10969/J XXVII. GP
Eingelangt am 13.05.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl, Eva Maria Holzleitner, BSc Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Gründung und Finanzierung einer Interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und Digitale Transformation in Oberösterreich
Mit Ministerratsvortrag vom 26. April 2022 wurden weitere Umsetzungsschritte zur Implementierung einer Interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und Digitale Transformation in Oberösterreich durch den Ministerrat beschlossen.
So sollen die ersten Errichtungsschritte in den Jahren 2022-2023 unter Mitwirkung der Johannes Kepler Universität Linz geplant werden, die dafür eine zusätzliche finanzielle Abgeltung erhält. Darüber hinaus soll sichergestellt sein, dass die künftige Finanzierung der neuen Universität nicht aus den regelmäßig den 22 öffentlichen Universitäten zur Verfügung gestellten Universitätsbudgets erfolgt, sondern dass bis 2030 jedenfalls eine gesonderte Budgetierung erfolgen soll.
Neben einem Grundsatzgesetz über die Gründung dieser neuen Universität soll eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich unmittelbar nach dem Gesetzgebungsprozess für das Gründungsgesetz der neuen Universität festgeschrieben werden. Inhalt dieser Art. 15a B-VG- Vereinbarung soll vor allem die Finanzierung dieser Universitätsneugründung sein, wobei die Aufwendungen für die Gründungsphase zur Gänze vom Bund getragen werden. Für die Budgetjahre 2024 und 2025 sind darüber hinaus im Bundesfinanzrahmen 45 Mio. Euro vorgesehen und ab dem Endausbau (voraussichtlich Studienjahr 2036/37), sollen der Universität nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten jährlich 150 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzierung dieser neuen Universität soll sowohl von Bund als auch vom Land Oberösterreich getragen werden.
Von Seiten der Universitätenkonferenz (UNIKO) wurde die Finanzierung der Gründungsphase der Technischen Universität für Digitalisierung und Digitale Transformation heftig kritisiert, da diese aus dem „Notfalltopf für besondere Finanzierungserfordernisse der Unis („Ministerreserve“) erfolgen soll. UNIKO Präsidentin Sabine Seidler ortet in einer Aussendung „eine skandalöse Umgehung des Universitätsgesetzes und einen Affront gegen alle öffentlichen Universitäten und den Steuerzahler“. Ebenso sei die Konstruktion fragwürdig, wenn nicht sogar rechtswidrig.
Die einbehaltenen Mittel, die bis zu 2 Prozent des Unibudgets umfassen, müssen laut dem Universitätsgesetz den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
Ebenso unterscheidet sich der Rechtsrahmen für diese neu zu gründende Universität erheblich von den Bestimmungen des Universitätsgesetzes.
Aus den genannten Gründen stellen die unterzeichnenden Abgeordneten daher nachfolgende
ANFRAGE
1. Welche Kosten wird die Gründungsphase (2022-2023) für die Technische Universität in Linz verursachen und von welcher Institution werden diese Kosten bezahlt? Bitte um Aufschlüsselung, Kostenart nach Kalenderjahr und Institution.
2. In welcher Höhe erhält die Johannes Kepler Universität von Seiten Ihres Ressorts Budgetmittel für die Umsetzung der Gründungsphase der Technischen Universität in Linz in den Budgetjahren 2022 und 2023?
3. Aus welchen konkreten Budgetansätzen werden die Mittel für die Gründungskosten berichtigt?
4. Ist es richtig, dass diese Budgetmittel aus der „Ministerreserve“ beziehungsweise dem Einbehalt gemäß §12 Abs. 10 UG entstammen?
5. Wie hoch ist der Einbehalt gemäß §12 Abs.10 UG für die laufende Leistungsvereinbarungsperiode gesamt und wie viele Mittel wurden von diesem Einbehalt bisher für welche konkreten Maßnahmen entnommen?
6. In welcher prozentualen Höhe wurde der Einbehalt gemäß §12 Abs.10 UG am Beginn der Leistungsvereinbarungsperiode veranschlagt, geordnet nach Budgetjahren?
7. Wurde der Einbehalt gemäß §12 Abs.10 UG mit dem Beginn der Planungen für eine TU in Linz (Ministerratsvortrag vom 17. September 2021) erhöht, und wenn ja, um welchen Beitrag?
8. Wie hoch ist der Stand des Einbehaltes gemäß §12 Abs. 10 UG im Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage beziehungsweise welche disponiblen Mittel stehen aus diesem Einbehalt zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage für das Budgetjahr 2022 noch zur Verfügung?
9. Aus welchen Mitteln sollen die Kosten der allgemeinen Teuerung an den Universitäten (475 Mio. Euro laut UNIKO) für das Budgetjahr 2022 berichtigt werden?
10. Wie hoch sind die Entnahmen aus dem Einbehalt für die Gründungskosten der TU in Linz für das Budgetjahr 2022?
11. Wie hoch sind die budgetierten Entnahmen für die Gründungskosten der TU in Linz aus dem Einbehalt für das Budgetjahr 2023?
12. Ist der Standort Linz für die neue TU in Oberösterreich noch in Diskussion oder bereits gesichert?
a. Werden hierfür Baugründe von der Bundesregierung angekauft?
b. Wenn nein, woher kommen die Baugründe stattdessen? Wer kommt dafür auf?
13. In welcher Form soll das Ars Electronica Festival mit der neuen Universität verzahnt werden und ist eine Übernahme dieses Festivals durch die Trägergesellschaft der neuen Universität geplant?
14. Wie viele Studienplätze sollen an der neuen Technischen Universität entstehen? Bitte um Aufschlüsselung nach Studienjahr für die kommenden 10 Jahre.
a. Welche Kosten würde die Ausweitung um die gleiche Anzahl an Studienplätzen in technischen Studiengängen an den österreichischen Fachhochschulen verursachen? Falls es hierfür keine konkrete Berechnung gibt, bitte um eine Einschätzung.
15. Wie soll die Finanzierungsverantwortung zwischen Bund, Land Oberösterreich und Stadt Linz aufgeteilt werden?
16. Welche Kosten wird letztlich Gründung und Betrieb dieser Universität in den Budgetjahren 2022 bis 2035 für den Bund verursachen und welche Kosten werden im gleichen Zeitraum für das Land Oberösterreich und die Stadt Linz entstehen?
17. Aus welchen Gründen sollen die MitarbeiterInnen nicht dem gemäß §108 Abs.3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten unterliegen?
18. Welches Arbeitsrecht bzw. welcher Kollektivvertrag wäre für das Universitätspersonal der neu zu gründenden Universität anzuwenden?
19. Wie viel Professuren, Post-/Pre-Docs, MitarbeiterInnen sind an der TU geplant?
20. Welche Bestimmungen des Universitätsgesetzes finden Anwendung auf die neu zu gründende Universität?
21. Aus welchen Gründen soll die Trägergesellschaft dieser neuen Universität eine Kapitalgesellschaft sein?
22. Was ist der Unterschied dieser neu zu gründenden Technischen Universität zu einer Fachhochschule und wohin liegt die Andersartigkeit dieser Technischen Universität für Digitalisierung und Digitale Transformation gegenüber einer Universität?
a. Wie spiegelt sich dieser Unterschied in den Curricula wider?
23. Wie viele Studiengänge sind an der Technischen Universität geplant? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bachelor, Master und Doktorat.)
a. Wie viele Studierende sind pro Studiengang geplant?
b. Wie sollen die Curricula ausgestaltet sein?
c. Gibt es bereits Planungen bzgl. Curricula?
i. Wenn ja, wer ist in dieser Planung involviert?
ii. Wenn nein, warum nicht?
iii. Wenn nein, wann starten diese?
d. Welche Inhalte sollen in den Studiengängen Platz finden?
e. Welche Schwerpunkte sollen in den Studiengängen gelehrt werden?
24. In welcher Höhe sind die finanziellen Vergütungen für die Mitglieder des Gründungskonventes für das Budgetjahr 2022 und für das Budgetjahr 2023 budgetiert, geordnet nach Budgetjahr?
25. In welcher Höhe belaufen sich die geplanten Stipendien pro Monat und welche Anspruchsvoraussetzungen sollen diesbezüglich gelten?
a. Wie sollen diese geplanten Stipendien ausgestaltet sein?
b. Wie lange sollen diese ausbezahlt werden?
c. Werden Studierende dieser Universität ordentliche Studierende gemäß UG sein?
d. Werden die Studierenden dieser Universität Anspruch auf eine Studienförderung nach StudFG?
26. In welcher Weise werden die Mitbestimmungsrechte von Studierenden und MitarbeiterInnen an der neuen Universität geregelt?
27. In den Erläuterungen des Entwurfs des Bundesgesetzes zur Gründung der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation wird angegeben, dass eine Vertretung für Studierende eingerichtet werden soll. Wie soll diese im Detail ausgeformt sein?
28. Im §8 des Entwurfs des Bundesgesetzes zur Gründung der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation wird angegeben, dass „die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden privatrechtlicher Natur“ sind. Warum soll die Beziehung zwischen einer öffentlichen Universität und ihren Studierenden privatrechtlicher Natur sein?
a. Welche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ergeben sich daraus?
b. Welche Vor- und Nachteile für Studierenden werden erwartet?
c. Leiten sich aus diesen privatrechtlichen Verhältnis zwischen Studierenden und Universität auch Zahlungen von Studiengebühren ab? Und wenn ja, in welcher Höhe?