10964/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.05.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Helmut Brandstätter, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Gegenseitige Anerkennung von Schutzbriefen

 

Im Zusammenhang mit dem Fall Amena Karimyan wurde bekannt, dass die Wissenschaftlerin mittels Schutzbrief der Republik Österreich Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen konnte, dann aber kein Visum für Österreich bekam und in Pakistan feststeckte, bis Deutschland ihr ein Visum gewährte. In einer Anfrage an das BMEIA (Konnex zwischen Schutzbriefen und Visa, 9888/J) wurden die Auswirkungen eines derartigen Vorgehens auf das Vertrauen eines Drittstaats hinterfragt, der die Einreise im Vertrauen auf den österreichischen Schutzbrief gewährt. Auf die Frage, welche Erwartungen die Republik Österreich an den Ausstellerstaat eines Schutzbriefes hätte, wenn die Einreise aufgrund eines solchen Dokuments genehmigt würde, stellte das BMEIA fest, dass diese Frage nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Gestattet die Republik Österreich die Einreise von Personen mit Schutzbrief eines Drittstaats?
  2. Würde beispielsweise Afghan_innen die Einreise aufgrund eines deutschen Schutzbriefs gestattet werden?
    1. Wenn ja, gäbe es Bedingungen?
    2. Wenn ja, welche Erwartungen hätte Österreich betreffend die Weiterreise der Träger_innen eines Schutzbriefs?
    3. Wenn ja, welche Konsequenzen hätte eine Verweigerung der Weiterreise durch den Staat, der den Schutzbrief ausgestellt hat? Würde der oder die Begünstigte in Österreich bleiben können oder abgeschoben werden?
    4. Würde die Republik Österreich weiterhin Schutzbriefe eines Staates anerkennen, der damit bereits Drittstaatenangehörigen die Einreise nach Österreich ermöglicht hat, dann aber die im Schutzbrief zumindest implizit versprochene Weiterreise verweigert hat?
  1. Da nicht alle Mitgliedsstaaten des Schengenraums Botschaften in allen Staaten unterhalten, können Visa nach z.B. Österreich in Staaten, in denen Österreich keine Vertretung hat, auch von Schengen-Partnerstaaten ausgestellt werden. Nach welchen Regeln gewährt eine Vertretung eines Schengen-Staats Visa für Einreise nach Österreich?
    1. Wendet die Vertretung des Drittstaats österreichisches Recht an?
    2. Wendet die Vertretung des Drittstaats die Regeln des Drittstaats an, die Österreich in diesem Fall übernimmt?
    3. Gibt es gemeinsames, für alle Schengen-Staaten gültiges Recht für Visaausstellung für den Schengenraum?