11085/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.05.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend CBD-Klassifizierung in Österreich

 

Seit 2018 gilt in Österreich ein Erlass (1) des Gesundheitsministeriums, der CBD-Produkte wie Cannabinoid-haltige Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel wie Öle dem Wirkungsbereich der Novel-Food-Verordnung der EU (2) zuordnet und damit ein Inverkehrbringen in den österreichischen Markt verbietet. Auch für kosmetische Produkte mit CBD gilt dieses Verbot, es wird gemäß des Erlasses damit begründet, dass Cannabis und daraus hergestellte Extrakte im UN-Einheitsübereinkommen über Suchtmittel (ESK 1961) erfasst ist. Nicht berücksichtigt wurde damals, dass CBD ein nicht psychoaktiver Bestandteil der Cannabispflanze ist und Industriehanfpflanzen mit einem THC-Gehalt unter 0,2% nicht von der ESK betroffen sind.

Die WHO hat empfohlen klarzustellen (3), dass CBD kein Suchtstoff ist und die UN arbeitet an einer Umsetzung dieser Empfehlung, CBD-haltige Produkte und solche mit weniger als 0,2 Prozent THC-Gehalt explizit von dem Regelwerk auszunehmen. Auch ein Urteil des europäischen Gerichtshofes (4) hält eindeutig fest, dass CBD nicht als psychotroper Stoff oder Suchtmittel klassifiziert werden kann. Selbst Pläne der EU-Kommission, eine Reklassifizierung von CBD als Suchtmittel vorzunehmen, wurden eingestellt - wodurch CBD-Produkte weiterhin unter die Novel-Food-Vereinbarung fallen. Der Erlass des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2018 ist - und bleibt - dementsprechend rechtswidrig und CBD-haltige Kosmetika mit CBD aus der ganzen Pflanze sollten in Österreich als legale Waren behandelt werden. 

Dennoch verweist das Ministerium in seinen letzten Anfragebeantwortungen darauf, dass es noch keine eindeutigen Regelungen gibt: "Auch betreffend die Verwendung von CBD in kosmetischen Mitteln ist mein Ressort in Kontakt mit der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission wurde um Mitteilung ersucht, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf die Richtlinie über kosmetische Mittel, die ebenfalls Bezug zum UN-Einheitsübereinkommen über Suchtmittel nimmt, hat, insbesondere, ob sich an der Einstufung als Suchtmittel im Bereich der kosmetischen Mittel etwas ändert."(5 bzw. 6) Die Kommission hat durch die Aufnahme von Cannabidiol in die CosIng-Datenbank allerdings schon festgelegt, dass sich die Einstufung von CBD als Suchtmittel im Bereich der kosmetischen Mittel ändert (7) und nunmehr Ende April 2022 mithilfe eines Durchführungsbeschlusses erneut festgelegt, dass es sich bei Cannabis-Extrakten diverser Art um zulässige Bestandteile von Kosmetika handelt (8). Die naheliegende Interpretation dieses Durchführungsbeschlusses wäre damit eine endgültige Entscheidung der EU, wie mit Cannabis-Bestandteilen in Kosmetik-Produkten umgegangen werden soll und, dass der umstrittene CBD-Erlass des Gesundheitsministeriums nunmehr aufgehoben gehört.

  1. https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Cannabinoid/Erledigung_Erlass_LH_BMASGK-75100_0020-IX_B_16a_2018_04.12.2.pdf?7qkqdh
  2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R2283&from=DE
  3. https://www.unodc.org/unodc/en/commissions/CND/Mandate_Functions/current-scheduling-recommendations.html
  4. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=233925&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=17101655
  5. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_04776/index.shtml
  6. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_06108/index.shtml
  7. https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.details_v2&id=96287
  8. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0677&from=DE

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Plant das Gesundheitsministerium den Erlass aus dem Jahr 2018 als Resultat des nunmehr bekannten EU-Durchführungsbeschlusses (2022/677) wieder aufzuheben?
    1. Falls ja: Für wann ist dies vorgesehen?
    2. Falls nein: Mit welcher Begründung wird der gesetzeswidrige Zustand, der durch diesen Erlass besteht, weiter aufrecht erhalten?
  1. Plant das Ministerium abseits der Beschäftigung mit oben angeführten Erlass eine neue rechtliche Einstufung von Cannabidiol in Anwendungsgebieten von Medizin, Kosmetik oder Ernährung?