Eingelangt am 12.05.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen
und Kollegen
an die Bundesministerin für
Justiz
betreffend Jahrestag des Berichts der
Kindeswohlkommission: Welche Empfehlungen wurden umgesetzt?
Minderjährige
brauchen besonderen Schutz. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen,
ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In Österreich
stehen die Rechte von Kindern im Verfassungsrang. Es gilt gemäß Art.
1 BVG Kinderrechte und Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention das
Vorrangigkeitsprinzip in allen Belangen. Auch im gesamten Asylverfahren ist das
Kindeswohl daher vorrangig zu berücksichtigen. Unbegleitete asylsuchende
Minderjährige stellen - auf Grund der Tatsache, dass sie ohne Eltern oder
zuständiger Begleitperson in Österreich sind - eine besonders vulnerable
Gruppe dar, auf die im Asylverfahren deshalb ausdrücklich Rücksicht
zu nehmen ist. Vor allem bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wie
Schubhaft und Abschiebungen ist die Beachtung des Kindeswohls ganz zentral.
Die Kindeswohlkommission,
welche Anfang 2021 nach den öffentlichen Diskussionen rund um die
Abschiebung von zwei Familien mit in Österreich aufgewachsenen und teils
hier geborenen Kindern nach Georgien und Armenien eingesetzt wurde, hat am
13.7.2021 ihren Abschlussbericht präsentiert. Der Bericht hält
insbesondere fest, dass, während die Kinderrechte in Österreich zwar
ausreichend abgesichert sind, es erhebliche Schwierigkeiten im Vollzug gibt.
Insbesondere wurde die rechtliche Anwendungspraxis bei Asyl- und
Bleiberechtsverfahren kritisiert, welche laut Kommission den völkerrechtlichen
und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nur unzureichend
gerecht wird. Weiters gab es Kritik an den unterschiedlichen Vorgangsweisen der
Kinder- und Jugendhilfe in den verschiedenen Bundesländern, die sich aus
mangelnden einheitlichen Standards ergeben.
Die im Bericht enthaltenen
Empfehlungen beziehen sich insbesondere auf folgende Themenbereiche:
- Kindeswohlprüfung
im materiellen Asyl- und Fremdenrecht (Abs. 181-189)
- Rechtsberatung von Minderjährigen (Abs.
190-191)
- Altersfeststellung von UMF (Abs. 192)
- Kindgerechtes Verfahren (Abs. 193-196)
- Kindeswohl bei Abschiebungen (Abs. 197-200)
- Obsorge für UMF (Abs. 201)
- Unterbringung und Betreuung (Abs. 202-208)
- Staatenlosigkeit (Abs. 209)
- Rechtliche Rahmenbedingungen (Abs. 210-211)
- Statistik und Daten (Abs. 212-213)
- Kinderrechte-Monitoring (Abs. 214)
Aus den
Anfragebeantwortungen zu 9687/J, 9688/J und 8321/J ergab sich, dass zahlreiche Empfehlungen der
Kindeswohlkommission noch nicht umgesetzt worden sind bzw. bleibt offen, ob
deren Umsetzung überhaupt geplant ist. Anlässlich des Jahrestags der
Veröffentlichung des Berichts der Kindeswohlkommission sind Informationen
zum aktuellen Stand der Umsetzung der Empfehlungen der Kindeswohlkommission von
Interesse.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 181: "In allen Entscheidungen im Rahmen des Asyl- und
Fremdenrechts, die Kinder betreffen, soll eine umfassende
Prüfung des Kindeswohls und der Auswirkungen der
Entscheidungen auf die Rechte des Kindes gewährleistet
werden." Wann haben Sie welche konkreten
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission
gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?
- Inwiefern wird eine
Prüfung des Kindeswohls durchgeführt bei
i. Entscheidungen im Zulassungsverfahren (insbesondere
bei der Prüfung von Überstellungen im Dublin-Verfahren)?
ii. Entscheidungen über Asyl im Hinblick auf
kindspezifische Fluchtgründe?
iii. Entscheidungen über subsidiären Schutz
bei der Beurteilung der Situation im Herkunftsland?
iv. der Prüfung der Zulässigkeit von
Rückkehrentscheidungen, einschließlich der Möglichkeit,
auch bei Abschiebungen bis zuletzt aktuelle Entwicklungen
und Umstände in der Situation betroffener Kinder gebührend zu
berücksichtigen?
v. Entscheidungen über einen Aufenthaltstitel aus
berücksichtigungswürdigen Gründen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 182: "Struktur und Kriterien der Kindeswohlprüfung sind in Handlungsanleitungen
für Richterinnen des BVwG (...) festzulegen. Dabei ist auf
die Zusammenarbeit mit der KJH, insbesondere bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdungen, Bedacht zu nehmen." Wann haben
Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der
Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 183: "Die Kindeswohlprüfung hat alle einschlägigen
internationalen und europarechtlichen Vorgaben zu
berücksichtigen, einschließlich
der Kinderrechtskonvention und ihrer Interpretation durch UN-Organe,
der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Hinblick
auf Art 2, 3 und 8 EMRK, sowie weiterer spezifischer
höchstgerichtlicher Entscheidungen und
Rechtsvorschriften. Dazu zählt etwa die Unzulässigkeit
einer Rückführung von Kindern ohne vorgehende
Kindeswohlprüfung zur Vermeidung von Kinderhandel." Wann
haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung
der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 184: "Die Kindeswohlprüfung muss über die Wahrung
der Familieneinheit hinausgehen und eigenständig die
Situation und Integration von Kindern berücksichtigen. Eine
Verletzung des Kindeswohls durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
kann meist nicht dadurch aufgewogen werden, dass die Einheit der
Familie gewahrt bleibt. Die eigenständige Bedeutung des –
umfassend definierten - Kindeswohls muss in der Entscheidung zum
Ausdruck kommen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen
zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann
werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 185:
"Dafür erscheint es notwendig, Rechtsvorschriften, die
die Kindeswohlprüfung mittelbar oder unmittelbar betreffen, auf
notwendige Änderungen zu überprüfen. Das gilt (ua)
für den Kriterienkatalog des § 138 ABGB, der die besonderen
Verhältnisse von minderjährigen Flüchtlingen, wie die
Bindung zu und Sozialisation in Österreich und das Verhältnis
zum Herkunftsland, nicht ausreichend berücksichtigt. Der so
ergänzte Katalog soll in den Asyl- und Fremdengesetzen unter Verweis
auf das BVG Kinderrechte als Prüfungsmaßstab für alle
Entscheidungen verankert werden, die Kinder betreffen." Wann
haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung
der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 186:
"In § 9 BFA-VG und in § 55 AsylG soll ausdrücklich auf
den Kindeswohlvorrang gemäß Art 1 BVG Kinderrechte
verwiesen werden. Damit soll die Notwendigkeit einer eigenständigen
Kindeswohlprüfung vor allem in Rückkehrentscheidungen und
Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus
berücksichtigungswürdigen Gründen unterstrichen werden."
Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser
Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche
konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung Abs. 187:
"In Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus
berücksichtigungswürdigen Gründen sollen in einem
formalisierten Verfahren die Erfahrungen von Personen berücksichtigt
werden, die die Schutzsuchenden als Nachbarn, bei
ehrenamtlichen Tätigkeiten, in der Schule, in Vereinen
kennengelernt und mit ihnen gelebt haben. Den Berichten soll, vor
allem in Härtefällen, besonderes Gewicht
zukommen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur
Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann
werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 188: "In den Länderdokumentationen sollen die
Gewährleistung des Kindeswohls und der Kinderrechte im
Herkunftsstaat verstärkt und als eigener Abschnitt
behandelt werden." Wann haben Sie welche konkreten
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission
gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen
setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 189: "Es soll geprüft werden, ob UMF (wie in
Frankreich) ein Bleiberecht bis zur Volljährigkeit
gewährt werden soll, wenn und soweit kein Grund für
die Aberkennung von Asyl, subsidiärem Schutz oder eines
Aufenthaltstitels vorliegt. Nützen UMF ihre Chance, machen sie
sich mit unseren Werten vertraut, halten sie sich an die Gesetze,
lernen sie Deutsch und beginnen oder schließen sie
eine Ausbildung ab, dann sollte entschieden werden, ob sie auf Dauer
bleiben dürfen." Wann haben Sie welche konkreten
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission
gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 190: "Rechtsberatung für asylsuchende Kinder und
Familien von Beginn an soll sichergestellt werden. Kinder sollen
ein Recht auf Zugang zu kindgerechter Information über
das Verfahren in einer für sie verständlichen Sprache
haben." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur
Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann
werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 191: "Bei der Rechtsberatung vor der Erstbefragung und
bei der Anwesenheit der Rechtsberater_innen bei der Erstbefragung
soll die derzeit nur für unmündige UMF geltende Regelung
auf mündige UMF erstreckt werden." Wann haben Sie welche
konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der
Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 193: "Die Verfahren sollen Referent_innen und Richter_innen
zugeteilt werden, die qualifiziert sind, auf die besonderen
Bedürfnisse von Kindern einzugehen und die Kinder
qualitätsvoll am Verfahren zu beteiligen. Das muss durch
Anforderungen an die Qualifikation und durch die Geschäftsverteilung
sichergestellt werden.„Ansprechrichter_innen“ soll es auch
für Kindeswohlprüfungen und Kinderrechte geben." Wann haben
Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der
Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 194: "Für alle mit der Kindeswohlprüfung befassten
Personen, wie Referent_innen des BFA, Richter_innen des BVwG,
Sozialarbeiter_innen der KJH,
Dolmetscher_innen, Vertrauenslehrer_innen und Schulpsycholog_innen,
sollen unter Einbeziehung von UNHCR, IOM, UNICEF und der
Zivilgesellschaft, verpflichtende und regelmäßige Aus-
und Weiterbildungsprogramme zu Kinderrechten
und Kindeswohlprüfung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren
angeboten werden. Für Dolmetschdienste, Erhebungen und Gutachten
sollen kindspezifische Qualitätsstandards erstellt werden."
Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser
Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche
konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 195: "Auch Kinder unter 14 Jahren sollen in Verfahren
gehört werden, soweit erforderlich mit Unterstützung durch
Fachkräfte, die für den Umgang mit Kindern geschult sind. Die
kontradiktorische Vernehmung von Kindern in Zivil- und Strafverfahren kann
als Vorbild dienen." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen
zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann
werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 196: "Wie in Zivilverfahren soll auch in Asyl- und
Fremdenrechtsverfahren ein Unterstützungsmodell für
Kinder nach dem Vorbild eines Kinderbeistands eingeführt und
für eine psychosoziale Verfahrensbegleitung gesorgt werden. Die
KJH soll zur Wahrung des Kindeswohls in das Verfahren eingebunden
werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur
Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann
werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 201: "Die Obsorge für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge soll dringend für ganz
Österreich einheitlich gestaltet werden. Die derzeit bestehende
Schutzlücke muss geschlossen werden und die Obsorge von Beginn an
sichergestellt sein, allenfalls auch im Wege einer vorläufigen
Obsorge. Dazu braucht es eine gesetzliche Regelung, ähnlich der
für im Bundesgebiet aufgefundene Kinder." Wann haben Sie welche
konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der
Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 202: "Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige
sollen unverzüglich in geeigneten Einrichtungen der
Bundesländer untergebracht werden. Das Ergebnis der
Altersschätzung von UMF soll nicht abgewartet werden." Wann
haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung
der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 203: "Minderjährige Flüchtlinge, auch
mündige Minderjährige, sollen in Einrichtungen untergebracht
werden, die den Standards der KJH entsprechen. Bei Bedarf sollen
Unterbringung und Betreuung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
verlängert werden. Minderjährige Flüchtlinge sollen gleich
behandelt werden wie heimische fremdbetreute Kinder. Das betrifft vor
allem Tagsätze für Betreuungseinrichtungen, psychosoziale
Versorgung und Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten." Wann
haben Sie welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung
der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 210: "Die Umsetzung von Strategien der EU zur Sicherung der
Kinderrechte und des Kindeswohls, wie der EU-Kinderrechtsstrategie vom
März 2021 (Fokus auf kindgerechte Justiz, einschließlich
Asylverfahren) soll durch klar definierte Zuständigkeiten im Bereich
der Verwaltung und strukturierte Maßnahmen sichergestellt
werden. Die EU-„Kindergarantie“ zur angemessenen
Versorgung von Kindern und Schutz vor Kinderarmut, soll durch klar
definierte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung und strukturierte
Maßnahmen sichergestellt werden." Wann haben Sie welche
konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der
Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 211: "Den vorliegenden Bericht in die im
Regierungsübereinkommen festgelegte Evaluation des BVG
Kinderrechte einzubeziehen." Wann haben Sie welche konkreten
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission
gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen
setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 212: "In einem jährlichen Lagebericht soll von den
damit befassten Behörden die Situation asylsuchender Kinder und
Familien aus kinderrechtlicher Perspektive dargestellt werden. Zu den
Auswirkungen der Pandemie auf Kinder und Jugendliche in Asylverfahren
soll eine Folgenabschätzung vorgenommen werden." Wann haben Sie
welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der
Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten
Maßnahmen setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 213: "Die Erfassung statistischer Daten im Asyl- und
Fremdenrecht soll ausgebaut werden. Erfasst werden soll insbesondere die
Zahl an Anträgen, Verfahren und Entscheidungen, jeweils gesondert
nach Alter (Minderjährigkeit) und Familienstatus. Zu
Minderjährigen sollen Daten zu Dublin-Überstellungen, zur
Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz, Aufenthalt aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, zu
Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen, zu Schubhaft bzw zur
Anwendung gelinderer Mittel sowie zur Obsorgeübertragung und Unterbringung
in Einrichtungen der KJH und in der Grundversorgung aufbereitet werden.
Diese Daten sollen wie die Asylstatistik regelmäßig
veröffentlicht werden." Wann haben Sie welche konkreten
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission
gesetzt bzw. wann werden Sie welche konkreten Maßnahmen
setzen?
- Kindeswohlkommission-Empfehlung
Abs. 214: "Ein umfassendes und unabhängiges
Kinderrechte-Monitoring soll eingerichtet Gegenstand des
Monitorings soll die Beachtung der Kinderrechte in der gesamten
Gesetzgebung und Vollziehung und damit auch im Zusammenhang mit Asyl
und Migration sein. Es soll jährlich ein Monitoring-Bericht zur
Umsetzung der Kinderrechte in Österreich erstellt werden,
einschließlich eines eigenen Kapitels zu Asyl und Migration. An
der Erstellung des Berichts sollen Kinder und Jugendliche angemessen
beteiligt werden." Wann haben Sie welche konkreten Maßnahmen
zur Umsetzung dieser Empfehlung der Kindeswohlkommission gesetzt bzw. wann
werden Sie welche konkreten Maßnahmen setzen?