11125/J XXVII. GP
Eingelangt am 31.05.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter,
Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Reform des AußStrG
Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse fallen nicht durch überdurchschnittlich hohe Anfallszahlen auf. Wenn derartige Verfahren aber zu führen sind, zeichnen sie sich sehr häufig durch hohe Komplexität aus. Insbesondere sind zumeist umfangreiche Beweisverfahren unter Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, mit denen über lange Zeiträume geschaffene Sachverhalte zu klären sind, um die für die Entscheidung nötige Tatsachengrundlage zu schaffen. Dies bringt es mit sich, dass die in diesen Verfahren ergehenden Entscheidungen oft sehr umfangreich sind, sodass auch die Verfassung von Rechtsmitteln dagegen sehr aufwändig ist und einen zeitintensiven Informationsaustausch zwischen der Partei und ihrer Rechtsvertretung voraussetzt. Andererseits ist in diesen Verfahren, in denen durchaus streitige Ansprüche abzuklären und die aufgrund ihrer Eigenart schon in erster Instanz nicht in aller Kürze abzuwickeln sind, für die Parteien regelmäßig kein existentieller Zeitdruck gegeben, sodass die Angleichung der Rechtsmittelfristen an jene des streitigen Verfahrens durchaus sachgerecht erscheint. Gerüchten zufolge wird derzeit an einer Reform des Außerstreitverfahrens im Ministerium gearbeitet, die diesem langgehegtem Anliegen der Praxis - nämlich einer Angleichung der Rechtsmittelfristen - entsprechen soll.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wurde der Auftrag zur Arbeit an einer Novelle des AußerstreitG innerhalb des BMJ erteilt?
a. Wenn ja, welche wesentlichen Punkte wird eine solche enthalten?
2. Wurde eine Arbeitsgruppe mit der Arbeit an einer Novelle des AußerstreitG betraut?
a. Wenn ja, welche wesentlichen Punkte wird eine solche enthalten?
b. Wenn ja, wie lautet der konkrete Auftrag an diese?
3. Welche konkreten Erkenntnisse konnte das BMJ in den letzten Jahren zum AußerstreitG sammeln und wie möchte man diese konkret künftig in eine Novelle desselben einfließen lassen?
4. Wurde der Auftrag zu einer Reform des AußerstreitG erteilt, die die Verlängerung der Rekursfrist im AußerstreitG für den Erbrechtsstreit und für das nacheheliche Aufteilungsverfahren von 2 auf 4 Wochen vorsieht?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Welche Frist hat sich das BMJ gesetzt, eine Reform des AußerstreitG vorzulegen, die die dringend notwendige Verlängerung der Rekursfrist im AußerstreitG für den Erbrechtsstreit und für das nacheheliche Aufteilungsverfahren von 2 auf 4 Wochen vorsieht, vorzulegen?
5. Stehen dem Ministerium ausreichend budgetäre Mittel zur Verfügung, um eine umfassende Reform des AußerstreitG umzusetzen?
6. Der OGH hat in seinen Entscheidungen die Möglichkeit der Öffnung von Konten im Verlassenschaftsverfahren bejaht, also dass Banken dem Gericht bzw dem Gerichtskommissär auch rückwirkend, für die Zeit vor dem Todestag, Auskünfte über nachlasszugehörige Bankguthaben (Ein-, Auszahlungen, Kontobewegungen etc) zu erteilen haben. Dies gibt gerade Pflichtteilsberechtigten ein wirkungsvolles Instrument an die Hand, um im Verlassenschaftsverfahren ohne besonderes Kostenrisiko an prozesswichtige Informationen heranzukommen. Die rechtlichen Grundlagen wurden im Schrifttum zum Teil hinterfragt.
a. Wurde der Auftrag erteilt, dass die Möglichkeit zur Einschau in das Kontenregister in Verlassenschaftsverfahren Eingang in eine Novelle des AußerstreitG finden soll?
b. Welche Frist hat sich das Ministerium dafür gesetzt?
7. Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten, die durch die Reform anfallen werden?