11103/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.05.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Folgeanfrage II systematische Anwendung von Push-Backs an der österreichischen Südgrenze

 

Unbegleitete asylsuchende Minderjährige stellen - aufgrund der Tatsache, dass sie ohne Eltern oder zuständiger Begleitperson auf der Flucht sind – eine besonders vulnerable Gruppe dar. Minderjährige brauchen besonderen Schutz. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In Österreich stehen die Rechte von Kindern im Verfassungsrang. Es gilt gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte und Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention das Vorrangigkeitsprinzip in allen Belangen. 

Am 25. Juli 2021 hat der unbegleitete minderjährige Somali Amin N. gemeinsam mit fünf anderen in Bad Radkersburg Asyl beantragt. Anstatt sie – wie anfangs von der österreichischen Polizei zugesichert – zu einer Erstaufnahmestellte zu bringen, wurden sie getäuscht und nach Slowenien überstellt. Das Non-Refoulement-Gebot besagt, dass Menschen nicht in Länder zurückgeschickt werden dürfen, in denen ihnen Gefahr von Folter oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung droht. Push-Backs – also sofortige Zurückweisungen von Fremden an der Grenze ohne die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen – sind ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot und daher menschenrechtswidrig und unzulässig. Im Fall der Rückweisung des Amin N. vom Grenzübergang Sicheldorf nach Slowenien stellte das mit einer Maßnahmenbeschwerde angerufene Landesverwaltungsgericht Steiermark am 16.2.2022 zu GZ LVwG 20.3-2621/2021-49 fest, dass dies rechtswidrig war, u.a. da die Rückweisung Art. 3 EMRK – Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung - verletzt hat. Das Gericht begründet dies unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals das Wort „Asyl“ in englischer Sprache verwendete und dies während der Amtshandlung ignoriert wurde - dem Beschwerdeführer wurde „ein fundamentales Recht auf Einleitung eines Asylverfahrens und damit eines Abschiebeschutzes genommen“. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ihre Behörde nie in Abrede gestellt,  mit Amin N. am 25.7.2021, der in den frühen Morgenstunden in Bad Radkersburg nach einer Polizeistation fragte, von Polizeibeamten ohne Identitätsdokumente aufgegriffen zu haben und diesen im Rahmen einer polizeilichen Rückweisung auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex wenige Stunden später in Sicheldorf an die slowenischen  Behörden übergeben zu haben. 

Die Daten der LPD Steiermark des Jahres 2021 hinsichtlich des Grenzabschnitts Südoststeiermark, widersprechen teils jenen Informationen, die in der Anfragebeantwortung 9375/AB des 25.3.2022 übermittelt wurden, eklatant. Erstens besteht ein Widerspruch im Hinblick darauf, dass „entsprechende Statistiken zu Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich nicht geführt“ werden und daher für den Bereich Südoststeiermark nicht ausgewiesen werden könnten (siehe 9375/AB, Antwort auf Frage 9), obwohl die LPD Steiermark bekannt gab, im Jahr 2021 seien im Grenzabschnitt Südoststeiermark 73 Asylanträge gestellt worden. Weitere Widersprüche ergeben sich hinsichtlich der Anzahl an aufgegriffenen und zurückgewiesenen Personen, siehe folgende Gegenüberstellung:

 

Aufgegriffene Personen

Zurückgewiesene Personen

 

Laut LPD Steiermark

Laut BMI

Laut LPD Steiermark

Laut BMI

Januar

5

1

1

4

Februar

1

1

0

0

März

1

1

0

0

April

5

4

1

1

Mai

31

28

3

3

Juni

14

12

2

2

Juli

13

7

6

6

August

4

3

0

0

September

32

20

14

14

Oktober

4

4

0

0

November

2

2

1

0

Dezember

0

2

0

0

Gesamt

112

84

27

30

Auch für das Jahr 2020 wurden laut LPD Steiermark insgesamt 181 Aufgriffe und 162 Rückweisungen im Bereich Südoststeiermark getätigt. Die Anfragebeantwortung 9375/AB vom 25.3.2022 weist für denselben Zeitraum 33 Aufgriffe in der Südoststeiermark und 146 Rückweisungen auf. Für den Monat September 2020 werden in der Beantwortung keine Aufgriffe in der Südoststeiermark vermerkt, doch gerichtlich und behördlich dokumentiert fanden zumindest 7 Aufgriffe im Grenzabschnitt Südoststeiermark statt, nämlich die Gruppe des Beschwerdeführers Ayoub N., der gemeinsam mit 6 weiteren Personen am 28.9.2020 in der Nähe von Halbenrain aufgegriffen wurde.

Die Erkenntnisse zu den Fällen Ayoub N. und Amin N. weisen mehrere Ähnlichkeiten auf. In den beiden Push-Backs Fällen wurden trotz Sprachkompetenzdefiziten keine professionellen Dolmetscher_innen beigezogen sowie den jeweiligen Beschwerdeführern Dokumente in deutscher Sprache zur Unterschrift vorgelegt, die keinerlei Übersetzung in eine ihnen bekannte Sprache beinhalteten. Des weiteren wurden den Beschwerdeführern Dokumentation und Rechtsbelehrung über die Rückweisung nach deren Unterzeichnung nicht persönlich ausgehändigt und die Frage, warum sich die jeweiligen Beschwerdeführer in Österreich aufhalten, wurde nicht gestellt. Das LVwG Steiermark kam diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 16.2.2022 zu folgender Erkenntnis: „Im Übrigen reicht es für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nicht aus, wenn das Sicherheitsorgan von sich aus oder im Falle von Unklarheiten davon ausgeht, dass kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, sondern hat er sich zu vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“ Darüber hinaus bestätigte das Gericht im Fall Amin N., dass „Push-backs in Österreich teilweise methodisch Anwendung finden.“ 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie viele der in der Südoststeiermark 2021 zurückgewiesenen Personen waren zum Zeitpunkt der Zurückweisung minderjährig? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet und Alter.
  2. Angesichts der zahlreichen sich aus den in der Begründung dargestellten Daten ergebenden Widersprüchen: Wie sind derartige Diskrepanzen in einer behördlichen Statistik zu erklären?
    1. Wer ist dafür verantwortlich?
    2. Welche Daten sind jeweils korrekt, die des BMI oder die der LPD Steiermark? 
  1. Die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Bereich Südoststeiermark wird den Daten der LPD Steiermark zufolge anscheinend doch erhoben. Wie viele Asylanträge wurden im Bereich der Südoststeiermark in den Jahren 2016 bis 2021 gestellt? Bitte um Aufschlüsselung nach Monat, Geschlecht, Herkunftsland. 
  2. Wie viele minderjährige Personen wurden im Jahr 2021 ohne Identitätsdokumente bzw. Visa aufgegriffen im gesamten Grenzkontrollbereich
    1. der Steiermark? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
    2. des Burgenlandes? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
    3. Niederösterreichs? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
  1. Wie viele der aufgegriffenen minderjährigen Personen wurden 2021 zurückgewiesen 
    1. nach Slowenien? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
    2. nach Ungarn? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
    3. in die Slowakei? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Herkunftsland, begleitet/unbegleitet, Alter und Monat.
  1. Für wie viele der im Grenzkontrollbereich aufgegriffenen unbegleiteten minderjährigen Personen wurde eine schriftliche Gefährdungsmeldung gem. § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz an den Kinder- und Jugendhilfeträger erstattet
    1. in der Steiermark?
    2. im Burgenland?
    3. in Niederösterreich?
  1. Sollten keine Meldungen an die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger erstattet worden sein, aus welchen Gründen ist dies nicht erfolgt und inwieweit ist dies mit §37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz vereinbar?
  2. Wie oft haben Beamt_innen nach einem Aufgriff unbegleiteter Minderjähriger im zum zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger wegen „Gefahr im Verzug“ unmittelbaren Kontakt aufgenommen
    1. in der Steiermark?
    2. im Burgenland?
    3. in Niederösterreich?
  1. Sollten keine Meldungen wegen „Gefahr im Verzug“ an die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger erstattet worden sein, aus welchen Gründen ist dies nicht erfolgt und inwieweit ist dies mit § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz vereinbar?
  2. Wurde im Fall des zum Zeitpunkt des Aufgriffs unbegleiteten Minderjährigen Amin N. am 25.7.2021  in Bad Radkersburg eine Gefährdungsmeldung gem §37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz für ihn und/oder andere Minderjährige in der aufgegriffenen Gruppe von insgesamt 6 Personen an den Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erstattet?
    1. Erfolgte eine Meldung wegen "Gefahr im Verzug"?
    2. Wenn ja, wie reagierte der Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark?
    3. Wenn nein, aus welchen Gründen wurde keine Meldung erstattet?
  1. Gibt es aktuell interne Weisungen Ihres Ministeriums hinsichtlich des Umgangs mit aufgegriffenen Personen im Grenzkontrollgebiet?
    1. Wenn ja, seit wann und an welche nachgeordneten Dienststellen sind diese gerichtet?

                                          i.    Wie ist der Wortlaut der Weisung bzw. der Weisungen?

    1. Wenn nein, hat es eine derartige interne Weisung in der Vergangenheit gegeben?

                                          i.    Wenn ja, wann und mit welchem Wortlaut?

    1. Wenn nein, aufgrund welcher von Ihnen durchgeführten Nachforschungen können Sie eine Weisung ausschließen?
  1. Gibt es aktuell eine interne Weisung Ihres Ministeriums die besagt, dass Beamt_innen nach Aufgriffen von Personen im Grenzkontrollgebiet nicht aktiv danach fragen dürfen, ob eine aufgegriffene Personen einen Antrag auf Asyl stellen möchte?
    1. Wenn ja, seit wann und an welche nachgeordneten Dienststellen sind diese gerichtet?

                                          i.    Wie ist der Wortlaut der Weisung bzw. der Weisungen?

    1. Wenn nein, hat es eine derartige interne Weisung in der Vergangenheit gegeben? 

                                          i.    Wenn ja, wann und mit welchem Wortlaut?

    1. Wenn nein, aufgrund welcher von Ihnen durchgeführten Nachforschungen können Sie eine Weisung ausschließen?
  1. In Medienberichten aus dem Grenzmanagement Spielfeld aus dem Jahr 2017 wird ein polizeilicher Fragebogen mit dem Titel „Erstbefragung“ für den Befragungsablauf der Ankommenden durch österreichische Beamt_innen dokumentiert, dessen letzte Anweisung lautet: „Die Frage, ob ein Asylantrag in Österreich gestellt werden möchte, darf nicht gefragt werden“. Gab es eine Weisung Ihres Ministeriums, wonach Beamt_innen im Grenzmanagement Spielfeld im Winter 2015/2016 nicht aktiv die Frage stellen durften, ob ankommende Personen einen Asylantrag stellen möchten?
    1. Wenn nein, gab es eine derartige Weisung einer untergeordneten Behörde?
    2. Wenn nein, wie erklären Sie das Zustandekommen des genannten Fragenkatalogs für Beamte im Grenzmanangement Spielfeld?
    3. Gab es seither erneut derartige Anweisungen? 

                                          i.    Wenn ja, wann und mit welchem genauen Wortlaut?

  1. Sind Beamt_innen nach den derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften bzw. internen Dienstvorschriften verpflichtet, Personen, die ohne die erforderlichen Einreisedokumente im Grenzkontrollgebiet aufgegriffen werden, nach dem Grund ihres Aufenthaltes in Österreich zu fragen?
    1. Wenn nein, wie kann sicher gestellt werden, dass diese Personen keine Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten bzw. wie werden dann schutzbedürftige Personen identifiziert?
  1. Die Anordnung zur „internen Evaluierung“, erging vom BMI erst mehr als sieben Monate nach der Amtshandlung und erst eine Woche nach der Veröffentlichung des gerichtlichen Erkenntnis im Fall Ayoub N. War diese Evaluierung und die daraus abgeleiteten Konsequenzen (Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung, Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenwürde etc.) zum Zeitpunkt der Rückweisung des Amin N. am 25.7.2021 bereits wirksam?
    1. Wenn ja, inwiefern?
  1. Mit der „Evaluierung“ der rechtswidrigen Rückweisung von Ayoub N. am 28.9.2020 wurde just jene Behörde betraut, die den inkriminierten Beamt_innen unmittelbar vorsteht und deren Weisungen diese unterstellt sind. Wer evaluiert das Agieren dieser Behördenebene, wenn sich unter ihrer Ägide wiederholt rechtswidrige Vorgänge ereignen?
    1. Wie effektiv kann eine Evaluierung sein, wenn letztlich die evaluierende Behörde auch ihr eigenes Fehlverhalten evaluieren müsste?
    2. Welche effektiveren Mechanismen der Überprüfung Planen Sie bzw. Ihr Ministerium, um wiederholtem rechtswidrigen Handeln in Ihrem Ressort wirksam entgegenzuwirken?
    3. Welche unabhängigen Kontrollmechanismen behördlichen Handelns stehen derzeit zur Verfügung?
    4. Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn einschreitende Beamt_innen entgegen den Anordnungen Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, die begonnene Amtshandlungen nicht unterbrechen und, um die Person in medizinische Obhut zu übergeben?
  1. Was beinhalten die Schulungsprogramm der LPD Steiermark, „Aufgriffe im Grenzkontrollbereich“ sowie „Aufgriffe außerhalb des Grenzkontrollbereiches“, welche Ihren Angaben nach als Leitfäden für polizeiliches Handeln im Rahmen von Zurückweisungen dienen?
    1. Warum gibt es dazu eigene Schulungsprogramme der LPD Steiermark bzw. führen andere LPDs ähnliche Schulungen mit abweichenden Inhalten durch?

                                          i.    Sollte es abweichende Inhalte geben, welche?

    1. Ist der spezifische Schutz von Minderjährigen und insbesondere die Verpflichtung zur Gefährdungsmeldung an den Kinder- und Jungendhilfeträger gem § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz Teil dieses Schulungsprogrammes?
  1. Welche Positionen vertreten Sie, angesichts der wiederholten gerichtlich festgestellten Push-Backs, hinsichtlich der Einrichtung eines unabhängigen Kontrollmechanismus zur ad hoc Beurteilung einer Rückweisungsentscheidung?
  2. Wie wird sichergestellt, dass die Verständigung über die Rückweisungsentscheidung inklusive aktueller Rechtsmittelbelehrung derzeit und in Zukunft den amtshandelten Personen persönlich ausgehändigt werden?
    1. Wann wurde die Dienstanweisung dahingehend angepasst und konkretisiert?
  1. Wie soll in Zukunft sichergestellt werden, dass in künftigen Rückweisungsfällen professionelle Dolmetschdienste herangezogen werden?
  2. Wie wird sichergestellt, dass bei jeder Amtshandlung, bei der eine Rückweisung im Raum steht, in einer der aufgegriffenen Person verständlichen Sprache die Frage gestellt wird, warum die betroffene Person in Österreich ist und die Antwort der befragten Person im Wortlaut schriftlich dokumentiert wird?
  3. Wie soll in Zukunft sichergestellt werden, dass Beschwerdeführer_innen keine Dokumente in deutscher Sprache zur Unterschrift vorgelegt werden bzw. dass eine Übersetzung in einer ihnen verständlichen Sprache beigelegt wird?
  4. In mehreren Nachbarländern wie Italien und Slowenien ist gesetzlich vorgesehen, dass für unbegleitete Minderjährige von Amts wegen umgehend einen Vormund bestellt wird, der sie in rechtlichen und sonstigen Belangen vertritt. In Österreich ist dafür der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig. Welche Schritte unternimmt die Behörde in welchem Zeitrahmen nach einem Aufgriff einer unbegleiteten minderjährigen Person, um deren rechtliche Vertretung sicherzustellen?
  5. Welche konkreten Maßnahmen wurden wann gesetzt, um der "teilweise methodischen Anwendung" von Push-Backs in Österreich ein Ende zu setzen?
  6. In der Anfragebeantwortung 9375/AB hieß es, das Erkenntnis zum Fall Amin N. vom 16.02.22 werde „intern noch geprüft“. In welcher Form fand eine interne "Prüfung" dieses Erkenntnisses? 
    1. Von welcher Stelle Ihres Ressorts wurde sie in welchem Zeitraum und mit welchem Ergebnis durchgeführt? 
  1. Wurden aufgrund des Erkenntnisses des 16.2.22 nun disziplinarrechtliche Schritte gegen die unmittelbar an der Amtshandlung beteiligten Personen eingeleitet?
    1. Wenn ja, gegen wie viele Beamt_innen und mit welchem Ergebnis bzw. wie ist der Stand der Verfahren?
    2. Wenn nein, warum nicht?
    3. Falls bis dato keine disziplinarrechtlichen Schritte eingeleitet wurden, ist die Einleitung solcher Schritte geplant, falls das Rechtsmittel bei den Höchstgerichten nicht erfolgreich ist?

                                          i.    Wenn nein, warum nicht?

  1. Wurden disziplinarrechtliche Schritte gegen jene Beamt_innen eingeleitet, die den unmittelbar an der Amtshandlung beteiligten Personen in der Hierarchie übergeordneten sind?
    1. Wenn ja, gegen wie viele Beamt_innen und mit welchem Ergebnis bzw. wie ist der Stand der Verfahren?
    2. Wenn nein, warum nicht?
    3. Falls bis dato keine disziplinarrechtlichen Schritte eingeleitet wurden, ist die Einleitung geplant, falls das Rechtsmittel bei den Höchstgerichten nicht erfolgreich ist?

                                          i.    Wenn nein, warum nicht?

  1. Wurde vonseiten Ihres Ressorts eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft bezüglich des Verdachts des Amtsmissbrauchs übermittelt, um den Sachverhalt aufzuklären?
    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Ist Ihrem Kenntnisstand zufolge ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Beamte_innen der LPD Steiermark bezüglich dieses Push-Backs bei einer Staatsanwaltschaft anhängig?
  2. In Anfragebeantwortung 9375/AB vom 25.3.2022 beschreiben Sie, dass wenn Fremde im Rahmen der Grenzkontrolle aufgegriffen werden, überprüft wird, ob diese die notwendigen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Wird festgestellt, dass dies nicht der Fall ist, wird entschieden, ob eine Rückweisung zu erfolgen hat. In welchen Fällen wird von einer Rückweisung abgesehen? 
    1. Spielt es dabei eine Rolle, ob durch die Rückweisung eine Verletzung von Art 3 EMRK oder anderen menschenrechtlichen Standards dem entgegenstehen? 

                                          i.    Wie lauten die diesbezüglichen Handlungsanweisungen für Beamt_innen, die im Grenzkontrollbereich arbeiten? 

                                        ii.    Wie lauten die diesbezüglichen Handlungsanweisungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Steiermark? 

    1. Ist im Falle der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung von einer Rückweisung abzusehen?  

                                          i.    Wie lauten die diesbezüglichen Handlungsanweisungen für Beamt_innen, die im Grenzkontrollbereich arbeiten? 

                                        ii.    Wie lauten die diesbezüglichen Handlungsanweisungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Steiermark?

    1. Ist im Falle, dass ein_e unbegleitete_r Minderjährige_r aufgegriffen wird, generell von einer Rückweisung abzusehen? 

                                          i.    Wie lauten die diesbezüglichen Handlungsanweisungen für Beamt_innen, die im Grenzkontrollbereich arbeiten? 

                                        ii.    Wie lauten die diesbezüglichen Handlungsanweisungen im Zuständigkeitsbereich der LPD Steiermark?

  1. In welchem Rahmen finden die monatlichen Besprechungen zwischen den Vertreter_innen der slowenischen Behörden und der LPD Steiermark statt?
    1. Mit welchen Ergebnissen? 
    2. Wo werden die Ergebnisse dieser monatlichen Besprechungen veröffentlicht?

                                          i.    Sollten sie nicht veröffentlicht werden, warum nicht? 

    1. Wer ist bzw. war wann bei diesen Besprechungen anwesend?
    2. Waren die rechtswidrigen Rückweisungen vom 28.9.2020 und vom 25.7.2021 bereits Thema dieser Besprechungen?

                                          i.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

    1. Werden derartige Besprechungen auch mit den Behörden der Nachbarländer Ungarn, Slowakei und Italien geführt?

                                          i.    Wenn ja, wie oft, zu welchen Themen und mit welchem Ergebnis?