Eingelangt am 12.05.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Helmut
Brandstätter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Gegenseitige Anerkennung
von Schutzbriefen
Im Zusammenhang mit dem Fall Amena Karimyan
wurde bekannt, dass die Wissenschaftlerin mittels Schutzbrief der Republik
Österreich Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen konnte, dann aber
kein Visum für Österreich bekam und in Pakistan feststeckte, bis
Deutschland ihr ein Visum gewährte. In einer Anfrage an das BMEIA (Konnex
zwischen Schutzbriefen und Visa, 9888/J) wurden die Auswirkungen eines
derartigen Vorgehens auf das Vertrauen eines Drittstaats hinterfragt, der die
Einreise im Vertrauen auf den österreichischen Schutzbrief gewährt.
Auf die Frage, welche Erwartungen die Republik Österreich an den
Ausstellerstaat eines Schutzbriefes hätte, wenn die Einreise aufgrund
eines solchen Dokuments genehmigt würde, stellte das BMEIA fest, dass
diese Frage nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Gestattet die Republik Österreich die
Einreise von Personen mit Schutzbrief eines Drittstaats?
- Würde beispielsweise Afghan_innen die
Einreise aufgrund eines deutschen Schutzbriefs gestattet werden?
- Wenn ja, gäbe es Bedingungen?
- Wenn ja, welche Erwartungen hätte
Österreich betreffend die Weiterreise der Träger_innen eines
Schutzbriefs?
- Wenn ja, welche Konsequenzen hätte
eine Verweigerung der Weiterreise durch den Staat, der den Schutzbrief
ausgestellt hat? Würde der oder die Begünstigte in
Österreich bleiben können oder abgeschoben werden?
- Würde die Republik Österreich
weiterhin Schutzbriefe eines Staates anerkennen, der damit bereits
Drittstaatenangehörigen die Einreise nach Österreich
ermöglicht hat, dann aber die im Schutzbrief zumindest implizit
versprochene Weiterreise verweigert hat?
- Da nicht alle Mitgliedsstaaten des
Schengenraums Botschaften in allen Staaten unterhalten, können Visa
nach z.B. Österreich in Staaten, in denen Österreich keine
Vertretung hat, auch von Schengen-Partnerstaaten ausgestellt werden. Nach
welchen Regeln gewährt eine Vertretung eines Schengen-Staats Visa
für Einreise nach Österreich?
- Wendet die Vertretung des Drittstaats
österreichisches Recht an?
- Wendet die Vertretung des Drittstaats die
Regeln des Drittstaats an, die Österreich in diesem Fall
übernimmt?
- Gibt es gemeinsames, für alle
Schengen-Staaten gültiges Recht für Visaausstellung für
den Schengenraum?