Eingelangt am 27.05.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Folgeanfrage II
systematische Anwendung von Push-Backs an der österreichischen
Südgrenze
Unbegleitete asylsuchende Minderjährige
stellen - aufgrund der Tatsache, dass sie ohne Eltern oder zuständiger
Begleitperson auf der Flucht sind – eine besonders vulnerable Gruppe dar.
Minderjährige brauchen besonderen Schutz. Bei allen Maßnahmen, die
Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In
Österreich stehen die Rechte von Kindern im Verfassungsrang. Es gilt
gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte und Art. 3 Abs. 1 der
Kinderrechtskonvention das Vorrangigkeitsprinzip in allen Belangen.
Am 25. Juli 2021 hat der unbegleitete
minderjährige Somali Amin N. gemeinsam mit fünf anderen in Bad
Radkersburg Asyl beantragt. Anstatt sie – wie anfangs von der
österreichischen Polizei zugesichert – zu einer Erstaufnahmestellte
zu bringen, wurden sie getäuscht und nach Slowenien überstellt. Das
Non-Refoulement-Gebot besagt, dass Menschen nicht in Länder
zurückgeschickt werden dürfen, in denen ihnen Gefahr von Folter oder
einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung droht. Push-Backs –
also sofortige Zurückweisungen von Fremden an der Grenze ohne die Möglichkeit
einen Asylantrag zu stellen – sind ein Verstoß gegen das
Non-Refoulement-Gebot und daher menschenrechtswidrig und unzulässig. Im
Fall der Rückweisung des Amin N. vom Grenzübergang Sicheldorf nach
Slowenien stellte das mit einer Maßnahmenbeschwerde angerufene
Landesverwaltungsgericht Steiermark am 16.2.2022 zu GZ LVwG
20.3-2621/2021-49 fest, dass dies rechtswidrig war, u.a. da die
Rückweisung Art. 3 EMRK – Verbot der Folter und der unmenschlichen
Behandlung - verletzt hat. Das Gericht begründet dies unter anderem damit,
dass der Beschwerdeführer mehrmals das Wort „Asyl“ in
englischer Sprache verwendete und dies während der Amtshandlung ignoriert
wurde - dem Beschwerdeführer wurde „ein fundamentales Recht auf
Einleitung eines Asylverfahrens und damit eines Abschiebeschutzes genommen“.
Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Steiermark hat ihre Behörde nie in Abrede gestellt, mit Amin N. am
25.7.2021, der in den frühen Morgenstunden in Bad Radkersburg nach einer
Polizeistation fragte, von Polizeibeamten ohne Identitätsdokumente
aufgegriffen zu haben und diesen im Rahmen einer polizeilichen Rückweisung
auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex wenige Stunden später in
Sicheldorf an die slowenischen Behörden übergeben zu haben.
Die Daten der LPD Steiermark des Jahres 2021
hinsichtlich des Grenzabschnitts Südoststeiermark, widersprechen teils
jenen Informationen, die in der Anfragebeantwortung 9375/AB des
25.3.2022 übermittelt wurden, eklatant. Erstens besteht ein Widerspruch im
Hinblick darauf, dass „entsprechende Statistiken zu Anträgen auf
internationalen Schutz in Österreich nicht geführt“ werden und
daher für den Bereich Südoststeiermark nicht ausgewiesen werden
könnten (siehe 9375/AB, Antwort auf Frage 9), obwohl die LPD Steiermark
bekannt gab, im Jahr 2021 seien im
Grenzabschnitt Südoststeiermark 73 Asylanträge gestellt worden.
Weitere Widersprüche ergeben sich hinsichtlich der Anzahl an
aufgegriffenen und zurückgewiesenen Personen, siehe folgende
Gegenüberstellung:
Auch für das Jahr 2020 wurden laut LPD
Steiermark insgesamt 181 Aufgriffe und 162 Rückweisungen im Bereich
Südoststeiermark getätigt. Die Anfragebeantwortung 9375/AB vom
25.3.2022 weist für denselben Zeitraum 33 Aufgriffe in der
Südoststeiermark und 146 Rückweisungen auf. Für den Monat
September 2020 werden in der Beantwortung keine Aufgriffe in der
Südoststeiermark vermerkt, doch gerichtlich und behördlich
dokumentiert fanden zumindest 7 Aufgriffe im Grenzabschnitt
Südoststeiermark statt, nämlich die Gruppe des Beschwerdeführers
Ayoub N., der gemeinsam mit 6 weiteren Personen am 28.9.2020 in der Nähe
von Halbenrain aufgegriffen wurde.
Die Erkenntnisse zu den Fällen Ayoub N.
und Amin N. weisen mehrere Ähnlichkeiten auf. In den beiden Push-Backs Fällen wurden trotz
Sprachkompetenzdefiziten keine professionellen Dolmetscher_innen beigezogen
sowie den jeweiligen Beschwerdeführern Dokumente in deutscher Sprache zur
Unterschrift vorgelegt, die keinerlei Übersetzung in eine ihnen bekannte
Sprache beinhalteten. Des weiteren wurden den Beschwerdeführern
Dokumentation und Rechtsbelehrung über die Rückweisung nach deren
Unterzeichnung nicht persönlich ausgehändigt und die
Frage, warum sich die jeweiligen Beschwerdeführer in Österreich
aufhalten, wurde nicht gestellt. Das LVwG Steiermark kam
diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 16.2.2022 zu folgender
Erkenntnis: „Im Übrigen reicht es für die
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nicht aus, wenn das
Sicherheitsorgan von sich aus oder im Falle von Unklarheiten davon ausgeht,
dass kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, sondern hat er
sich zu vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
wird.“ Darüber hinaus bestätigte das
Gericht im Fall Amin N., dass „Push-backs in Österreich teilweise
methodisch Anwendung finden.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wie viele der in der Südoststeiermark
2021 zurückgewiesenen Personen waren zum Zeitpunkt der
Zurückweisung minderjährig? Bitte um Aufschlüsselung nach
Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet und Alter.
- Angesichts der zahlreichen sich aus den in
der Begründung dargestellten Daten ergebenden Widersprüchen: Wie
sind derartige Diskrepanzen in einer behördlichen Statistik zu
erklären?
- Wer ist dafür verantwortlich?
- Welche Daten
sind jeweils korrekt, die des BMI oder die der LPD Steiermark?
- Die Anzahl an Anträgen auf
internationalen Schutz im Bereich Südoststeiermark wird den Daten der
LPD Steiermark zufolge anscheinend doch erhoben. Wie viele
Asylanträge wurden im Bereich der Südoststeiermark in den Jahren
2016 bis 2021 gestellt? Bitte um Aufschlüsselung nach Monat,
Geschlecht, Herkunftsland.
- Wie viele minderjährige Personen wurden
im Jahr 2021 ohne Identitätsdokumente bzw. Visa aufgegriffen im
gesamten Grenzkontrollbereich
- der Steiermark? Bitte um
Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland,
begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
- des Burgenlandes? Bitte um
Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland,
begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
- Niederösterreichs? Bitte um
Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet,
Alter und Monat.
- Wie viele der aufgegriffenen
minderjährigen Personen wurden 2021 zurückgewiesen
- nach Slowenien? Bitte um
Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland,
begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
- nach Ungarn? Bitte um Aufschlüsselung
nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
- in die Slowakei? Bitte um
Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland,
begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
- Für wie viele der im
Grenzkontrollbereich aufgegriffenen unbegleiteten minderjährigen
Personen wurde eine schriftliche Gefährdungsmeldung gem. § 37
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz an den Kinder- und
Jugendhilfeträger erstattet
- in der Steiermark?
- im Burgenland?
- in Niederösterreich?
- Sollten keine Meldungen an die zuständigen
Kinder- und Jugendhilfeträger erstattet worden sein, aus welchen
Gründen ist dies nicht erfolgt und inwieweit ist dies mit §37
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz vereinbar?
- Wie oft haben Beamt_innen nach einem
Aufgriff unbegleiteter Minderjähriger im zum zuständigen Kinder-
und Jugendhilfeträger wegen „Gefahr im Verzug“
unmittelbaren Kontakt aufgenommen
- in der Steiermark?
- im Burgenland?
- in Niederösterreich?
- Sollten keine Meldungen wegen „Gefahr
im Verzug“ an die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
erstattet worden sein, aus welchen Gründen ist dies nicht erfolgt und
inwieweit ist dies mit § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz
vereinbar?
- Wurde im Fall des zum Zeitpunkt des
Aufgriffs unbegleiteten Minderjährigen Amin N. am 25.7.2021 in
Bad Radkersburg eine Gefährdungsmeldung gem §37 Bundes-Kinder-
und Jugendhilfegesetz für ihn und/oder andere Minderjährige in
der aufgegriffenen Gruppe von insgesamt 6 Personen an den Kinder- und
Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark
erstattet?
- Erfolgte eine Meldung wegen "Gefahr im
Verzug"?
- Wenn ja, wie reagierte der Kinder- und
Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark?
- Wenn nein, aus welchen Gründen wurde
keine Meldung erstattet?
- Gibt es aktuell interne Weisungen Ihres
Ministeriums hinsichtlich des Umgangs mit aufgegriffenen Personen im
Grenzkontrollgebiet?
- Wenn ja, seit wann und an welche
nachgeordneten Dienststellen sind diese gerichtet?
i. Wie ist der Wortlaut der Weisung bzw. der Weisungen?
- Wenn nein, hat es eine derartige interne
Weisung in der Vergangenheit gegeben?
i. Wenn ja, wann und mit welchem Wortlaut?
- Wenn nein, aufgrund welcher von Ihnen
durchgeführten Nachforschungen können Sie eine Weisung
ausschließen?
- Gibt es aktuell eine interne Weisung Ihres Ministeriums
die besagt, dass Beamt_innen nach Aufgriffen von Personen im
Grenzkontrollgebiet nicht aktiv danach fragen dürfen, ob eine
aufgegriffene Personen einen Antrag auf Asyl stellen möchte?
- Wenn ja, seit wann und an welche
nachgeordneten Dienststellen sind diese gerichtet?
i. Wie ist der Wortlaut der Weisung bzw. der Weisungen?
- Wenn nein, hat es eine derartige interne
Weisung in der Vergangenheit gegeben?
i. Wenn ja, wann und mit welchem Wortlaut?
- Wenn nein, aufgrund welcher von Ihnen
durchgeführten Nachforschungen können Sie eine Weisung
ausschließen?
- In Medienberichten aus dem
Grenzmanagement Spielfeld aus dem Jahr 2017 wird ein polizeilicher
Fragebogen mit dem Titel „Erstbefragung“ für den
Befragungsablauf der Ankommenden durch österreichische Beamt_innen
dokumentiert, dessen letzte Anweisung lautet: „Die Frage, ob ein
Asylantrag in Österreich gestellt werden möchte, darf nicht
gefragt werden“. Gab es eine Weisung Ihres Ministeriums, wonach
Beamt_innen im Grenzmanagement Spielfeld im Winter 2015/2016 nicht aktiv
die Frage stellen durften, ob ankommende Personen einen Asylantrag stellen
möchten?
- Wenn nein, gab es eine derartige Weisung
einer untergeordneten Behörde?
- Wenn nein, wie erklären Sie das
Zustandekommen des genannten Fragenkatalogs für Beamte im Grenzmanangement
Spielfeld?
- Gab es seither erneut derartige
Anweisungen?
i. Wenn ja, wann und mit welchem genauen Wortlaut?
- Sind Beamt_innen nach den derzeit geltenden
gesetzlichen Vorschriften bzw. internen Dienstvorschriften verpflichtet,
Personen, die ohne die erforderlichen Einreisedokumente im
Grenzkontrollgebiet aufgegriffen werden, nach dem Grund ihres Aufenthaltes
in Österreich zu fragen?
- Wenn nein, wie kann sicher gestellt werden,
dass diese Personen keine Antrag auf internationalen Schutz stellen
möchten bzw. wie werden dann schutzbedürftige Personen
identifiziert?
- Die Anordnung zur „internen
Evaluierung“, erging vom BMI erst mehr als sieben Monate nach der
Amtshandlung und erst eine Woche nach der Veröffentlichung des
gerichtlichen Erkenntnis im Fall Ayoub N. War diese Evaluierung und die
daraus abgeleiteten Konsequenzen (Einhaltung der
Dokumentationsverpflichtung, Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang
mit der Achtung der Menschenwürde etc.) zum Zeitpunkt der
Rückweisung des Amin N. am 25.7.2021 bereits wirksam?
- Wenn ja, inwiefern?
- Mit der „Evaluierung“ der
rechtswidrigen Rückweisung von Ayoub N. am 28.9.2020 wurde just jene
Behörde betraut, die den inkriminierten Beamt_innen unmittelbar
vorsteht und deren Weisungen diese unterstellt sind. Wer evaluiert das
Agieren dieser Behördenebene, wenn sich unter ihrer Ägide
wiederholt rechtswidrige Vorgänge ereignen?
- Wie effektiv kann eine Evaluierung sein,
wenn letztlich die evaluierende Behörde auch ihr eigenes
Fehlverhalten evaluieren müsste?
- Welche effektiveren Mechanismen der
Überprüfung Planen Sie bzw. Ihr Ministerium, um wiederholtem
rechtswidrigen Handeln in Ihrem Ressort wirksam entgegenzuwirken?
- Welche unabhängigen
Kontrollmechanismen behördlichen Handelns stehen derzeit zur
Verfügung?
- Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn
einschreitende Beamt_innen entgegen den Anordnungen Personen, die
medizinischer Hilfe bedürfen, die begonnene Amtshandlungen nicht
unterbrechen und, um die Person in medizinische Obhut zu übergeben?
- Was beinhalten die Schulungsprogramm der LPD
Steiermark, „Aufgriffe im Grenzkontrollbereich“ sowie
„Aufgriffe außerhalb des
Grenzkontrollbereiches“, welche Ihren Angaben nach als
Leitfäden für polizeiliches Handeln im Rahmen von Zurückweisungen
dienen?
- Warum gibt es dazu eigene Schulungsprogramme
der LPD Steiermark bzw. führen andere LPDs ähnliche
Schulungen mit abweichenden Inhalten durch?
i. Sollte es abweichende Inhalte geben, welche?
- Ist der spezifische Schutz von
Minderjährigen und insbesondere die Verpflichtung zur
Gefährdungsmeldung an den Kinder- und Jungendhilfeträger gem
§ 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz Teil dieses
Schulungsprogrammes?
- Welche Positionen vertreten Sie, angesichts
der wiederholten gerichtlich festgestellten Push-Backs, hinsichtlich der
Einrichtung eines unabhängigen Kontrollmechanismus zur ad hoc
Beurteilung einer Rückweisungsentscheidung?
- Wie wird sichergestellt,
dass die Verständigung über die Rückweisungsentscheidung
inklusive aktueller Rechtsmittelbelehrung derzeit und in Zukunft den
amtshandelten Personen persönlich ausgehändigt werden?
- Wann wurde die
Dienstanweisung dahingehend angepasst und konkretisiert?
- Wie soll in Zukunft sichergestellt werden,
dass in künftigen Rückweisungsfällen professionelle
Dolmetschdienste herangezogen werden?
- Wie wird sichergestellt, dass bei jeder
Amtshandlung, bei der eine Rückweisung im Raum steht, in einer der
aufgegriffenen Person verständlichen Sprache die Frage gestellt wird,
warum die betroffene Person in Österreich ist und die Antwort der befragten
Person im Wortlaut schriftlich dokumentiert wird?
- Wie soll in Zukunft sichergestellt werden,
dass Beschwerdeführer_innen keine Dokumente in deutscher Sprache
zur Unterschrift vorgelegt werden bzw. dass eine Übersetzung in
einer ihnen verständlichen Sprache beigelegt wird?
- In mehreren
Nachbarländern wie Italien und Slowenien ist gesetzlich vorgesehen,
dass für unbegleitete Minderjährige von Amts wegen umgehend
einen Vormund bestellt wird, der sie in rechtlichen und sonstigen Belangen
vertritt. In Österreich ist dafür der Kinder- und
Jugendhilfeträger zuständig. Welche Schritte unternimmt die
Behörde in welchem Zeitrahmen nach einem Aufgriff einer unbegleiteten
minderjährigen Person, um deren rechtliche Vertretung
sicherzustellen?
- Welche konkreten Maßnahmen wurden wann
gesetzt, um der "teilweise methodischen Anwendung" von
Push-Backs in Österreich ein Ende zu setzen?
- In der
Anfragebeantwortung 9375/AB hieß es, das Erkenntnis zum Fall Amin N.
vom 16.02.22 werde „intern noch geprüft“. In welcher Form
fand eine interne "Prüfung" dieses Erkenntnisses?
- Von welcher Stelle
Ihres Ressorts wurde sie in welchem Zeitraum und mit welchem
Ergebnis durchgeführt?
- Wurden aufgrund des
Erkenntnisses des 16.2.22 nun disziplinarrechtliche Schritte gegen die
unmittelbar an der Amtshandlung beteiligten Personen eingeleitet?
- Wenn ja, gegen wie
viele Beamt_innen und mit welchem Ergebnis bzw. wie ist der Stand der
Verfahren?
- Wenn nein, warum nicht?
- Falls bis dato keine
disziplinarrechtlichen Schritte eingeleitet wurden, ist die Einleitung
solcher Schritte geplant, falls das Rechtsmittel bei den
Höchstgerichten nicht erfolgreich ist?
i. Wenn nein, warum nicht?
- Wurden
disziplinarrechtliche Schritte gegen jene Beamt_innen eingeleitet,
die den unmittelbar an der Amtshandlung beteiligten Personen in der Hierarchie
übergeordneten sind?
- Wenn ja, gegen wie
viele Beamt_innen und mit welchem Ergebnis bzw. wie ist der Stand der
Verfahren?
- Wenn nein, warum nicht?
- Falls bis dato keine
disziplinarrechtlichen Schritte eingeleitet wurden, ist die Einleitung
geplant, falls das Rechtsmittel bei den Höchstgerichten nicht
erfolgreich ist?
i. Wenn nein, warum nicht?
- Wurde vonseiten Ihres
Ressorts eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft
bezüglich des Verdachts des Amtsmissbrauchs übermittelt, um den
Sachverhalt aufzuklären?
- Wenn nein, warum nicht?
- Ist Ihrem Kenntnisstand
zufolge ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Beamte_innen der
LPD Steiermark bezüglich dieses Push-Backs bei einer
Staatsanwaltschaft anhängig?
- In Anfragebeantwortung
9375/AB vom 25.3.2022 beschreiben Sie, dass wenn Fremde im Rahmen der
Grenzkontrolle aufgegriffen werden, überprüft wird, ob diese die
notwendigen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Wird festgestellt, dass
dies nicht der Fall ist, wird entschieden, ob eine Rückweisung zu
erfolgen hat. In welchen Fällen wird von einer Rückweisung
abgesehen?
- Spielt es dabei eine
Rolle, ob durch die Rückweisung eine Verletzung von Art 3 EMRK oder
anderen menschenrechtlichen Standards dem entgegenstehen?
i. Wie lauten die diesbezüglichen Handlungsanweisungen
für Beamt_innen, die im Grenzkontrollbereich arbeiten?
ii. Wie lauten die diesbezüglichen
Handlungsanweisungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Steiermark?
- Ist im Falle der
Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung von einer Rückweisung abzusehen?
i. Wie lauten die diesbezüglichen
Handlungsanweisungen für Beamt_innen, die im Grenzkontrollbereich
arbeiten?
ii. Wie lauten die diesbezüglichen
Handlungsanweisungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Steiermark?
- Ist im Falle, dass
ein_e unbegleitete_r Minderjährige_r aufgegriffen wird, generell von
einer Rückweisung abzusehen?
i. Wie lauten die diesbezüglichen
Handlungsanweisungen für Beamt_innen, die im Grenzkontrollbereich
arbeiten?
ii. Wie lauten die diesbezüglichen
Handlungsanweisungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Steiermark?
- In welchem Rahmen finden
die monatlichen Besprechungen zwischen den Vertreter_innen der
slowenischen Behörden und der LPD Steiermark statt?
- Mit welchen
Ergebnissen?
- Wo werden die
Ergebnisse dieser monatlichen Besprechungen veröffentlicht?
i. Sollten sie nicht veröffentlicht werden, warum
nicht?
- Wer ist bzw. war wann
bei diesen Besprechungen anwesend?
- Waren die
rechtswidrigen Rückweisungen vom 28.9.2020 und vom 25.7.2021 bereits
Thema dieser Besprechungen?
i. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
- Werden derartige
Besprechungen auch mit den Behörden der Nachbarländer Ungarn,
Slowakei und Italien geführt?
i. Wenn ja, wie oft, zu welchen Themen und mit welchem
Ergebnis?