche laut Kommission den völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nur unzureichend gerecht wird. Weiters gab es Kritik an den unterschiedlichen Vorgangsweisen der Kinder- und Jugendhilfe in den verschiedenen Bundesländern, die sich aus mangelnden einheitlichen Standards ergeben.

Die im Bericht enthaltenen Empfehlungen beziehen sich insbesondere auf folgende Themenbereiche:

Aus den Anfragebeantwortungen zu 9687/J, 9688/J und 8321/J ergab sich, dass zahlreiche Empfehlungen der Kindeswohlkommission noch nicht umgesetzt worden sind bzw. bleibt offen, ob deren Umsetzung überhaupt geplant ist. Anlässlich des Jahrestags der Veröffentlichung des Berichts der Kindeswohlkommission sind Informationen zum aktuellen Stand der Umsetzung der Empfehlungen der Kindeswohlkommission von Interesse. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 181: "In allen Entscheidungen im Rahmen des Asyl- und Fremdenrechts, die Kinder betreffen, soll eine umfassende Prüfung des Kindeswohls und der Auswirkungen der Entscheidungen auf die Rechte des Kindes gewährleistet werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
    1. Inwiefern wird eine Prüfung des Kindeswohls durchgeführt bei 

                                          i.    Entscheidungen im Zulassungsverfahren (insbesondere bei der Prüfung von Überstellungen im Dublin-Verfahren)?

                                        ii.    Entscheidungen über Asyl im Hinblick auf kindspezifische Fluchtgründe?

                                       iii.    Entscheidungen über subsidiären Schutz bei der Beurteilung der Situation im Herkunftsland?

                                       iv.    der Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen, einschließlich der Möglichkeit, auch bei Abschiebungen bis zuletzt aktuelle Entwicklungen und Umstände in der Situation betroffener Kinder gebührend zu berücksichtigen?

                                        v.    Entscheidungen über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen?

  1. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 182: "Struktur und Kriterien der Kindeswohlprüfung sind in Handlungsanleitungen für Richterinnen des BVwG  (...) festzulegen. Dabei ist auf die Zusammenarbeit mit der KJH, insbesondere bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen, Bedacht zu nehmen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  2. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 183: "Die Kindeswohlprüfung hat alle einschlägigen internationalen und europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, einschließlich der Kinderrechtskonvention und ihrer Interpretation durch UN-Organe, der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Hinblick auf Art 2, 3 und 8 EMRK, sowie weiterer spezifischer höchstgerichtlicher Entscheidungen und Rechtsvorschriften. Dazu zählt etwa die Unzulässigkeit einer Rückführung von Kindern ohne vorgehende Kindeswohlprüfung zur Vermeidung von Kinderhandel." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  3. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 184: "Die Kindeswohlprüfung muss über die Wahrung der Familieneinheit hinausgehen und eigenständig die Situation und Integration von Kindern berücksichtigen. Eine Verletzung des Kindeswohls durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kann meist nicht dadurch aufgewogen werden, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Die eigenständige Bedeutung des – umfassend definierten - Kindeswohls muss in der Entscheidung zum Ausdruck kommen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  4. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 185: "Dafür erscheint es notwendig, Rechtsvorschriften, die die Kindeswohlprüfung mittelbar oder unmittelbar betreffen, auf notwendige Änderungen zu überprüfen. Das gilt (ua) für den Kriterienkatalog des § 138 ABGB, der die besonderen Verhältnisse von minderjährigen Flüchtlingen, wie die Bindung zu und Sozialisation in Österreich und das Verhältnis zum Herkunftsland, nicht ausreichend berücksichtigt. Der so ergänzte Katalog soll in den Asyl- und Fremdengesetzen unter Verweis auf das BVG Kinderrechte als Prüfungsmaßstab für alle Entscheidungen verankert werden, die Kinder betreffen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  5. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 186: "In § 9 BFA-VG und in § 55 AsylG soll ausdrücklich auf den Kindeswohlvorrang gemäß Art 1 BVG Kinderrechte verwiesen werden. Damit soll die Notwendigkeit einer eigenständigen Kindeswohlprüfung vor allem in Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterstrichen werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  6. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 187: "In Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sollen in einem formalisierten Verfahren die Erfahrungen von Personen berücksichtigt werden, die die Schutzsuchenden als Nachbarn, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, in der Schule, in Vereinen kennengelernt und mit ihnen gelebt haben. Den Berichten soll, vor allem in Härtefällen, besonderes Gewicht zukommen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  7. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 188: "In den Länderdokumentationen sollen die Gewährleistung des Kindeswohls und der Kinderrechte im Herkunftsstaat verstärkt und als eigener Abschnitt behandelt werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  8. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 189: "Es soll geprüft werden, ob UMF (wie in Frankreich) ein Bleiberecht bis zur Volljährigkeit gewährt werden soll, wenn und soweit kein Grund für die Aberkennung von Asyl, subsidiärem Schutz oder eines Aufenthaltstitels vorliegt. Nützen UMF ihre Chance, machen sie sich mit unseren Werten vertraut, halten sie sich an die Gesetze, lernen sie Deutsch und beginnen oder schließen sie eine Ausbildung ab, dann sollte entschieden werden, ob sie auf Dauer bleiben dürfen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  9. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 190: "Rechtsberatung für asylsuchende Kinder und Familien von Beginn an soll sichergestellt werden. Kinder sollen ein Recht auf Zugang zu kindgerechter Information über das Verfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  10. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 191: "Bei der Rechtsberatung vor der Erstbefragung und bei der Anwesenheit der Rechtsberater_innen bei der Erstbefragung soll die derzeit nur für unmündige UMF geltende Regelung auf mündige UMF erstreckt werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  11. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 193: "Die Verfahren sollen Referent_innen und Richter_innen zugeteilt werden, die qualifiziert sind, auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern einzugehen und die Kinder qualitätsvoll am Verfahren zu beteiligen. Das muss durch Anforderungen an die Qualifikation und durch die Geschäftsverteilung sichergestellt werden.„Ansprechrichter_innen“ soll es auch für Kindeswohlprüfungen und Kinderrechte geben." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  12. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 194: "Für alle mit der Kindeswohlprüfung befassten Personen, wie Referent_innen des BFA, Richter_innen des BVwG, Sozialarbeiter_innen der KJH, Dolmetscher_innen, Vertrauenslehrer_innen und Schulpsycholog_innen, sollen unter Einbeziehung von UNHCR, IOM, UNICEF und der Zivilgesellschaft, verpflichtende und regelmäßige Aus- und Weiterbildungsprogramme zu Kinderrechten und Kindeswohlprüfung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren angeboten werden. Für Dolmetschdienste, Erhebungen und Gutachten sollen kindspezifische Qualitätsstandards erstellt werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  13. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 195: "Auch Kinder unter 14 Jahren sollen in Verfahren gehört werden, soweit erforderlich mit Unterstützung durch Fachkräfte, die für den Umgang mit Kindern geschult sind. Die kontradiktorische Vernehmung von Kindern in Zivil- und Strafverfahren kann als Vorbild dienen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  14. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 196: "Wie in Zivilverfahren soll auch in Asyl- und Fremdenrechtsverfahren ein Unterstützungsmodell für Kinder nach dem Vorbild eines Kinderbeistands eingeführt und für eine psychosoziale Verfahrensbegleitung gesorgt werden. Die KJH soll zur Wahrung des Kindeswohls in das Verfahren eingebunden werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  15. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 201: "Die Obsorge für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge soll dringend für ganz Österreich einheitlich gestaltet werden. Die derzeit bestehende Schutzlücke muss geschlossen werden und die Obsorge von Beginn an sichergestellt sein, allenfalls auch im Wege einer vorläufigen Obsorge. Dazu braucht es eine gesetzliche Regelung, ähnlich der für im Bundesgebiet aufgefundene Kinder." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  16. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 202: "Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige sollen unverzüglich in geeigneten Einrichtungen der Bundesländer untergebracht werden. Das Ergebnis der Altersschätzung von UMF soll nicht abgewartet werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  17. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 203: "Minderjährige Flüchtlinge, auch mündige Minderjährige, sollen in Einrichtungen untergebracht werden, die den Standards der KJH entsprechen. Bei Bedarf sollen Unterbringung und Betreuung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert werden. Minderjährige Flüchtlinge sollen gleich behandelt werden wie heimische fremdbetreute Kinder. Das betrifft vor allem Tagsätze für Betreuungseinrichtungen, psychosoziale Versorgung und Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  18. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 210: "Die Umsetzung von Strategien der EU zur Sicherung der Kinderrechte und des Kindeswohls, wie der EU-Kinderrechtsstrategie vom März 2021 (Fokus auf kindgerechte Justiz, einschließlich Asylverfahren) soll durch klar definierte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung und strukturierte Maßnahmen sichergestellt werden. Die EU-„Kindergarantie“ zur angemessenen Versorgung von Kindern und Schutz vor Kinderarmut, soll durch klar definierte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung und strukturierte Maßnahmen sichergestellt werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  19. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 211: "Den vorliegenden Bericht in die im Regierungsübereinkommen festgelegte Evaluation des BVG Kinderrechte einzubeziehen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  20. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 212: "In einem jährlichen Lagebericht soll von den damit befassten Behörden die Situation asylsuchender Kinder und Familien aus kinderrechtlicher Perspektive dargestellt werden. Zu den Auswirkungen der Pandemie auf Kinder und Jugendliche in Asylverfahren soll eine Folgenabschätzung vorgenommen werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  21. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 213: "Die Erfassung statistischer Daten im Asyl- und Fremdenrecht soll ausgebaut werden. Erfasst werden soll insbesondere die Zahl an Anträgen, Verfahren und Entscheidungen, jeweils gesondert nach Alter (Minderjährigkeit) und Familienstatus. Zu Minderjährigen sollen Daten zu Dublin-Überstellungen, zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz, Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zu Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen, zu Schubhaft bzw zur Anwendung gelinderer Mittel sowie zur Obsorgeübertragung und Unterbringung in Einrichtungen der KJH und in der Grundversorgung aufbereitet werden. Diese Daten sollen wie die Asylstatistik regelmäßig veröffentlicht werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen? 
  22. Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 214: "Ein umfassendes und unabhängiges Kinderrechte-Monitoring soll eingerichtet Gegenstand des Monitorings soll die Beachtung der Kinderrechte in der gesamten Gesetzgebung und Vollziehung und damit auch im Zusammenhang mit Asyl und Migration sein. Es soll jährlich ein Monitoring-Bericht zur Umsetzung der Kinderrechte in Österreich erstellt werden, einschließlich eines eigenen Kapitels zu Asyl und Migration. An der Erstellung des Berichts sollen Kinder und Jugendliche angemessen beteiligt werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?