1106/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.02.2020
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Anfrage

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend Erweiterung der Liste melde- und gebührenpflichtiger Geräte und Technologien durch die GIS GmbH  

 

 

Auf der Homepage des Gebühren Info Service (www.gis.at) wurden vor wenigen Wochen die Informationen hinsichtlich der Melde- und Gebührenpflicht von Geräten abgeändert bzw. erweitert:

 

Ebenso melde- /gebührenpflichtig sind:

Kabel-/Satelliten-/Pay-TV ersetzen nicht die Meldung und Entrichtung der Rundfunk­gebühren. Dies betrifft auch Unternehmer, die AKM- oder sonstige Gebühren zahlen müssen.“

Des Weiteren befand sich in der Liste melde- und gebührenpflichtiger Gerätekonstellationen auch die Verwendung technischer Schnittstellen, wie HDMI, SCART, USB oder Bluetooth, welche mittlerweile jedoch wieder aus der Aufzählung entfernt wurden. Diesen Ausführungen zufolge wäre beispielsweise auch die Nutzung von bezahlten Streamingdiensten gebührenpflichtig, was jedoch den geltenden gesetzlichen Grundlagen widerspricht.  So definiert das Rundfunkgebührengesetz Rundfunkempfangseinrichtungen in §1 Abs.1 wie folgt: “Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen“. Neben dem Erfordernis einer unmittelbaren optischen bzw. akustischen Wahrnehmbarkeit, über welche etwa NOGIS-Geräte nicht verfügen, legt auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshofes (Ro2015/15/001) der Interpretation des Begriffs „Rundfunktechnologien“ einen engen Interpretationsrahmen, welcher auf Antenne, Kabelnetz und Satellit beschränkt wird.

Insgesamt werfen die Informationen auf gis.at daher bei zahlreichen Konsumenten die Frage auf, ob seitens der GIS GmbH der Kreis melde- und gebührenpflichtiger Geräte und Technologien erweitert wurde bzw. die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, welche eine derartige Erweiterung aktuell kaum zulassen, entsprechend abgeändert werden sollen. Im Sinne der verunsicherten Bürgerinnen und Bürger ist daher ehest mögliche Aufklärung geboten.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende

 

Anfrage

 

 

1.    Wurden Erweiterungen bzw. Neuinterpretationen hinsichtlich der GIS GmbH melde- und gebührenpflichtigen Nutzung von Geräten und Technologien vorgenommen?

2.    Falls ja, welche?

3.    Wenn nein, worauf sind oben beschriebene Abänderungen bzw. Erweiterungen der Informationen hinsichtlich der Melde- und Gebührenpflicht auf der GIS-Homepage zurückzuführen?

4.    Entsteht bei der Verwendung von KAGIS-, NOGIS- oder Pop-Tech-Geräten eine Verpflichtung zur Meldung bzw. zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages?

5.    Falls ja, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage?

6.    Fällt die Verwendung technischer Schnittstellen wie etwa HDMI, SCART, USB oder Bluetooth unter die Melde- und Gebührenpflicht?

7.    Wenn ja, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage?

8.    Plant die Bundesregierung eine Abänderung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zur Ausweitung der GIS-Gebührenpflicht auf KAGIS-, NOGIS- oder Pop-Tech-Geräte bzw. auf die Verwendung technischer Schnittstellen?

9.    Falls ja, in welcher konkreten Form?